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Beschluss

9 WF 1/11

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist nur erforderlich, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheint (vgl. § 78 Abs. 2 FamFG). • Liegt bereits eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor und sind keine entgegenstehenden Gefährdungsgründe erkennbar, ist die Sach- und Rechtslage einfach und eine anwaltliche Beiordnung regelmäßig nicht geboten. • Wurden keine Gerichtskosten veranlasst bzw. von Gerichtskosten abgesehen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für diese Kosten nicht in Betracht. • Der Kostenbeschluss beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Anwalt/VKH: Keine Notwendigkeit bei Zustimmung zur alleinigen Sorge (§1671 BGB) • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist nur erforderlich, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheint (vgl. § 78 Abs. 2 FamFG). • Liegt bereits eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor und sind keine entgegenstehenden Gefährdungsgründe erkennbar, ist die Sach- und Rechtslage einfach und eine anwaltliche Beiordnung regelmäßig nicht geboten. • Wurden keine Gerichtskosten veranlasst bzw. von Gerichtskosten abgesehen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für diese Kosten nicht in Betracht. • Der Kostenbeschluss beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die geschiedenen Eltern streiten über die elterliche Sorge für ihr 2002 geborenes Kind. Die Kindesmutter (Antragstellerin) lebt mit dem Kind im Haushalt und beantragte am 30.09.2010 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich; dem Antrag fügte sie eine Vereinbarung vom 15.09.2010 bei, in der der Kindesvater seine Zustimmung erklärte. Der Kindesvater bestätigte seine Zustimmung nochmals mit Schreiben vom 25.10.2010. Das Familiengericht übertrug mit Beschluss vom 10.11.2010 der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und ordnete an, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gleichzeitig lehnte das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. • Beiordnung eines Rechtsanwalts: Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt die Beiordnung im VKH-Verfahren nur, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies erfordert. Maßgeblich ist, ob ein bemittelter, sonst unvertretener Beteiligter vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte. Hier lag eine einfache Sach- und Rechtslage vor, weil die ausdrückliche Zustimmung des Kindesvaters zur Übertragung der alleinigen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorlag und keine entgegenstehenden Gründe nach §§ 1666, 1666a BGB erkennbar waren. • Konsequenz für die Antragstellerin: Angesichts der klaren Zustimmungserklärungen und des Fehlens besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Hürden war keine anwaltliche Vertretung erforderlich; auch vorprozessuale anwaltliche Tätigkeiten rechtfertigen nicht die Beiordnung. • Verfahrenskostenhilfe: Da das Familiengericht mit dem Entscheid von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen hatte, konnten für diese nicht anfallenden Gerichtskosten keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, unabhängig von der Bedürftigkeit. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Der Kostenausspruch stützte sich auf § 127 Abs. 4 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mangels Voraussetzungen des § 574 ZPO versagt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass bei vorliegender ausdrücklicher Zustimmung des Kindesvaters zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ohne erkennbare Gefährdungsgründe die Sach- und Rechtslage so einfach ist, dass eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Zudem entfiel die Notwendigkeit von Verfahrenskostenhilfe, weil das Familiengericht von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.