Urteil
2 U 113/13
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei winterlichen Verhältnissen begründet ein Sturz allein keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine Räum- und Streupflicht verletzt wurde.
• Räum- und Streupflichten für private Zugänge beginnen regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs (grundsätzlich ab 7:00 Uhr Werktags).
• Hat ein Dritter die Räum- und Streumaßnahmen rechtzeitig vorgenommen, ist die Verkehrssicherungspflicht erfüllt.
• Wenn der Geschädigte die Gefahr kennt (extreme Glätte, mangelhafte Beleuchtung) und dennoch das Risiko eingeht, überwiegt sein Mitverschulden nach § 254 BGB; dies kann zum vollständigen Haftungsausschluss des Verpflichteten führen.
• Der Anspruchsteller trägt die Beweislast dafür, dass zum Unfallzeitpunkt bereits eine streupflichtige Gefahrenlage bestand und diese schuldhaft nicht beseitigt war.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Grundstückseigentümers bei rechtzeitigem Räumen und erheblichen Mitverschulden des Lieferanten • Bei winterlichen Verhältnissen begründet ein Sturz allein keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine Räum- und Streupflicht verletzt wurde. • Räum- und Streupflichten für private Zugänge beginnen regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs (grundsätzlich ab 7:00 Uhr Werktags). • Hat ein Dritter die Räum- und Streumaßnahmen rechtzeitig vorgenommen, ist die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. • Wenn der Geschädigte die Gefahr kennt (extreme Glätte, mangelhafte Beleuchtung) und dennoch das Risiko eingeht, überwiegt sein Mitverschulden nach § 254 BGB; dies kann zum vollständigen Haftungsausschluss des Verpflichteten führen. • Der Anspruchsteller trägt die Beweislast dafür, dass zum Unfallzeitpunkt bereits eine streupflichtige Gefahrenlage bestand und diese schuldhaft nicht beseitigt war. Der 57-jährige Kläger, Bäcker und Betreiber eines Brot-Bring-Dienstes, rutschte am 20.12.2010 bei einer Lieferung auf der Einfahrt des Beklagten aus und zog sich schwere Beinverletzungen zu. Es herrschten Schneefall und sehr glatte Straßen; der Beklagte hatte seinen Schwiegersohn beauftragt, Räum- und Streuarbeiten zu leisten. Der Kläger nutzte einen Seiteneingang, da der Haupteingang verschlossen war; der Weg war nicht beleuchtet. Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflichten; die Privathaftpflicht des Beklagten lehnte ab. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Pflichtverletzung sei nicht erwiesen; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Weg abgestreut und/oder beleuchtet war und ob der Kläger ein Mitverschulden trifft. • Anspruchsgrundlagen geprüft: weder vertragliche noch deliktische Ersatzansprüche sind begründet, weil keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden kann (§§ 280, 241, 253, 823 BGB). • Räum- und Streupflicht setzt eine allgemeine Glätte und nicht nur vereinzelte Glättestellen voraus; sie richtet sich nach Tageszeit, Verkehrsaufkommen und Zumutbarkeit. Maßgeblich sind die Grundsätze des BGH zur Beweislast und zur Reichweite der Streupflicht. • Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schwiegersohn des Beklagten zwischen 6:00 und 7:00 Uhr den Gehweg und ein Stück der Einfahrt geräumt und abgestreut hat; diese Feststellungen sind von der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt und gelten nach § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO. Damit war die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. • Die streitige Behauptung, der Weg sei nicht gestreut oder beleuchtet gewesen, trägt der Kläger nicht hinreichend; ein Sturz allein begründet keinen Anscheinsbeweis für eine Streupflichtverletzung. Die Beweiserleichterung greift nur, wenn zuvor feststeht, dass die Streupflicht verletzt wurde oder die Unfallzeit in eine streupflichtige Periode fällt. • Zudem steht fest oder ist glaubhaft, dass der Kläger die widrigen Witterungs- und Beleuchtungsverhältnisse kannte; sein Verhalten stellt eine freiwillige Risikoübernahme dar, die ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB begründet, sodass ein etwaiges Verschulden des Beklagten zurücktritt. • Zweifel am genauen Zeitpunkt des Unfalls (vor oder nach 7:00 Uhr) gehen zu Lasten des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast trägt; Nachweise, die das Gegenteil zeigen sollen, sind nicht tragfähig. • Kontroll- und Prüffristen des Verpflichteten wurden nicht verletzt: dem Streuenden ist eine angemessene Reaktionszeit und Überprüfungsintervall zuzubilligen; kürzere Intervalle wären nur bei extremer Wetterlage erforderlich und kämen hier nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Der Kläger kann keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, weil die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nach den festgestellten Tatsachen erfüllt war und zudem das erhebliche Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) dessen Anspruch ausschließt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Zusammenfassend hat der Beklagte nicht verantwortlich zu machen: zum einen wurde rechtzeitig geräumt und gestreut, zum anderen hat der Kläger die Gefahrenlage gekannt und durch sein Verhalten das Risiko bewusst getragen, sodass ihm der Ersatzanspruch ganz oder überwiegend entfällt.