Beschluss
6 WF 98/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Trennungsjahr beginnt erneut zu laufen, wenn ein Versöhnungsversuch die zuvor bestehende Trennung unterbricht.
• Ein Versöhnungsversuch von mehr als drei Monaten ist regelmäßig keine "kürzere Zeit" im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB und hemmt damit das Trennungsjahr nicht mehr nicht.
• Ein Scheidungsantrag bietet nach § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung nicht substantiiert dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Drei-Monats-Grenze für Versöhnungsversuch hemmt Trennungsjahr nicht mehr • Das Trennungsjahr beginnt erneut zu laufen, wenn ein Versöhnungsversuch die zuvor bestehende Trennung unterbricht. • Ein Versöhnungsversuch von mehr als drei Monaten ist regelmäßig keine "kürzere Zeit" im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB und hemmt damit das Trennungsjahr nicht mehr nicht. • Ein Scheidungsantrag bietet nach § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung nicht substantiiert dargetan sind. Die Parteien lebten getrennt; der Antragsteller stellte einen Scheidungsantrag, den das Familiengericht ablehnte. Die Antragsgegnerin trug vor, die Parteien hätten vom 1. Juli bis 29. Oktober 2008 einen Versöhnungsversuch unternommen, wodurch das Trennungsjahr erneut begonnen habe. Der Antragsteller bestritt die genauen Daten nicht substantiiert und räumte ein, sich an die Daten nicht mehr genau erinnern zu können; nach seiner Darstellung habe der Versöhnungsversuch ebenfalls länger als drei Monate gedauert. Der Antragsteller begehrte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Scheidungsantrag Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkung eines Versöhnungsversuchs auf das Trennungsjahr gemäß §§ 1565, 1566, 1567 BGB. • Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu behandeln, bleibt jedoch unbegründet, weil das Scheidungsbegehren keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet. • Nach herrschender Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der unbestimmte Rechtsbegriff "kürzere Zeit" in § 1567 Abs. 2 BGB in der Regel spätestens bei Überschreitung von drei Monaten seine Grenze; ein längerer Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr. • Die von der Antragsgegnerin konkret behaupteten Daten des Versöhnungsversuchs sind nicht substantiiert bestritten; der Antragsteller konnte nicht hinreichend darlegen, dass der Versöhnungsversuch kürzer als drei Monate war. • Die Entscheidung des OLG Köln, auf die sich der Antragsteller beruft, wird vom Senat nicht zu seinen Gunsten verstanden; sie steht mit der überwiegenden Rechtsprechung in Einklang, die drei Monate als Obergrenze ansieht. • Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch die materiellen Voraussetzungen der Zerrüttungsscheidung (§ 1565 Abs. 1 BGB) bzw. die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung (§ 630 ZPO) nicht substantiiert dargetan, sodass der Antrag auch aus diesem Grund als unschlüssig anzusehen ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Das Trennungsjahr lief wegen des vom 1. Juli bis 29. Oktober 2008 unternommenen Versöhnungsversuchs erneut an und wird erst am 29. Oktober 2009 ablaufen; ein Versöhnungsversuch von mehr als drei Monaten ist regelmäßig nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB anzusehen. Zudem hat der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung weder für die Zerrüttungsscheidung (§ 1565 Abs. 1 BGB) noch für eine einvernehmliche Scheidung (§ 630 ZPO) ausreichend vorgetragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben bei dem Antragsteller.