OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 97/12 - 28

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Eine vom Abgeordneten gestiftete und als Tombolengewinn überlassene Reise ist als Schenkung i.S. von § 516 BGB zu qualifizieren, nicht als Reisevertrag nach § 651a BGB. • Bei einer solchen Schenkung greift die Haftungsmilderung des § 521 BGB ein; der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Pflichtverletzung mit dem Schenkungsgegenstand in Zusammenhang steht. • Ist der Schenkungsgegenstand eine komplexe Reiseleistung mit einem Besichtigungsprogramm, ist die Beschränkung des Haftungsmaßstabs des § 521 BGB auf solche Schutzpflichten anwendbar, die mit dem Leistungsinhalt zusammenhängen. • Bei nur leichter Fahrlässigkeit der Betreiberin der Besuchsstätte liegt keine Haftung des Schenkenden nach § 521 BGB vor, sodass Ansprüche der Beschenkten gegen den Schenker abzuweisen sind.
Entscheidungsgründe
Haftung des Schenkers für gestiftete Reise: Schenkung, § 521 BGB mildert Haftung • Eine vom Abgeordneten gestiftete und als Tombolengewinn überlassene Reise ist als Schenkung i.S. von § 516 BGB zu qualifizieren, nicht als Reisevertrag nach § 651a BGB. • Bei einer solchen Schenkung greift die Haftungsmilderung des § 521 BGB ein; der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Pflichtverletzung mit dem Schenkungsgegenstand in Zusammenhang steht. • Ist der Schenkungsgegenstand eine komplexe Reiseleistung mit einem Besichtigungsprogramm, ist die Beschränkung des Haftungsmaßstabs des § 521 BGB auf solche Schutzpflichten anwendbar, die mit dem Leistungsinhalt zusammenhängen. • Bei nur leichter Fahrlässigkeit der Betreiberin der Besuchsstätte liegt keine Haftung des Schenkenden nach § 521 BGB vor, sodass Ansprüche der Beschenkten gegen den Schenker abzuweisen sind. Die Klägerin nahm an einer vom Beklagten zu 2. gestifteten und im Rahmen einer Tombola gewonnenen Berlinreise teil und stürzte dort in einem Eingangsbereich eines von Beklagter zu 1. genutzten Gebäudes, wobei sie sich schwer verletzte. Der Beklagte zu 2. ist Mitglied des Bundestags; die Reise war vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung finanziert und dem Abgeordneten als Kontingent zur Weitergabe zugewiesen worden. Die Klägerin verlangt Feststellung und Ersatz der Unfallfolgen gegen beide Beklagte unter Berufung auf vertragliche Schutzpflichten eines Reiseveranstalters. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und behandelte beide als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 2. legte Berufung ein und bestritt insbesondere, als Reiseveranstalter zu haften. • Keine Anwendbarkeit von §§ 651a ff. BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem zu 2.: Reisevertrag setzt Entgeltlichkeit voraus; hier wurde die Reise unentgeltlich gestiftet, daher kein Reiseveranstaltervertrag. • Die Parteienbeziehung ist als Schenkungsvertrag gemäß § 516 Abs.1 BGB zu qualifizieren; der Beklagte zu 2. war als Zuwendender anzusehen, da er über die Zuwendung verfügte und hierfür ein Kontingent des BPA nutzte. • Eine Entreicherung des Beklagten zu 2. liegt vor, weil ihm ein vermögenswerter Vorteil (Kontingent an Informationsreisen) entzogen wurde; daher ist die Annahme einer Schenkung sachgerecht. • Anwendbarkeit des Haftungsmaßstabs des § 521 BGB: Bei Schenkungen ist zwischen schenkungsbezogenen Schutzpflichten und allgemeinen Schutzpflichten zu differenzieren. Bei Schutzpflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Schenkungsgegenstand stehen (hier: komplexe Reiseleistung mit Besichtigungsprogramm), ist § 521 BGB maßgeblich. • Folge der Haftungsmilderung: Der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach den tatrichterlichen Feststellungen liegt allenfalls einfache Fahrlässigkeit der Betreiberin der Örtlichkeit vor; grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beklagten zu 2. ist nicht ersichtlich. • Demgemäß sind Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. aus vertraglichen Schutzpflichten zu verneinen; Eine etwaige Haftung der Beklagten zu 1. wurde vom Senat nicht abschließend beurteilt, ist aber nach den Feststellungen nicht grob fahrlässig. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Berufung des Beklagten zu 2. ist erfolgreich; die Kosten wurden entsprechend verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten zu 2. hatte Erfolg; seine Haftung gegenüber der Klägerin wurde abgelehnt, weil die Überlassung der Reise als Schenkung (§ 516 BGB) zu qualifizieren ist und nach § 521 BGB nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Nach den festgestellten Umständen liegt maximal einfache Fahrlässigkeit vor, sodass der Beklagte zu 2. nicht haftet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die erstinstanzliche Kostenverteilung wurde entsprechend angepasst. Die Revision wurde nicht zugelassen.