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Beschluss

9 WF 65/10

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Weigerung, sich einer Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, ist über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ein Zwischenverfahren zu führen; eine Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung ersetzt kein Zwischenurteil. • Das Familiengericht hat nach § 372a Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 386 ff. ZPO im Zwischenverfahren über vorgebrachte Weigerungsgründe zu entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen verhängt werden. • Fehlt der erkennbare Wille des Gerichts, über die Weigerungsgründe rechtsmittelfähig im Zwischenverfahren zu entscheiden, ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzugeben.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfahren bei Weigerung zur Abstammungsbegutachtung erforderlich • Bei Weigerung, sich einer Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, ist über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ein Zwischenverfahren zu führen; eine Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung ersetzt kein Zwischenurteil. • Das Familiengericht hat nach § 372a Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 386 ff. ZPO im Zwischenverfahren über vorgebrachte Weigerungsgründe zu entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen verhängt werden. • Fehlt der erkennbare Wille des Gerichts, über die Weigerungsgründe rechtsmittelfähig im Zwischenverfahren zu entscheiden, ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzugeben. Der Kläger leitete am 23.12.2008 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Das Familiengericht ordnete am 26.03.2009 die Einholung eines Abstammungsgutachtens ein. Mit Beschluss vom 03.05.2010 wurde der Beklagte zu 1) zur persönlichen Mitwirkung bei der Begutachtung an einem bestimmten Termin aufgefordert und bei Ausbleiben die zwangsweise Vorführung angedroht; am 20.05.2010 wurde die zwangsweise Vorführung angeordnet. Der Beklagte zu 1) legte gegen den Terminbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und eine Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung erlassen, gegen die die sofortige Beschwerde gerichtet ist. • Anwendbares Verfahrensrecht: Da das Verfahren vor dem 1.9.2009 beantragt wurde, gelten die früheren Verfahrensvorschriften nach Art.111 FGG-RG. • Rechtslage bei Weigerung: Legt der zur Mitwirkung Verpflichtete Gründe für seine Weigerung dar, sind diese im Rahmen eines Zwischenstreits zu entscheiden; entsprechende Anwendung des § 372a Abs.2 ZPO und der §§ 386 bis 390 ZPO ist geboten. • Zweck des Zwischenverfahrens: Das Zwischenverfahren ermöglicht die gerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung und schützt vor unzulässigen Eingriffen und vor Verhängung von Zwangsmitteln bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zwischenstreit. • Fehlen eines Zwischenurteils: Die vom Familiengericht erlassene Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung erfüllt nicht die Anforderungen eines Zwischenurteils; es fehlt der erkennbare Wille des Gerichts, über die vorgebrachten Weigerungsgründe rechtsmittelfähig im Zwischenverfahren zu entscheiden. • Konsequenz: Mangels Durchführung des Zwischenverfahrens ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Familiengericht zurückzugeben. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Es wird keine Kostenentscheidung getroffen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs.3 i.V.m. Abs.2 ZPO). Der Beschluss des Familiengerichts betreffend die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1) wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des erforderlichen Zwischenverfahrens und zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Homburg zurückgegeben. Es ist im Zwischenverfahren durch Zwischenurteil über die vom Beklagten vorgebrachten Weigerungsgründe zu entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden können. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.