Beschluss
6 UF 13/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei endgültiger Zerrüttung der Ehe genügt die Überzeugung eines Ehegatten, wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.
• Die Annahme von Geschäfts- oder Prozessunfähigkeit eines Ehegatten erfordert konkrete Anhaltspunkte und kann durch ärztliche Atteste und Bestätigungen des Wohnheims widerlegt werden.
• Das Bestehen eines Trennungszeitraums von mehr als einem Jahr ist für den Scheidungsentschluss nicht erforderlich, wenn das Gericht auf die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nicht abstellt, sondern eine Prognose der Unwiederherstellbarkeit vornimmt.
Entscheidungsgründe
Scheidung wegen endgültigen Scheiterns der Ehe trotz fehlender einvernehmlicher Zustimmung • Bei endgültiger Zerrüttung der Ehe genügt die Überzeugung eines Ehegatten, wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht. • Die Annahme von Geschäfts- oder Prozessunfähigkeit eines Ehegatten erfordert konkrete Anhaltspunkte und kann durch ärztliche Atteste und Bestätigungen des Wohnheims widerlegt werden. • Das Bestehen eines Trennungszeitraums von mehr als einem Jahr ist für den Scheidungsentschluss nicht erforderlich, wenn das Gericht auf die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nicht abstellt, sondern eine Prognose der Unwiederherstellbarkeit vornimmt. Die Ehegatten heirateten 1991; kinderlos. Der Ehemann (geb. 1929) und die Ehefrau (geb. 1942) lebten bis April 2009 zusammen in einem ehemals gemeinschaftlichen Haus; seitdem leben sie getrennt. Der Ehemann setzte durch Verfügung seinen Sohn als Alleinerben ein und übertrug diesem seinen Hausanteil; der Sohn sollte den Ehemann pflegen. Der Ehemann beantragte im April 2010 die Scheidung; die Ehefrau widersprach und behauptete, die Trennung sei durch Einfluss des Sohnes herbeigeführt worden und der Ehemann sei nicht prozessfähig. Das Familiengericht sprach die Scheidung und führte den Versorgungsausgleich durch. Die Ehefrau legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässig, blieb jedoch unbegründet. • Feststellung des Scheiterns: Das Gericht hielt die Ehe für gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft seit spätestens April 2009 endgültig nicht mehr bestand und seitdem keinerlei Kontakte mehr vorlagen. • Prognose zur Wiederherstellung: Es genügt für die Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB, dass bei einem Ehegatten die endgültige Abwendung von der Ehe feststellbar ist und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist; hier zeigte nur der Ehemann eindeutige Unversöhnlichkeit und keinen Aussöhnungswillen. • Geschäfts- und Prozessfähigkeit: Die Behauptung der Ehefrau, der Ehemann sei geschäfts- oder prozessunfähig, war unbegründet; persönliche Anhörung ergab keine Hinweise auf geistige Beeinträchtigung, gestützt durch Heimleiterbestätigung und ärztliches Attest. • Bedeutung der Trennungsdauer: Das Gericht stützte die Scheidung nicht auf die unwiderlegbare Vermutung nach § 1566 BGB, sondern auf eine tatsachenbasierte Prognose des Scheiterns, sodass die noch nicht vollendete Drei-Jahres-Trennung nicht hinderlich war. • Beweiswürdigung: Die Darlegungen des Ehemanns zu den Gründen seiner Trennungsentscheidung wurden als nachvollziehbar und überzeugend bewertet; die Einwände der Ehefrau hinsichtlich Pflegeversäumnissen des Sohnes und angeblicher Fremdsteuerung blieben ohne ausreichende Belege. • Kostenfolge: Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Beschwerde der Ehefrau gegen den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Ehe infolge endgültiger Zerrüttung gescheitert ist, weil der Ehemann unversöhnlich die Scheidung wollte und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten war. Die Einwendungen der Ehefrau, der Ehemann sei nicht geschäfts- oder prozessfähig und die Trennung sei nur auf Einfluss des Sohnes zurückzuführen, wurden nicht als ausreichend substantiiert erachtet; ärztliche Atteste und die Anhörung sprachen gegen eine psychische Beeinträchtigung. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.