Beschluss
6 WF 19/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn aus der Scheidungsvereinbarung ein Zahlungsanspruch des Unterhaltspflichtigen für durch Realsplitting verursachte Steuermehrbelastungen folgt und die Steuerlast substantiell nachgewiesen ist.
• Der Ausgleichsanspruch wegen Realsplitting ist kein regulärer Unterhaltsanspruch im Sinne von § 1585b Abs. 3 BGB; Verwirkung greift regelmäßig nicht, da der Schuldner mit späterem Ausgleich rechnen muss.
• Verjährung tritt frühestens mit Bekanntwerden der endgültigen Steuerfestsetzung ein; Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB kann vorliegen, wenn Rückgriff erst nach Erlass der Steuerbescheide möglich wurde.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Ausgleich von Realsplitting-Steuern • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn aus der Scheidungsvereinbarung ein Zahlungsanspruch des Unterhaltspflichtigen für durch Realsplitting verursachte Steuermehrbelastungen folgt und die Steuerlast substantiell nachgewiesen ist. • Der Ausgleichsanspruch wegen Realsplitting ist kein regulärer Unterhaltsanspruch im Sinne von § 1585b Abs. 3 BGB; Verwirkung greift regelmäßig nicht, da der Schuldner mit späterem Ausgleich rechnen muss. • Verjährung tritt frühestens mit Bekanntwerden der endgültigen Steuerfestsetzung ein; Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB kann vorliegen, wenn Rückgriff erst nach Erlass der Steuerbescheide möglich wurde. Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die 1996 eine Scheidungsvereinbarung trafen, wonach der Antragsgegner nachehelichen Unterhalt zahlte und die Antragstellerin wegen begrenztem Realsplitting von Steuermehrbelastungen freistellen sollte. Die Antragstellerin berücksichtigte erhaltene Unterhaltszahlungen in ihren Steuererklärungen nicht; der Antragsgegner machte den Splittingvorteil geltend. Das Finanzamt setzte für die Jahre 1996 bis 2004 nach und führte zu Steuerbescheiden, die bei der Antragstellerin eine Nachzahlung von 30.209,76 EUR zur Folge hatten. Die Antragstellerin zahlte und beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Erstattung dieses Betrags. Das Familiengericht bewilligte Prozesskostenhilfe nur teilweise für einen geringeren Betrag; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage und Anspruchsgrund: Die Scheidungsvereinbarung begründet einen Ausgleichsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Verpflichteten zur Freistellung von Steuermehrbelastungen aufgrund des vereinbarten Realsplittings. Das bedeutet, dass der Verpflichtete zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Berechtigte vom Finanzamt in Anspruch genommen wurde und gezahlt hat. • Substantiierung und Tatsachenfeststellung: Die Antragstellerin hat den Zahlungsanspruch substantiiert dargelegt durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide über 30.209,76 EUR und ein Schreiben des Steuerberaters, das darauf schließen lässt, dass die Steuerschulden beglichen sind. Der Antragsgegner hat dem keine substanziellen Einwände entgegengehalten. • Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch und Kenntnis vorlagen. Sichere Kenntnis über die steuerliche Belastung bestand erst im Oktober 2005; damit konnte die dreijährige Verjährungsfrist frühestens ab 01.01.2006 beginnen. Zudem war die Verjährung durch Maßnahmen nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt. • Verwirkung: Der Ausgleichsanspruch ist nach der Rechtsprechung kein gewöhnlicher Unterhaltsanspruch, auf den § 1585b Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar wäre. Verwirkung greift regelmäßig nicht, weil der Unterhaltsschuldner mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen muss; es liegen keine besonderen Umstände vor, die den Antragsgegner zur Unbilligkeit der Geltendmachung berechtigen würden. • Steuerstrafrechtliche Einwände: Ein etwaiges steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Antragstellerin ändert nichts am Ausgleichsanspruch, da ihr kein Vorteil gegenüber dem Antragsgegner entstanden ist und er so zu stellen ist, als hätte sie von Anfang an korrekt deklariert. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe war zu Unrecht; der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR unter den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses zu bewilligen. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass der Ausgleichsanspruch aus der Scheidungsvereinbarung substantiiert dargetan und nicht durch Verjährung oder Verwirkung ausgeschlossen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.