Beschluss
9 WF 85/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt bei Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht.
• Vor einer Rückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender oder unvollständig vorgelegter Formulare muss das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung setzen (analog § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
• Die Vorschriften der §§ 117, 118 ZPO gewährleisten verfahrensrechtlich die Mitwirkungspflicht; die Fristsetzung ist verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Ablehnung wegen Nichtmitwirkung.
Entscheidungsgründe
Fristsetzung vor Rückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erforderlich • Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt bei Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht. • Vor einer Rückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender oder unvollständig vorgelegter Formulare muss das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung setzen (analog § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). • Die Vorschriften der §§ 117, 118 ZPO gewährleisten verfahrensrechtlich die Mitwirkungspflicht; die Fristsetzung ist verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Ablehnung wegen Nichtmitwirkung. Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht - Familiengericht - Homburg Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 28.12.2010 mangels Erfolgsaussicht zurück. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. Das Familiengericht entschied später, der Beschwerde nicht zu entsprechen mit der Begründung, es lägen nicht die erforderlichen Unterlagen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor. Das Oberlandesgericht prüfte die Verfahrensweise des Familiengerichts. Streitgegenstand ist, ob das Familiengericht vor einer Zurückweisung oder Nichtabhilfe wegen fehlender Formulare eine Frist zur Nachreichung setzen musste. Relevant sind die §§ 117, 118 ZPO und das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. • Die sofortige Beschwerde war nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führte zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts. • Nach § 117 Abs. 1, 2 ZPO ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu versehen und bei vorhandenen Formularen sind diese zu verwenden (§ 117 Abs. 4 ZPO). • § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schreibt ein Verfahren der Fristsetzung gegenüber der Partei vor, wenn Angaben nicht glaubhaft gemacht oder beantwortet werden; dieses Verfahren ist entsprechend anzuwenden, wenn der amtliche Vordruck fehlt oder unvollständig ist. • Ohne vorherige wirksame Fristsetzung verletzt das Gericht das rechtliche Gehör des Antragstellers (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Familiengericht hat eine solche Fristsetzung unterlassen und damit verfahrensrechtliche Anforderungen nicht erfüllt. • Folge: Die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen; das Familiengericht kann bei erneuter Befassung auch die Erfolgsaussicht des Verfahrens überprüfen. • Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2010 wird aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen. Entscheidender Mangel war die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht dem Antragsteller keine Frist zur Vorlage der fehlenden oder unvollständig ausgefüllten Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gesetzt hat. Nach §§ 117, 118 ZPO ist eine solche Fristsetzung vor einer Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe erforderlich; wird sie nicht vorgenommen, ist die Entscheidung formell-rechtswidrig. Bei erneuter Entscheidung soll das Familiengericht dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung geben und zugleich die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Verfahrens prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.