Beschluss
6 WF 59/13
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialleistungen nach SGB II sind nicht als Einkommen im Sinne des § 43 FamGKG zu berücksichtigen.
• Der Mindestverfahrenswert nach § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist anzuwenden, wenn aus den tatsächlichen Einkünften kein höherer Wert hergeleitet werden kann.
• Bei unterdurchschnittlichem Umfang und Bedeutung der Scheidungssache ist die Festsetzung des Mindestverfahrenswerts nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Sozialleistungen sind bei der Bemessung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG nicht zu berücksichtigen • Sozialleistungen nach SGB II sind nicht als Einkommen im Sinne des § 43 FamGKG zu berücksichtigen. • Der Mindestverfahrenswert nach § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist anzuwenden, wenn aus den tatsächlichen Einkünften kein höherer Wert hergeleitet werden kann. • Bei unterdurchschnittlichem Umfang und Bedeutung der Scheidungssache ist die Festsetzung des Mindestverfahrenswerts nicht zu beanstanden. Die Parteien ließen sich scheiden. Das Familiengericht setzte den Verfahrenswert der Scheidung auf 2.000 EUR und den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR. Die Antragsgegnerin rügte die Wertermittlung und machte geltend, beziehbare Sozialleistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen, was zu einem höheren Verfahrenswert führen würde. Das Familiengericht lehnte dies ab und wies die Beschwerde zunächst nicht ab. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zum Oberlandesgericht. Streitfragen betrafen die Einordnung von SGB-II-Leistungen als erzieltes Nettoeinkommen im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG und die Angemessenheit des Mindestverfahrenswerts. • Anwendbare Normen: § 43 FamGKG, § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG sowie verfassungsrechtliche Hinweise des BVerfG. • Rechtliche Streitlage: In Literatur und Rechtsprechung besteht Meinungsverschiedenheit, ob staatliche Sozialleistungen als Einkommen im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG gelten. • Auslegung von § 43 Abs. 2 FamGKG: Das Gericht folgt der Auffassung, dass einkommensunabhängige Sozialleistungen nicht als „erzielt“ gelten und daher nicht in die Berechnung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens eingehen. • Begründung: Leistungen nach dem SGB II beruhen nicht auf Erwerbstätigkeit und sind Ausdruck fehlender eigener Mittel; sie sollen Bedürftigkeit ausgleichen und sind kein Maßstab für individuelle Belastbarkeit. • Gesetzgeberische Intention und praktische Folgen: Würden SGB-II-Leistungen als Einkommen gewertet, wäre der gesetzliche Mindestverfahrenswert von 2.000 EUR größtenteils obsolet; die Auslegung respektiert die Entscheidung des Gesetzgebers, den Mindestwert beizubehalten. • Vorherige Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht schließt sich der Gegenmeinung an und stützt sich auf frühere Entscheidungen, wonach Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben; zudem wurde die Praxis vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. • Prüfung des Einzelfalls: Das Familiengericht hat die Sache als unterdurchschnittlich in Umfang und Bedeutung eingeschätzt; daraus folgt die sachgerechte Festsetzung des Mindestwerts für die Scheidung und des entsprechenden Werts für den Versorgungsausgleich. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen im Sinne des § 43 FamGKG zu berücksichtigen sind und daher aus den Einkünften der Ehegatten kein höherer Verfahrenswert als der gesetzliche Mindestwert von 2.000 EUR für die Scheidung abgeleitet werden kann. Auch die Festsetzung des Wertes für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR ist zutreffend. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Umfangs und der Bedeutung der Sache war die Anwendung des Mindestwerts angemessen. Die Verfahrenskostenregelung bleibt wie entschieden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.