Urteil
8 U 578/08 - 158
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Unterlagen, die ein Geschäftsbesorger im Rahmen eines Inkassovertrags erhalten oder im Zuge der Geschäftsbesorgung erlangt hat, sind nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber herauszugeben (Anwendung von § 667 BGB, ggf. entsprechend § 675 Abs.1, § 681 Satz 2 BGB).
• Ein Zurückbehaltungsrecht des Inkassounternehmens wegen behaupteter Vergütungsansprüche ist ausgeschlossen, wenn die Vergütungsansprüche nicht substantiiert dargelegt sind oder die Natur der Unterlagen (Geschäftspapiere, Vollstreckungstitel) eine Herausgabe zwingend erfordert (§ 273 BGB greift nicht).
• Ein Auskunftsanspruch der Auftraggeberin über sonstige in Besitz befindliche Unterlagen folgt aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs.1 BGB bzw. § 681 Satz 2 BGB; ein Zurückbehaltungsrecht ist hierfür ausgeschlossen.
• Abtretung des Herausgabeanspruchs ist möglich; eine Klageänderung hierauf ist sachdienlich und zulässig (§§ 263, 533 ZPO).
• Verwaltungs- oder verfahrensrechtliche Zuständigkeitsrügen der Beklagten greifen nicht durch; die Entscheidung der Zivilkammer war verfahrensrechtlich korrekt.
Entscheidungsgründe
Herausgabe- und Auskunftsanspruch gegen Inkassounternehmen; Kein Zurückbehaltungsrecht • Unterlagen, die ein Geschäftsbesorger im Rahmen eines Inkassovertrags erhalten oder im Zuge der Geschäftsbesorgung erlangt hat, sind nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber herauszugeben (Anwendung von § 667 BGB, ggf. entsprechend § 675 Abs.1, § 681 Satz 2 BGB). • Ein Zurückbehaltungsrecht des Inkassounternehmens wegen behaupteter Vergütungsansprüche ist ausgeschlossen, wenn die Vergütungsansprüche nicht substantiiert dargelegt sind oder die Natur der Unterlagen (Geschäftspapiere, Vollstreckungstitel) eine Herausgabe zwingend erfordert (§ 273 BGB greift nicht). • Ein Auskunftsanspruch der Auftraggeberin über sonstige in Besitz befindliche Unterlagen folgt aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs.1 BGB bzw. § 681 Satz 2 BGB; ein Zurückbehaltungsrecht ist hierfür ausgeschlossen. • Abtretung des Herausgabeanspruchs ist möglich; eine Klageänderung hierauf ist sachdienlich und zulässig (§§ 263, 533 ZPO). • Verwaltungs- oder verfahrensrechtliche Zuständigkeitsrügen der Beklagten greifen nicht durch; die Entscheidung der Zivilkammer war verfahrensrechtlich korrekt. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin mehrerer Inkassogesellschaften, verlangt von der Beklagten, einem Inkassounternehmen, die Herausgabe von Originalunterlagen und Vollstreckungsunterlagen zu zahlreichen Forderungen sowie Auskunft über weitere im Besitz befindliche Unterlagen. Die Unterlagen waren ursprünglich an ein Inkasso-Büro übergeben worden, das Teile seiner Akten an die Beklagte weitergab oder verkauft haben soll. Die Klägerin forderte die Beklagte nach Übernahme der Bearbeitung zur Rückgabe auf; die Beklagte verweigerte dies bis zur Begleichung ihrer Rechnungen und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütungsansprüche. Das Landgericht verurteilte die Beklagte vorläufig zur Herausgabe und Auskunft; die Beklagte widersprach und rief die Berufungsinstanz an. Im Prozess klärte sich, dass einzelne Forderungen erst nachträglich an die Klägerin abgetreten wurden; die Klägerin nahm einen Teil ihres Antrags zurück. Der Senat bestätigte die Herausgabeverpflichtung und wies die Berufung zurück. • Zulässigkeit der Berufung gegeben, materielle Prüfung führt jedoch zur Bestätigung des angefochtenen Urteils (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). • Anspruchsgrundlage ist § 667 BGB; § 675 Abs.1 BGB ist entsprechend anzuwenden bei bestehendem Inkassovertrag, alternativ § 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB bei Geschäftsführung ohne Auftrag. Unterlagen, die zur Ausführung des Auftrags erhalten oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurden, gehören herausgegeben. • Beendigung des Auftrags liegt vor; das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 26.6.2007 erfüllt die Voraussetzungen einer Kündigung bei Geschäftsbesorgungsverträgen (§ 627 Abs.1 BGB). • Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wird verneint: Die Beklagte hat ihre Vergütungsansprüche nicht schlüssig dargelegt; die Natur der Unterlagen (Geschäftspapiere, Vollstreckungstitel) schließt ein Zurückbehaltungsrecht regelmäßig aus. • Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) und das an Rechtsanwälte/Steuerberater anknüpfende Handakten-Zurückbehaltungsrecht sind auf Inkassounternehmen nicht übertragbar. • Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs.1 BGB bzw. § 681 Satz 2 BGB; hierfür greift ein Zurückbehaltungsrecht nicht. • Abtretungen der Forderungen und des Herausgabeanspruchs sind wirksam und hinreichend bestimmt; Klageänderung auf abgetretene Rechte war zulässig (§§ 263, 533, 267 ZPO). • Verfahrensrechtliche Einwände zur Zuständigkeit und zur fehlenden Ausführlichkeit des landgerichtlichen Urteils konnten nicht durchgreifen; die Zuweisung an die Zivilkammer war rechtmäßig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung ist gerichtlich begründet; Revision wurde nicht zugelassen (§§ 708, 709, 711, 542 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsversäumnisurteil in berichtigter Form bleibt bestehen. Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Originalunterlagen und Vollstreckungsunterlagen herauszugeben, soweit sie Forderungen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger betreffen, und Auskunft über weitere vorhandene Unterlagen zu erteilen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen behaupteter Vergütungsansprüche besteht nicht, weil diese nicht substantiiert nachgewiesen wurden und die herausverlangten Geschäftspapiere der Klägerin zur Durchsetzung der Forderungen notwendig sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 33% und die Beklagte zu 67%; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.