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Beschluss

6 UF 34/11

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hat Erfolg, wenn das Familiengericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht amtswegig aufgeklärt hat. • Vor Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist vorrangig zu prüfen, ob das betroffene Kind aussagebereit ist; fehlt diese Bereitschaft, kommt Ergänzungspflegschaft nicht in Betracht. • Wird die alleinsorgeberechtigte Elternteil in das Beschwerdeverfahren einbezogen, ist ihr rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewähren; die Unterlassung einer schriftlichen Stellungnahme verletzt dieses Recht. • Die Anordnung des Wirkungskreises einer Ergänzungspflegschaft darf nicht über die Reichweite des § 52 Abs. 2 StPO ohne gesonderte Erforderlichkeitsprüfung ausgedehnt werden.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung vor Anordnung von Ergänzungspflegschaft • Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hat Erfolg, wenn das Familiengericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht amtswegig aufgeklärt hat. • Vor Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist vorrangig zu prüfen, ob das betroffene Kind aussagebereit ist; fehlt diese Bereitschaft, kommt Ergänzungspflegschaft nicht in Betracht. • Wird die alleinsorgeberechtigte Elternteil in das Beschwerdeverfahren einbezogen, ist ihr rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewähren; die Unterlassung einer schriftlichen Stellungnahme verletzt dieses Recht. • Die Anordnung des Wirkungskreises einer Ergänzungspflegschaft darf nicht über die Reichweite des § 52 Abs. 2 StPO ohne gesonderte Erforderlichkeitsprüfung ausgedehnt werden. Die Mutter lebt mit drei minderjährigen Kindern, deren Vater nicht verheiratet ist, und ist wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Familiengericht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und bestellte das Jugendamt als Ergänzungspfleger, insbesondere zur Vertretung der Kinder im Ermittlungsverfahren, zur Zustimmung zu Untersuchungen nach §81c StPO, zur Entbindung von Schweigepflicht und zur Entscheidung über Zeugnisverweigerung. Die Mutter legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe und Aussetzung der Vollziehung. Das Familiengericht hat die Beschwerde nicht abgeholfen; das Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. • Das Verfahren des Familiengerichts wies wesentliche Mängel auf, weil es seiner Amtsaufklärungspflicht nach §26 FamFG nicht genügte; es fehlen Ermittlungen zur tatsächlichen Aussagebereitschaft der Kinder, die vorrangig zu prüfen ist. • Nach §52 Abs.2 StPO dürfen minderjährige Kinder nur vernommen werden, wenn sie aussagebereit sind und der gesetzliche Vertreter zustimmt; ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, entfällt seine Entscheidungsbefugnis nur für die Zeugnisverweigerung, nicht automatisch für andere Teile der Personensorge. • Das Familiengericht durfte sich nicht ohne eigene Feststellungen stillschweigend auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder die Strafakten stützen, wenn daraus keine Anhaltspunkte für Aussagebereitschaft der Kinder zu entnehmen sind. • Die unterlassene Gelegenheit für die Mutter zur schriftlichen Stellungnahme verletzt ihr rechtliches Gehör nach Art.103 Abs.1 GG; es lag keine erkennbare Gefahr im Verzug, zumal das Jugendamt Stellung nehmen konnte. • Die Reichweite der angeordneten Ergänzungspflegschaft geht über den durch §52 Abs.2 StPO erfassten Bereich hinaus; für einen weitergehenden Entzug von Teilbereichen der Personensorge sind die Vorschriften der §§1629 Abs.2 S.3, 1796 BGB und eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich. • Folglich war die Zurückverweisung erforderlich, weil für eine Entscheidung des Senats aufwendige Ermittlungen nötig wären und die Mutter die Rückverweisung beantragt hat. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts wird aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen zur erneuten Behandlung und Entscheidung, insbesondere nach amtswegiger Klärung der Aussagebereitschaft der Kinder und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Mutter. Die Ergänzungspflegschaft darf nur in dem Umfang angeordnet werden, der sich aus den einschlägigen Vorschriften ergibt; für weitergehende Eingriffe in die Personensorge sind gesonderte Prüfungen nach §§1629 Abs.2 S.3, 1796 BGB sowie Verhältnismäßigkeitsüberlegungen erforderlich. Die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglich angefochtenen Beschlusses entfällt durch die Rückverweisung. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt und der Mutter für die Beschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt.