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Urteil

4 U 261/10 - 75

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Sicherungsübereignung steht der damaligen Sicherungseigentümerin der Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflicht zu. • Zahlt die Haftpflichtversicherung an den nichtberechtigten Besitzer, entfällt die Befreiungswirkung nach § 851 BGB, wenn der Versicherer grob fahrlässig die Eigentumslage nicht geprüft hat. • Kosten eines zusätzlich vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zweckentsprechend und notwendig für die Rechtsverfolgung waren.
Entscheidungsgründe
Direktanspruch und fehlende Befreiungswirkung bei Zahlung an nichtberechtigten Besitzer • Bei Sicherungsübereignung steht der damaligen Sicherungseigentümerin der Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflicht zu. • Zahlt die Haftpflichtversicherung an den nichtberechtigten Besitzer, entfällt die Befreiungswirkung nach § 851 BGB, wenn der Versicherer grob fahrlässig die Eigentumslage nicht geprüft hat. • Kosten eines zusätzlich vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zweckentsprechend und notwendig für die Rechtsverfolgung waren. Die Klägerin begehrt Schadensersatz für einen Unfall vom 08.12.2007 an einem Peugeot. Das Fahrzeug war ursprünglich durch Darlehen finanziert und der Bank im Darlehensvertrag sicherungsübereignet; zugleich wurden Ersatzansprüche an die Bank abgetreten. Der Streithelfer (damaliger Lebensgefährte) nutzte das Fahrzeug und trat bei der Beklagten als Anspruchsteller auf; die Beklagte zahlte daraufhin an ihn. Die Klägerin macht geltend, sie sei Eigentümerin bzw. berechtigte Besitzerin und habe Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung; sie legte ein eigenes Haftpflichtgutachten vor, dessen Kosten sie ersetzt verlangt. Streitpunkte sind Aktivlegitimation, Schadenshöhe und die Frage, ob die an den Streithelfer geleistete Zahlung befreiend wirkte. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab; das OLG änderte teilweise zu Gunsten der Klägerin ab und setzte den ersatzfähigen Schaden auf 3.567,83 EUR fest. • Aktivlegitimation: Nach den vorgelegten Bankunterlagen war die Bank zunächst Eigentümerin; nach Rückzahlung wurde das Eigentum zurückübertragen, sodass der Klägerin ein Direktanspruch nach § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 3 Nr.1 und 2 PflVG zusteht. • Schadenshöhe: Das Landgerichtliche Sachverständigengutachten ist im Berufungsverfahren bindend (§ 529 ZPO). Daraus ergeben sich Nettoreparaturkosten von 3.292,83 EUR, merkantiler Minderwert 250 EUR und Auslagenpauschale 25 EUR, insgesamt 3.567,83 EUR. • Zahlung an Nichtberechtigten (§§ 362, 407, 851 BGB): Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Zahlung an den Streithelfer den Direktanspruch erloschen hat. Nach § 851 BGB ist die Zahlung nur befreiend, wenn der Versicherer gutgläubig hinsichtlich des Rechts des Dritten war; die Beweislast hierfür trägt der Ersatzberechtigte für den Ausschluss grober Fahrlässigkeit. • Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten: Aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Adressierung des Gutachtens, fehlende Angaben zu Anspruchsteller/Halter, vorgelegte Sicherungsabtretung, fehlende schriftliche Korrespondenz) hätte die Beklagte die Eigentumslage prüfen und z.B. die Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen müssen; das Unterlassen stellt grobe Fahrlässigkeit dar. • Kosten des zusätzlichen Privatgutachtens: Kosten für ein zusätzliches, vom Kläger beauftragtes Gutachten sind nur zu ersetzen, soweit sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Hier war das zweite Gutachten nicht erforderlich, weil das erstattete Gutachten des Sachverständigenbüros ausreichend und nicht nachteilig für die Klägerin war. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem ermittelten Gegenstandswert von 3.567,83 EUR und sind in Höhe von 402,82 EUR zu erstatten. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.567,83 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 24.01.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin wurden zurückgewiesen, weil das privatveranlasste zweite Gutachten nicht notwendig war und die höheren Forderungen nicht nachgewiesen sind. Die Zahlung der Beklagten an den Streithelfer war im Verhältnis zur damaligen Sicherungseigentümerin nicht befreiend, weil die Beklagte die Eigentumslage grob fahrlässig nicht abgeklärt hatte. Damit hat die Klägerin in Höhe der festgestellten Schadenssumme obsiegt, während der Anspruch über diesen Betrag hinaus abgewiesen wurde.