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Beschluss

6 WF 77/13

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien kann vereinbart sein, dass die Kostenverteilung nicht der Auslegungsregel des § 98 ZPO folgt, sondern nach billigem Ermessen gemäß § 243 FamFG entschieden wird. • Bei Vergleichsabschluss ohne ausdrückliche Kostenregel und bei zuvor streitigen Kostenvorstellungen der Parteien ist von einem Ausschluss der Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO auszugehen. • Kann eine Partei im Wesentlichen als unterlegen angesehen werden und sind ihre Erfolgsaussichten durch Umstände vor Rechtshängigkeit beschränkt, ist es angemessen, dieser Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Berücksichtigung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 93 ZPO). • Das Familiengericht hat bei der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG die den verdrängten ZPO-Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedanken zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Ausschluss von § 98 ZPO • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien kann vereinbart sein, dass die Kostenverteilung nicht der Auslegungsregel des § 98 ZPO folgt, sondern nach billigem Ermessen gemäß § 243 FamFG entschieden wird. • Bei Vergleichsabschluss ohne ausdrückliche Kostenregel und bei zuvor streitigen Kostenvorstellungen der Parteien ist von einem Ausschluss der Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO auszugehen. • Kann eine Partei im Wesentlichen als unterlegen angesehen werden und sind ihre Erfolgsaussichten durch Umstände vor Rechtshängigkeit beschränkt, ist es angemessen, dieser Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Berücksichtigung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 93 ZPO). • Das Familiengericht hat bei der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG die den verdrängten ZPO-Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Der Antragsteller begehrte eine Abänderung von Unterhaltstiteln. Die Antragsgegnerin hatte zeitweise BAföG bezogen; für diese Zeiten wurden keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich und erklärten gemeinsam die Erledigung des Rechtsstreits, enthielten sich jedoch einer ausdrücklichen Kostenregel. Vor Abschluss des Vergleichs hatten die Parteien unterschiedliche Vorstellungen zur Kostenverteilung ausgetauscht. Das Amtsgericht entschied über die Kostenverteilung zuungunsten der Antragsgegnerin; diese legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob die Auslegungsregel des § 98 ZPO anwendbar ist oder die Kosten nach billigem Ermessen (§ 243 FamFG) zu verteilen sind. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Familiensachen (§§ 113 Abs.1 FamFG, 567 ff. ZPO). • § 243 FamFG gebietet in Unterhaltssachen eine Ermessensentscheidung über die Kosten; dabei sind die aus den verdrängten ZPO-Vorschriften folgenden Rechtsgedanken zu berücksichtigen. • § 98 Satz 2 ZPO sieht bei gegeneinander aufgehobenen Kosten bei Prozessvergleich Anwendung vor, kann aber durch stillschweigende Übereinkunft der Parteien ausgeschlossen werden. • Der Wortlaut des gerichtlich protokollierten Vergleichs enthält keine Kostenregel, zugleich erklärten beide Parteien die Erledigung; bei zuvor unterschiedlichen Kostenvorstellungen ist dies als Ausschluss der Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO zu verstehen. • Die Parteien hatten sich vor Abschluss des Vergleichs darüber gestritten, wer die Kosten tragen solle; mehrere Schriftsätze zeigen, dass die Antragsgegnerin die Kostenteilung abgelehnt und die Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO verlangt hatte, woraufhin der Antragsteller einer Erledigungserklärung zustimmte. • Der Antragsteller ist im Wesentlichen unterlegen; er hatte sich nur insoweit durchgesetzt, als Umstände eingetreten waren, die bereits vor Rechtshängigkeit bestanden und von der Antragsgegnerin als abänderungsrechtfertigend anerkannt wurden (Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO und § 93 ZPO). • Angemessenheit der Kostenverteilung nach billigem Ermessen: Aufgrund der unterlegenen Position und der Umstände ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller die gesamten erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen; zudem trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da er hierin voll unterlegen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde in der Kostenentscheidung teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Begründung beruht darauf, dass die Parteien mit ihrer übereinstimmenden Erledigungserklärung die Anwendung der Auslegungsregel des § 98 Satz 2 ZPO ausschließen wollten und die Kostenverteilung daher nach billigem Ermessen (§ 243 FamFG) zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Grundgedanken aus §§ 92, 93 ZPO ist der Antragsteller im Wesentlichen als unterlegen zu bewerten, weshalb die Auferlegung der Kosten auf ihn angemessen ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.