Beschluss
9 UF 123/07
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lange Trennungszeit kann nach § 1587c Nr.1 BGB allein für sich einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
• Bei Vorliegen von Zurechnungszeiten (z. B. wegen Erwerbsminderungsrente) sind diese in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
• Bei Ausschluss eines Zeitraums vom Versorgungsausgleich ist dieser Anteil vom gesetzlichen Ehezeitende hochzurechnen und nicht das Ehezeitende vorzuverlegen.
• Umwertung der statischen Anwartschaften der Zusatzversorgung bei rentennahen Jahrgängen in dynamische Werte erfolgt nach BarwertVO; Splitting und Quasi-Splitting sind entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langandauernder Trennung • Lange Trennungszeit kann nach § 1587c Nr.1 BGB allein für sich einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. • Bei Vorliegen von Zurechnungszeiten (z. B. wegen Erwerbsminderungsrente) sind diese in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. • Bei Ausschluss eines Zeitraums vom Versorgungsausgleich ist dieser Anteil vom gesetzlichen Ehezeitende hochzurechnen und nicht das Ehezeitende vorzuverlegen. • Umwertung der statischen Anwartschaften der Zusatzversorgung bei rentennahen Jahrgängen in dynamische Werte erfolgt nach BarwertVO; Splitting und Quasi-Splitting sind entsprechend anzuwenden. Die 1946 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner heirateten 1984 und haben eine 1983 geborene Tochter. Die Parteien lebten ab 1996 getrennt; die Scheidung wurde 2007 beantragt. Beide erwarben während der Ehezeit Anwartschaften bei der DRV; die Antragstellerin zusätzlich bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK). Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit durch. Die Antragstellerin begehrt Beschwerde und Wiedereinsetzung, um den Versorgungsausgleich ab dem 1.1.1997 auszuschließen, da seit 1996 keine Versorgungsgemeinschaft mehr bestanden habe. Der Senat holte Auskünfte der Versorgungsträger ein und bewilligte Wiedereinsetzung; er prüfte insbesondere Erwerbsminderungsrente, Zurechnungszeiten, wirtschaftliche Selbständigkeit und getragene Verbindlichkeiten. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung und Beschwerde waren zulässig; der Senat hat Prozesskostenhilfe bewilligt und Wiedereinsetzung gewährt. • Anwendung der Härteklausel: Nach § 1587c Nr.1 BGB rechtfertigt die langandauernde Trennung (knapp über 11 Jahre von ~23 Jahren Ehe) zusammen mit wirtschaftlicher Verselbständigung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 1.1.1997; eine lange Trennungszeit kann für sich genommen bereits grobe Unbilligkeit begründen. • Sachverhaltliche Feststellungen: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende Versorgungsgemeinschaft oder einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragsgegners vor; behauptete Unterstützungen und steuerliche Vorteile wurden nicht substantiiert belegt. • Berücksichtigung von Zurechnungszeiten: Die Erwerbsminderungsrente des Antragsgegners führt zu Zurechnungszeiten, die für 1997–2007 monatlich 242,80 EUR ausmachen und in den Ausgleich einzubeziehen sind. • Ermittlung und Kürzung: Für den auszuschließenden Zeitraum wurden die auf ihn entfallenden Anwartschaften der Parteien ermittelt (Antragstellerin: 314,03 EUR DRV, 143,92 EUR RZVK; Antragsgegner: 242,80 EUR DRV) und von den Ehezeit-Anwartschaften abgezogen; das Ehezeitende bleibt unberührt. • Dynamisierung: Anwartschaften der RZVK der Antragstellerin sind gemäß BarwertVO für rentennahe Jahrgänge dynamisch zu bewerten (Faktor von 9 auf 13,5 erhöht), daraus ergibt sich ein dynamischer Monatswert 175,98 EUR. • Ausgleichsberechnung: Nach Kürzung verbleiben ausgleichspflichtige Monatsanwartschaften insgesamt 582,86 EUR (Antragstellerin) gegenüber 331,84 EUR (Antragsgegner). Die Hälfte der Differenz (125,51 EUR) ist zu übertragen; in der DRV durch Splitting 37,52 EUR und im Quasi-Splitting (RZVK) 87,99 EUR. • Rechtsgrundlagen: Entscheidende Normen sind § 1587c Nr.1 BGB (Härteklausel), § 1587a, § 1587b Abs.1 und Abs.6 BGB (Ausgleichsquoten, Splitting, Umrechnung in Entgeltpunkte), § 1 Abs.3 VAHRG (analoges Quasi-Splitting), BarwertVO (Umrechnung auf dynamische Werte). Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; der Versorgungsausgleich ist für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende auszuschließen. Nach Kürzung verbleiben ausgleichspflichtige Anwartschaften, aus denen sich ein Ausgleich zugunsten des Antragsgegners von insgesamt 125,51 EUR monatlich ergibt: 37,52 EUR durch Übertragung im Splitting bei der DRV und 87,99 EUR im Wege des analogen Quasi-Splittings zugunsten des Antragsgegners bei der RZVK. Die Umrechnung der zu übertragenden Beträge in Entgeltpunkte wird angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt hinsichtlich des ersten Rechtszugs bestehen.