Beschluss
9 UF 125/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Übertragung der Alleinsorge bzw. des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bleibt ohne Erfolg, wenn das Familiengericht tragfähige Feststellungen getroffen hat, die für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen.
• Eine Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht mehr entspricht, insbesondere weil die Eltern nicht ausreichend konsens- und kommunikationsfähig sind.
• Die bloße Befürchtung eines Elternteils, der andere könne die Kinder ins Ausland verbringen, rechtfertigt nicht von vornherein die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine drohende Verbringung müssen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung der Alleinsorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei tragfähiger gemeinsamer Sorge • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Übertragung der Alleinsorge bzw. des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bleibt ohne Erfolg, wenn das Familiengericht tragfähige Feststellungen getroffen hat, die für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. • Eine Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht mehr entspricht, insbesondere weil die Eltern nicht ausreichend konsens- und kommunikationsfähig sind. • Die bloße Befürchtung eines Elternteils, der andere könne die Kinder ins Ausland verbringen, rechtfertigt nicht von vornherein die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine drohende Verbringung müssen vorliegen. Die Kindesmutter (libanesische Staatsangehörige) und der Kindesvater (palästinensische Volkszugehörigkeit mit document de voyage) lebten getrennt; die Kinder sind deutscher Staatsangehörigkeit und wohnen bei der Mutter. Nach der Trennung fertigte der Vater ohne Wissen der Mutter Dokumente an und ließ Unterlagen zur Registrierung der Kinder im Libanon übersenden. Die Mutter beantragte zunächst einstweilig und sodann durch Beschwerde die Übertragung der Alleinsorge bzw. hilfsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, da sie eine Entführungsabsicht des Vaters befürchtete und die Eignung des Vaters zur Betreuung anzweifelte. Das Familiengericht wies die Anträge zurück, weil die Voraussetzungen des § 1671 BGB nicht vorlägen und gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten entspreche. Die Mutter legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht hörte die Eltern und prüfte die Erfolgsaussichten. • Anwendbares Recht: deutsches Recht nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB, da Kinder Deutsche mit ständigem Aufenthalt in Deutschland sind. • Rechtliche Prüfung richtet sich nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Übertragung der Alleinsorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist möglich, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. • Gemeinsame elterliche Sorge setzt Mindestmaß an Übereinstimmung und tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus; andauernde Kommunikationsunfähigkeit kann Alleinsorge rechtfertigen. • Das Familiengericht hat festgestellt, dass trotz paargemäßer Konflikte ausreichende Kommunikationswege bestehen und keine unüberbrückbaren Streitigkeiten in wesentlichen Kindesangelegenheiten erkennbar sind; diese prognostisch günstige Einschätzung ist nicht zu beanstanden. • Die bloßen Äußerungen des Vaters in emotional belasteter Trennungsphase und seine Registrierungshandlungen begründen für sich keine konkrete Gefahr der Auslandsverbringung; tatsächliche Umgangspraxis (häufige unbegleitete Kontakte, zuverlässige Rückführung) spricht gegen akute Entführungsgefahr. • Mangels hinreichender Anhaltspunkte für zukünftige Unfähigkeit zur einvernehmlichen Regelung der Kindesbelange war die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl angemessen. • Kosten- und Wertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen FGG- und Kostvorschriften; Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten, weil das Familiengericht tragfähige Feststellungen getroffen hat, wonach keine unüberbrückbare Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern in den wesentlichen Kindesangelegenheiten vorliegt und keine konkrete Gefahr der Auslandsverbringung der Kinder erkennbar ist. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.