Beschluss
6 WF 104/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Verzögerung eines Familiengerichts ist als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft, wenn sonst effektiver Rechtsschutz vereitelt würde.
• Bei Umgangsverfahren ist die besondere Schutz- und Beschleunigungsregelung des FamFG (§ 155 FamFG) zu beachten; Verzögerungen können bei Kindern faktisch zu Nachteilen führen.
• Die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses kann das Familiengericht nicht weitergehender voraussetzen als gesetzlich vorgesehen; ein Umgangsverfahren nach § 1684 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden und rechtfertigt hier keine Vorschussforderung.
• Das Oberlandesgericht kann das erstinstanzliche Familiengericht anweisen, das Verfahren beschleunigt weiterzuführen; die konkrete Auswahl verfahrensfördernder Maßnahmen bleibt dem Familiengericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsbeschwerde zulässig; Familiengericht zur beschleunigten Verfahrensführung anzuweisen • Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Verzögerung eines Familiengerichts ist als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft, wenn sonst effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. • Bei Umgangsverfahren ist die besondere Schutz- und Beschleunigungsregelung des FamFG (§ 155 FamFG) zu beachten; Verzögerungen können bei Kindern faktisch zu Nachteilen führen. • Die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses kann das Familiengericht nicht weitergehender voraussetzen als gesetzlich vorgesehen; ein Umgangsverfahren nach § 1684 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden und rechtfertigt hier keine Vorschussforderung. • Das Oberlandesgericht kann das erstinstanzliche Familiengericht anweisen, das Verfahren beschleunigt weiterzuführen; die konkrete Auswahl verfahrensfördernder Maßnahmen bleibt dem Familiengericht vorbehalten. Der Vater leitete am 21. März 2011 ein Umgangshauptsacheverfahren ein. Das Familiengericht hat seitdem keine Verfahrensförderung vorgenommen und keinen Anhörungstermin angesetzt. Das Gericht vertritt offenbar die Auffassung, der Vater müsse vor Fortführung des Verfahrens einen Kostenvorschuss zahlen, da er Antragskostenschuldner sei. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe lag nicht vor. Der Vater rügte die Untätigkeit des Familiengerichts und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das OLG prüfte, ob die Verfahrensverzögerung den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt und ob das Familiengericht zur Weiterführung verpflichtet werden kann. • Die Untätigkeitsbeschwerde ist statthaft, weil aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgt; Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Verfahrensart und Belastung der Beteiligten zu beurteilen. • In Umgangsverfahren ist wegen der möglichen Entfremdung des Kindes und des kindlichen Zeitempfindens besondere Beschleunigung geboten; zudem ist § 155 FamFG zu beachten. • Die vom Familiengericht angenommene Vorschusspflicht stützt sich auf §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG; § 21 S. 1 FamGKG ist jedoch nicht einschlägig, weil Umgangsverfahren nach materiellem Recht auch von Amts wegen eingeleitet werden können. • Nach § 12 FamGKG darf das Gericht die Tätigkeit nicht weiter von Kostenabhängigkeit abhängig machen als gesetzlich vorgesehen; mangels anderer Rechtsgrundlage ist die Vorschussverweigerung nicht gerechtfertigt. • Da der seit Antragseingang eingetretene Stillstand nicht gerechtfertigt ist, ist das Amtsgericht anzuweisen, das Verfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen, wobei das Familiengericht die Auswahl konkreter fördernder Maßnahmen (z. B. Terminbestimmung) obliegt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 20 FamGKG. Die Beschwerde des Vaters ist begründet. Das Oberlandesgericht weist das Amtsgericht - Familiengericht - an, das Verfahren 54 F 98/11 UG unverzüglich und mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen; insbesondere kann das Familiengericht nicht die Fortführung allein von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Die konkrete Festlegung verfahrensfördernder Maßnahmen bleibt dem Familiengericht überlassen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz werden nicht erstattet.