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Beschluss

5 W 245/10 - 91

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine notariell beurkundete Ausschlagung ist durch Übersendung einer Ausfertigung an das Nachlassgericht formwirksam (§ 1945 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 47 BeurkG). • Bei einer genehmigungsbedürftigen Ausschlagung hemmt rechtzeitig beantragte, aber verzögert erteilte Genehmigung die Ausschlagungsfrist nach §§ 1944 Abs.2 S.3, 206, 209 BGB; die Frist ist entsprechend unter Anrechnung der Hemmungszeit gewahrt. • Die Heirat der Eltern begründet kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626a Abs.1 Nr.2 BGB), so dass der Nachweis einer Sorgerechtsbestätigung in der Regel entbehrlich ist, wenn die Heirat vorliegt. • Die richterliche Entscheidung über Erbscheine war mangels Übertragungsvermerk an die Rechtspflegerin zunächst dem Richter vorbehalten; eine Zuständigkeitsübertragung an die Rechtspflegerin ist zulässig (§ 16 RPflG i.V.m. § 16 Abs.2 RPflG).
Entscheidungsgründe
Formwirksame Ausschlagung durch notarielle Ausfertigung und Hemmung der Frist bei verzögerter Genehmigung • Eine notariell beurkundete Ausschlagung ist durch Übersendung einer Ausfertigung an das Nachlassgericht formwirksam (§ 1945 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 47 BeurkG). • Bei einer genehmigungsbedürftigen Ausschlagung hemmt rechtzeitig beantragte, aber verzögert erteilte Genehmigung die Ausschlagungsfrist nach §§ 1944 Abs.2 S.3, 206, 209 BGB; die Frist ist entsprechend unter Anrechnung der Hemmungszeit gewahrt. • Die Heirat der Eltern begründet kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626a Abs.1 Nr.2 BGB), so dass der Nachweis einer Sorgerechtsbestätigung in der Regel entbehrlich ist, wenn die Heirat vorliegt. • Die richterliche Entscheidung über Erbscheine war mangels Übertragungsvermerk an die Rechtspflegerin zunächst dem Richter vorbehalten; eine Zuständigkeitsübertragung an die Rechtspflegerin ist zulässig (§ 16 RPflG i.V.m. § 16 Abs.2 RPflG). Der Erblasser H.A.B. verstarb am 25.4.2009. 1995 hatte er mit seiner damaligen Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen; die Eheleute wurden 2008 geschieden. Mehrere Verwandte wurden Erben oder schlossen die Erbschaft aus. Für die minderjährige Do.B. erklärten ihre Eltern als Betreuer die Ausschlagung notariell am 7.8. und 25.8.2009; Ausfertigungen wurden dem Nachlassgericht am 16.9.2009 vorgelegt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erging erst im März 2010 und wurde dem Nachlassgericht im April 2010 zugestellt. Für das minderjährige Kind N.B. legten die Eltern ebenfalls Ausschlagungserklärungen vor; die Geburtsurkunde führte den Vater nicht, die Eheleute heirateten jedoch 1995. Das Amtsgericht lehnte den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein ab, weil es die Ausschlagungen für unwirksam hielt (fehlende Originale innerhalb Frist, fehlender Nachweis gemeinsamer Sorge). Die Antragsteller legten Beschwerde ein. • Zuständigkeit: Die Rechtspflegerin war nach Übertragung durch die Nachlassrichterin für die Entscheidung funktionell zuständig; die ursprüngliche Richterzuständigkeit für Erbscheine bei Verfügung von Todes wegen steht einer Übertragung nicht entgegen (§ 16 RPflG). • Form der Ausschlagung: Notariell beurkundete Ausschlagungserklärungen sind formgerecht; die Ausfertigung der Urkunde ist der Urschrift im Rechtsverkehr gleichgestellt (§ 1945 Abs.1 BGB i.V.m. § 47 BeurkG). Das Nachreichen von Ausfertigungen an das Nachlassgericht am 16.9.2009 genügte der Form, so dass die zunächst begehrte Anforderung der Originale nicht erforderlich war. • Ausschlagungsfrist und Hemmung: Die sechswöchige Ausschlagungsfrist begann mit dem Anfall und der Kenntnis der Berufung; die Genehmigungspflicht der betreuungsgerichtlichen Zustimmung machte die Wirksamkeit aber von der Genehmigung abhängig. Die rechtzeitig beantragte, jedoch verzögert erteilte Genehmigung führt nach §§ 1944 Abs.2 S.3, 206, 209 BGB zur Hemmung der Frist, weil die Verzögerung außerhalb des Einflussbereichs des Erklärenden lag. Daher war die Ausschlagung trotz des späten Eingangs der Genehmigung nicht verfristet. • Sorgerecht und Nachweis: Die Heirat der Eltern am 12.12.1995 begründet kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a Abs.1 Nr.2 BGB). Damit war der vom Nachlassgericht beanstandete Nachweis eines gemeinsamen Sorgerechts ausreichend erbracht; andernfalls wäre die Ausschlagung für ein nicht verwandtes Kind ohnehin entbehrlich. • Verfahrensausgang und Rückverweisung: Das Nachlassgericht hat nicht in der gebotenen Weise in der Sache umfassend entschieden und die ablehnende Entscheidung allein auf die genannten formalen Gründe gestützt; deshalb ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (entsprechend § 69 Abs.1 S.2 FamFG). Die Beschwerde ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.8.2010 wird aufgehoben. Die Annahme, die Ausschlagungen der Do.B. und N.B. seien unwirksam, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand: notarielle Ausfertigungen genügen formell und die Ausschlagungsfrist war durch die rechtzeitig beantragte, aber verzögerte Betreuungsgenehmigung gehemmt, so dass die Erklärungen wirksam blieben. Ebenso ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern der N.B. durch deren Heirat begründet, sodass kein weiterer Nachweis erforderlich ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung des Erbscheinsantrags an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Saarbrücken zurückverwiesen, damit dort die materiellen Voraussetzungen des Erbscheins abschließend geprüft und gegebenenfalls ein Erbschein erteilt werden kann.