Beschluss
6 UF 124/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich kann für im Ausland erworbene Anwartschaften ausgeschlossen sein, sodass hierfür keine Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts besteht.
• Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nur insoweit, wie die festzustellenden Tatsachen möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können.
• Ansprüche auf Auskunft (§ 1587k BGB) oder Abfindung (§ 1587l BGB) können gesondert in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden; eine erstmalige Antragstellung in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig.
• Soweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die inländischen Anwartschaften betrifft, ist klarzustellen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfindet.
Entscheidungsgründe
Keine Amtsermittlung zu ausländischen Anwartschaften; kein öffentlich-rechtlicher Ausgleich • Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich kann für im Ausland erworbene Anwartschaften ausgeschlossen sein, sodass hierfür keine Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts besteht. • Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nur insoweit, wie die festzustellenden Tatsachen möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können. • Ansprüche auf Auskunft (§ 1587k BGB) oder Abfindung (§ 1587l BGB) können gesondert in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden; eine erstmalige Antragstellung in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig. • Soweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die inländischen Anwartschaften betrifft, ist klarzustellen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfindet. Die Parteien sind seit 1992 verheiratet; der Antragsteller beantragte 2009 die Scheidung. Während der Ehe erwarben beide bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften (Antragsteller 259,01 EUR monatlich, Antragsgegnerin 196,83 EUR monatlich). Der Antragsteller erwarb zudem Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg, deren Umfang das Familiengericht nicht ermittelte. Das Familiengericht regelte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und ordnete eine Übertragung von Rentenanwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung an; ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich für die luxemburgischen Anwartschaften wurde nicht vorgenommen. Die Antragsgegnerin beschwerte sich, weil sie wegen der nicht ermittelten luxemburgischen Anwartschaften gegebenenfalls eine Abfindung nach § 1587l BGB anstreben wolle. Der Antragsteller verteidigte die Entscheidung. • Anwendbares Recht und Verfahrensgrundsatz: Die Entscheidung folgt dem bis 31.08.2009 geltenden Recht (§§ 629a Abs.2 S.1, 621e Abs.1, 621 Abs.1 Nr.6 ZPO i.V.m. FGG-Regelung). • Reichweite der Amtsermittlung: Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung (§ 12 FGG) besteht nur, soweit die zu erhebenden Tatsachen möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können. • Keine Erforderlichkeit der Ermittlung ausländischer Anwartschaften: Da ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich der in Luxemburg erworbenen Anwartschaften ausgeschlossen ist, können diese für die Entscheidung keinen Einfluss haben; daher bestand keine Pflicht des Gerichts zur Ermittlung der luxemburgischen Zeiten. • Rechtsfolgen und prozessuale Möglichkeiten: Die Antragsgegnerin hätte in der Verhandlung auf den Hinweis reagieren und ihren Auskunfts- oder Abfindungsanspruch nach §§ 1587k, 1587l BGB entweder in der Folgesache oder in einem gesonderten Verfahren geltend machen können; eine erstmalige Geltendmachung dieser Anträge in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig. • Spezialnormen und Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs: Nach § 3b VAHRG und dessen Auslegung durch Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich für ausländische Anwartschaften ausgeschlossen; dies schließt auch erweitertes Splitting und Beitragsanordnung aus. • Kosten- und Rechtsmittelrecht: Da die Beschwerde unbegründet ist, hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insgesamt zurückgewiesen; lediglich die Entscheidungsformel ist dahingehend zu präzisieren, dass im Übrigen kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich stattfindet. Das Oberlandesgericht hält die Nicht-Ermittlung der luxemburgischen Anwartschaften für zulässig, weil diese wegen des Ausschlusses eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichs nicht entscheidungserheblich sind. Die Antragsgegnerin hätte ihre Auskunfts- oder Abfindungsansprüche nach §§ 1587k, 1587l BGB anderweitig geltend machen können; eine erstmalige Stellung solcher Anträge in der Beschwerde ist unzulässig. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.