Beschluss
9 WF 113/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Unterhaltsabänderungsverfahren war unbegründet.
• Eine Abänderung des titulierten Unterhalts kann zeitlich frühestens ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage verlangt werden (§ 323 Abs. 3 ZPO).
• Abfindungen sind unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln und entsprechend zeitlich zu verteilen.
• Bei Arbeitslosigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen, wenn er seine Erwerbsobliegenheiten nicht substantiiert dargelegt hat (§§ 1361, 1603 BGB).
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Unterhaltsabänderung; Abfindung und fiktives Einkommen anzurechnen • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Unterhaltsabänderungsverfahren war unbegründet. • Eine Abänderung des titulierten Unterhalts kann zeitlich frühestens ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage verlangt werden (§ 323 Abs. 3 ZPO). • Abfindungen sind unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln und entsprechend zeitlich zu verteilen. • Bei Arbeitslosigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen, wenn er seine Erwerbsobliegenheiten nicht substantiiert dargelegt hat (§§ 1361, 1603 BGB). Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines titulierten Unterhalts bereits ab November 2008 und beantragte Prozesskostenhilfe. Er war im Oktober 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog seit November 2008 Arbeitslosengeld; gleichzeitig erhielt er eine Abfindung in Höhe von 7.200 EUR aus einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Die Klageschrift wurde im Zusammenhang mit dem PKH-Antrag eingereicht; die Antragsgegnerin erhielt die Klageschrift erst nach dem 12. Januar 2009. Das Familiengericht lehnte PKH ab mit der Begründung, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller rügte insbesondere die Nichtberücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage und verwies auf Zahlungen an Pfändungen sowie auf die Zahl der berücksichtigten minderjährigen Kinder. • Anwendbarkeit der bis zur FGG-Reform geltenden Vorschriften. • PKH ist nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu bewilligen (§ 114 ZPO); diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. • Zeitliche Schranke: Eine Herabsetzung titulierten Unterhalts ist frühestens ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage möglich (§ 323 Abs. 3 ZPO). Rechtshängigkeit trat mit der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2009 ein; zudem wurde die Klageschrift der Antragsgegnerin formell erst nach dem 12. Januar 2009 zugeleitet. • Abfindung: Abfindungen sind als Ersatz für weggefallenes Arbeitseinkommen unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln und zeitlich so zu verteilen, dass der Bedarf gesichert wird; die vom Arbeitgeber gezahlene Abfindung von 7.200 EUR ist deshalb für den Zeitraum nach November 2008 anzurechnen. • Verwendung der Abfindung zur Begleichung von Unterhaltsrückständen schließt die Anrechnung nicht aus; der Verpflichtete kann sich nicht darauf berufen, frühere Pflichtverletzungen mindernd anzurechnen. • Fiktives Einkommen: Bei Arbeitslosigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls fiktives Einkommen anzurechnen, wenn er seine Obliegenheiten zur intensiven Arbeitssuche nicht nachweist (§ 1603 Abs. 2 BGB; § 1361 BGB für Trennungsunterhalt). • Darlegungslast: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er alle zumutbaren Erwerbsbemühungen unternommen hat; vorgelegte Bewerbungen (vier in ca. acht Monaten) genügen nicht. • Mangels Erfolgsaussicht war die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung des begehrten Abänderungsantrags wurde zurückgewiesen. Die Klage ist zeitlich auf die Rechtshängigkeit beschränkt, sodass eine Herabsetzung bereits ab November 2008 nicht durchsetzbar ist. Zudem ist die gewährte Abfindung als Einkommen zu berücksichtigen und vermindert damit den Bedarf für den in Rede stehenden Zeitraum. Da der Antragsteller seine Obliegenheit zu intensiven Erwerbsbemühungen nicht substantiiert nachgewiesen hat, ist ihm fiktives Einkommen anzurechnen, wodurch eine Abänderung des Unterhaltstitels nicht in Aussicht steht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.