Beschluss
9 WF 26/08
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung einer sog. Scheinehe ist nicht per se mutwillig oder rechtsmissbräuchlich.
• Eine notwendige Aufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB kann zur Beseitigung ehelicher Wirkungen erforderlich und damit eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme sein.
• Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO liegt nur vor, wenn eine verständige vermögende Partei angesichts der Erfolgsaussichten ganz oder teilweise von der Prozessführung absehen würde.
• Bei Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob der Antragsteller sich selbst durch sein Verhalten bedürftig gemacht hat; dies ist gesondert festzustellen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Aufhebung einer Scheinehe nicht grundsätzlich ausgeschlossen • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung einer sog. Scheinehe ist nicht per se mutwillig oder rechtsmissbräuchlich. • Eine notwendige Aufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB kann zur Beseitigung ehelicher Wirkungen erforderlich und damit eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme sein. • Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO liegt nur vor, wenn eine verständige vermögende Partei angesichts der Erfolgsaussichten ganz oder teilweise von der Prozessführung absehen würde. • Bei Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob der Antragsteller sich selbst durch sein Verhalten bedürftig gemacht hat; dies ist gesondert festzustellen. Die Parteien schlossen am 7. Juli 2007 spontan die Ehe, ohne vorherige Beziehung; die Antragstellerin behauptet, die Eheschließung sei aus einer Laune wegen des Datums erfolgt und nie ernsthaft beabsichtigt gewesen. Die Ehe soll nicht vollzogen worden sein; die Antragstellerin begegnete dem Antragsgegner danach kaum noch. Sie beantragte Prozesskostenhilfe für die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. hilfsweise die Aufhebung bzw. Scheidung der Ehe. Das Amtsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Kosten seien mutwillig herbeigeführt worden. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein, das Oberlandesgericht überprüfte insbesondere die Frage der Mutwilligkeit und der Voraussetzungen der Aufhebung nach dem BGB. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Mutwilligkeit (§ 114 ZPO): Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige vermögende Partei angesichts der Erfolgsaussichten auf die Prozessführung verzichten würde. Nach dieser Maßgabe ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht mutwillig. • Aufhebungsgrund (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB): Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, dass beide Ehepartner von vornherein keine Erfüllung der ehelichen Pflichten (§ 1353 Abs. 1 BGB) beabsichtigten, sodass der Tatbestand der Scheinehe erfüllt sein kann. • Kein Ausschluss der Aufhebung (§ 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB): Nach Vortrag wurde die Ehe nicht vollzogen, weshalb eine nachträgliche eheliche Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist; ein Ausschluss der Aufhebung liegt nicht vor. • Notwendigkeit der Klärung: Die Aufhebung der Ehe ist zur Beseitigung von Ehefolgen erforderlich; auch eine verständige, vermögende Partei könnte nur mittels Aufhebung Ehewirkungen beseitigen. • Rechtsprechung und Rechtsmissbrauch: Die Auffassung, Prozesskostenhilfe generell bei Scheinehen zu verweigern, wird nicht geteilt; maßgeblich ist, ob sich der Antragsteller selbst bedürftig gemacht hat oder ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. • Verfahrensfolge (§ 572 Abs. 3 ZPO): Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin noch nicht abschließend festgestellt wurde. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Januar 2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe war rechtsfehlerhaft, weil die beabsichtigte Aufhebung der Ehe nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen ist und ein Anspruch auf Aufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB schlüssig vorgetragen wurde. Ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, richtet sich weiter nach der konkreten Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und danach, ob sich die Antragstellerin durch ihr Verhalten selbst bedürftig gemacht hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.