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Urteil

9 UF 89/10

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, nicht auf Betreuungs- oder Krankenunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). • Bei der Fiktion von Erwerbseinkünften sind berufsbedingte Einschränkungen und Gutachtensbefunde zu berücksichtigen; hier sind 1.200 EUR fiktive bereinigte Einkünfte anzusetzen. • Eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach einer Übergangszeit ist nach § 1578b BGB möglich; vier Jahre sind hier angemessen. • Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs obliegt dem Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für ernsthafte, nachhaltige Erwerbsbemühungen; bloße Blindbewerbungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufstockungsunterhalt: 4 Jahre befristet, fiktives Einkommen 1.200 EUR • Die geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, nicht auf Betreuungs- oder Krankenunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). • Bei der Fiktion von Erwerbseinkünften sind berufsbedingte Einschränkungen und Gutachtensbefunde zu berücksichtigen; hier sind 1.200 EUR fiktive bereinigte Einkünfte anzusetzen. • Eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach einer Übergangszeit ist nach § 1578b BGB möglich; vier Jahre sind hier angemessen. • Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs obliegt dem Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für ernsthafte, nachhaltige Erwerbsbemühungen; bloße Blindbewerbungen genügen nicht. Die Ehe der Parteien (Heirat 1993) wurde nach Trennung 2007 im Juni 2010 geschieden. Die Parteien haben einen 1994 geborenen Sohn, der nach der Trennung bei der Mutter lebt. Der Ehemann ist seit 2005 Geschäftsführer mit bereinigtem Nettoeinkommen von rund 3.463 EUR; er zahlte bis zur Scheidung Trennungsunterhalt. Die Ex-Beamtin der Antragsgegnerin schied 1999 aus dem Staatsdienst aus, war lange nicht erwerbstätig und leidet an Hüftgelenksdysplasie (GdB 70%). Seit April 2010 arbeitet sie als Call-Center-Agentin mit niedrigen Einkünften. Das Familiengericht setzte Aufstockungsunterhalt unter Anrechnung fiktiver Einkünfte von 1.400 EUR und begrenzte den vollen Unterhalt auf vier Jahre; die Antragsgegnerin begehrte höhere Anrechnung ihres tatsächlichen geringen Einkommens und hielt die Fiktion von 1.000 EUR für angemessen. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte teilweise Erfolg. • Anwendbares Recht: bis 31.08.2009 geltendes Recht nach Art.111 FGG-RG. • Die Antragsgegnerin hat nur Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB; Betreuungs- und Krankenunterhalt kommen nicht in Betracht. • Fiktion des erzielbaren Erwerbseinkommens: Unter Berücksichtigung der Ausbildung, des letzten Gutachtens und der gesundheitlichen Einschränkungen ist die Antragsgegnerin auf leichte, überwiegend sitzende Bürotätigkeiten verwiesen; ein bereinigtes fiktives Netto von 1.200 EUR ist angemessen. • Zur Zumutbarkeit der Arbeitsuche: Die Antragsgegnerin trug nicht nach, dass ihr trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen keine angemessene Stelle möglich war; vorgelegte Bewerbungen waren vielfach formularhaft/Blindbewerbungen und setzten zu spät und nicht dauerhaft ein, sodass die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt sind. • Herabsetzung/Befristung nach § 1578b BGB: Die Antragsgegnerin erlitt ehebedingte Nachteile durch Aufgabe des Beamtenverhältnisses; eine Übergangszeit von vier Jahren bis zur Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf ist unter Abwägung aller Umstände billigerweise gerechtfertigt. • Rechnung: Bei bereinigtem Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.463 EUR und fiktivem Einkommen der Antragsgegnerin von 1.200 EUR ergibt sich Aufstockungsunterhalt: (3.463–1.200)*3/7 = 970 EUR monatlich für die ersten vier Jahre; danach beträgt der Anspruch 1.856–1.200 = 656 EUR. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen. Der Berufung der Antragsgegnerin wurde teilweise stattgegeben. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die ersten vier Jahre monatlich 970 EUR Aufstockungsunterhalt und danach monatlich 656 EUR zu zahlen. Die Kammer rechnet der Antragsgegnerin fiktive, um berufsbedingte Aufwendungen bereinigte Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.200 EUR zu und begründet die vierjährige Übergangszeit mit den ehebedingten Nachteilen (Aufgabe des Beamtenverhältnisses) sowie der Notwendigkeit der Angleichung an den eigenen Lebensunterhalt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.