Beschluss
5 W 239/11 - 106
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Zur Sicherung möglicher Interessen eines vermuteten gesetzlichen Erben kann das Nachlassgericht nach § 49 Abs. 1, 2 FamFG einstweilige Maßnahmen treffen, auch ohne dass die Einziehung des Erbscheins bereits überwiegend wahrscheinlich ist.
• Hinweise auf ein früheres Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung können objektive Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines nichtehelichen Abkömmlings des Erblassers und damit für die mögliche Unrichtigkeit eines Erbscheins darstellen (§§ 2361, 2366 BGB; §§ 1924, 1925, 1930 BGB).
• Bei Amtsverfahren sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen der einstweiligen Anordnung geringer; das Gericht hat nach Lage der Dinge das erforderliche Maß an Gewissheit zu bestimmen.
• Die vorläufige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist ein geeignetes, verhältnismäßiges Mittel, um die Rechte eines möglichen wirklichen Erben zu schützen und die Gefahr gutgläubiger Verfügungen zu vermindern.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen bei Verdacht auf nichteheliches Kind • Zur Sicherung möglicher Interessen eines vermuteten gesetzlichen Erben kann das Nachlassgericht nach § 49 Abs. 1, 2 FamFG einstweilige Maßnahmen treffen, auch ohne dass die Einziehung des Erbscheins bereits überwiegend wahrscheinlich ist. • Hinweise auf ein früheres Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung können objektive Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines nichtehelichen Abkömmlings des Erblassers und damit für die mögliche Unrichtigkeit eines Erbscheins darstellen (§§ 2361, 2366 BGB; §§ 1924, 1925, 1930 BGB). • Bei Amtsverfahren sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen der einstweiligen Anordnung geringer; das Gericht hat nach Lage der Dinge das erforderliche Maß an Gewissheit zu bestimmen. • Die vorläufige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist ein geeignetes, verhältnismäßiges Mittel, um die Rechte eines möglichen wirklichen Erben zu schützen und die Gefahr gutgläubiger Verfügungen zu vermindern. Die Schwester des Verstorbenen beantragte einen Erbschein und wurde am 10.6.2011 als Alleinerbin ausgewiesen. Die frühere Betreuerin des Erblassers meldete am 17.8.2011 Hinweise, der Erblasser könne Vater eines nichtehelichen Kindes (F. Sch.) sein, und legte unter anderem eine 1976 datierte Vorladung zur Entnahme einer Blutprobe sowie weitere Schriftstücke vor. Das Nachlassgericht ordnete deshalb am 18.8.2011 die vorläufige Sicherstellung der Erbscheinsausfertigungen an, um mögliche schädliche Wirkungen eines womöglich unrichtig ausgestellten Erbscheins zu verhindern. Die Beschwerdeführerin widersprach und bestritt Vaterschafts- oder Liebesbeziehungen; sie wies auf zeitliche Unstimmigkeiten und fehlende Absicht zur Durchführung eines Vaterschaftsverfahrens hin. Die Akte des früheren Vaterschaftsverfahrens beim Amtsgericht Saarbrücken war nicht auffindbar. Das Amtsgericht bestätigte die Sicherstellung und leitete Ermittlungen zur Frage einer möglichen Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB ein. • Zuständigkeit und Beschwerde: Die Beschwerde gegen die einstweilige Sicherstellung ist nach §§ 49, 58, 59, 63 FamFG statthaft und wurde fristgerecht erhoben. • Anwendbarkeit des § 49 FamFG: § 49 Abs. 1, 2 FamFG gilt für Familiensachen und ist mangels gegenteiliger Sondervorschrift auch auf Nachlasssachen anwendbar; die einstweilige Anordnung kann in Amtsverfahren von Amts wegen ergehen. • Materiellrechtliche Grundlage (Anordnungsanspruch): Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn eine materielle Grundlage für das Verfahrensziel vorliegt; hier bildet § 2361 BGB (Einziehung unrichtiger Erbscheine) die Rechtsgrundlage. • Glaubhaftmachung/Ermittlungsmaßstab: In Amtsverfahren gelten geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung; objektive Anhaltspunkte wie die Vorlage einer Vorladung zur Blutentnahme zu einem Vaterschaftsverfahren genügen, um das Vorliegen eines regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisses zumindest als möglich erscheinen zu lassen. • Dringendes Bedürfnis: Ein sofortiges Tätigwerden war angezeigt, weil ohne Sicherstellung die Gefahr bestand, dass der als Alleinerbin Ausgewiesene über den Nachlass wirksame Verfügungen vornimmt und gutgläubige Dritte belastet werden (§ 2366 BGB). • Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin war geringfügig; es wurde lediglich die vorübergehende Zurücklegung der Erbscheinsausfertigungen verlangt. Bei Bedarf können alternative Maßnahmen wie eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) in Betracht gezogen werden. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Die Sicherstellung war ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Schutz der Interessen eines potenziellen gesetzlichen Erben und entbehrte daher einer aufhebenden Beschwerdegründe. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Sicherstellung der Erbscheinsausfertigungen wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die einstweilige Sicherstellung für zulässig, weil objektive Anhaltspunkte (insbesondere eine Vorladung zur Blutentnahme in einem früheren Vaterschaftsverfahren) die Möglichkeit begründeten, dass der Erblasser ein nichteheliches Kind hatte, wodurch der Erbschein unrichtig sein könnte (§ 2361 BGB; §§ 1924, 1925, 1930 BGB). Das dringende Bedürfnis zum sofortigen Tätigwerden ergab sich aus der Gefährdung der Rechtsstellung eines möglichen wirklichen Erben und der Gefahr gutgläubiger Verfügungen durch die Inhaberin des Erbscheins (§ 2366 BGB). Die Maßnahme war verhältnismäßig, da der Eingriff in die Beschwerdeführerin nur vorübergehend war und mildere Schutzalternativen geprüft werden könnten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.