Urteil
5 C 10/24 BSch
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom
ECLI:DE:SCHGDU:2025:0212.5C10.24BSCH.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.656,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.656,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5 C 10/24 BSch Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Schifffahrtsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil , hat das Amtsgericht - Rhein-Schifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrortauf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2025 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.656,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Schäden, die anlässlich einer Lichterfahrt in Roermond, auf den Maasseen am 23.09.2023 an seiner Motoryacht entstanden sind. Der Kläger nahm mit seiner Motoryacht , mit einer Länge von 12,42 m und einer Breite von 3,66 m, am 23.09.2023 gegen 20.30 Uhr an einer Lichterfahrt in Roermond, auf den Maasseen und der Maas, teil. Der Kläger fuhr mit seinem Boot in einer Bootskolonne, die ca. 250 Boote umfasste. Die Boote waren festlich beleuchtet. Aus Sicht des Klägers von Steuerbordseite aus näherte sich die Beklagte mit dem von ihr geführtem Boot und fuhr ungebremst in die Kolonne, quer vor den Bug der Yacht des Klägers, ein. Es kam zu einer Kollision der Boote. An der Yacht des Klägers entstand ein Nettoschaden von 9.747,44 Euro. Für die Fertigung eines Schadensgutachtens wandte der Kläger 1.464,65 Euro auf. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete 4.873,72 Euro für die Schäden am Boot sowie 732,33 Euro Sachverständigenauslagen. Der Kläger begehrt die Zahlung der restlichen Reparaturkosten sowie der Sachverständigenauslagen und einer allgemeinen Schadenpauschale von 50,00 €. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei mit ihrem unbeleuchteten Boot unvermittelt in die Kolonne eingefahren. Ausweichbewegungen habe die Beklagte nicht versucht vorzunehmen. Das Boot der Beklagten sei weder mit Fahrt- noch mit Ankerlicht versehen gewesen. Selbst das sofortige Stoppen seines Bootes hätte nicht verhindern können, dass es zur Kollision kam. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls sei die Beklagte volltrunken gewesen. Es habe sich bei dem Boot der Beklagten nicht um ein havariertes Boot gehandelt. Der Motor des Bootes der Beklagten sei die ganze Zeit gelaufen. Der Kläger hat zunächst beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.656,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auch die weiteren Schäden aus dem Bootsunfall vom 23.09.2023 gegen 20:30 Uhr auf dem Plas Hatenbouer, Roermond, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 hat der Kläger, unter Rücknahme des Klageantrags zu 2. beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.656,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat hinsichtlich des nicht weiter verfolgten Feststellungsantrags zu 2. Kostenantrag gestellt. Die Beklagte behauptet, sie sei nicht alkoholisiert gewesen. Sie behauptet weiter, sie habe ihre Bootsbeleuchtung eingeschaltet. Sie habe in den Hafen gewollt, um da Zigaretten zu besorgen. Sie habe wegen der zahlreichen anderen Boote nur sehr langsam fahren können. Nach dem Auftauchen weiterer Boote im Rahmen der Lichterfahrt sei ihr minutenlang etwas passiert. Sie habe Probleme bei dem Umfahren einer Boje gehabt. Sie habe dann mal die Beleuchtung in der Innenkabine angemacht, dann aber wieder ausgemacht, weil diese sie irritiert habe. Das Aufkommen an Booten sei für sie eine totale Stresssituation gewesen. Der Motor bei ihrem Boot sei ausgegangen. Sie habe sich mit ihrem Boot gedreht und habe zunächst einer Boje ausweichen müssen. Bei jedem Wechsel in den Rückwärtsgang sei der Motor ausgegangen. Sie sei mit der gesamten Situation total überfordert gewesen. Das Boot des Klägers sei ihr dann irgendwann entgegengekommen. Sie habe bereits eine Zeitlang vorher Schwierigkeiten gehabt. Dann seien die Boote miteinander kollidiert. Der Kläger habe nicht reagieren und ihr ausweichen können. Es sei nicht die Schuld des Klägers gewesen. Es sei zu dem Unfall gekommen, weil sie die Orientierung verloren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll vom 12.02.2025 (Blatt 111 f der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfallereignisses vom 23.09.2023 einen Anspruch auf Regulierung des restlichen Schadens in Höhe von 5.656,04 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen bei der Lichterfahrt in Roermond, auf den Maasseen und der Maas, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Danach können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates verklagt werden. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Neuss/Deutschland. Die Regelung der internationalen Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 3 EuGVVO begründet für die Klägerin die weitere Option, die Klage vor dem Gericht am Ereignisort zu erheben. Die durch Art. 4 Abs. 1 EuGVVO begründete Allzuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz eines der Beklagten bleibt davon unberührt (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 7 EUV 1215/2012, Rn. 1). Anders als § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BinSchVerfG für die örtliche Zuständigkeit begründet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO keine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Gerichts am Schadensort. Da die Zuständigkeitsregelung der EuGVVO dem nationalen Verfahrensrecht vorgeht, lässt sich die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ereignisort nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BinSchVerfG begründen. Nach der Rechtsprechung ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für Ansprüche gegeben, die mit der Nutzung ausländischer Binnengewässer durch die Schiffahrt zusammenhängen (Schiffahrtsobergericht Nürnberg, Urteil vom 28.03.2013 – 9 U 1887/12 BSch, juris Rn. 36). Die Vorschriften des BinSchVerfG sind diesbezüglich so auszulegen, dass sie mit dem europäischen Recht in Einklang stehen. § 3 Abs. 4 BinSchVerfG verweist auf die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, falls die Vorschriften des BinSchVerfG keinen Gerichtsstand begründen. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte setzt damit nicht notwendig voraus, dass der Unfall auf einem deutschen Binnengewässer stattfand, denn dafür wäre ein gesetzlicher Gerichtsstand durch das BinSchVerfG begründet (Schiffahrtsobergericht Nürnberg, a.a.O.). Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit verweisen §§ 1, 2, 3 und 5 BinSchVerfG nicht auf die Zuständigkeit des allgemeinen Amtsgerichts am Wohnsitz der Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung von § 1 Verordnung über die Zuweisung von Binnenschiffahrtssachen (GV.NRW.1984, 205) auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts im Bereich des Wohnsitzes der Beklagten (vgl. Schiffahrtsobergericht Nürnberg, Urteil vom 28.03.2013 – 9 U 1887/12 BSch, juris Rn. 38 m.w.N.), d.h. vorliegend das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist, da beide Parteien in Deutschland wohnen, vorliegend das deutsche Recht anwendbar, also die Vorschriften des BGB. Das gilt jedoch nicht für die Regeln der Nutzung von Gewässern. Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Unfall im Ausland sind vielmehr die am Unfallort geltenden Nutzungsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen im Übrigen nach deutschem Recht richten (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1996, Az.: VI ZR 291/94 zit. nach juris). Maßgeblich sind hier deshalb insoweit die niederländischen Regeln (Scheepvaartreglement Gemeenschappelijke Maas), da sich der streitgegenständliche Unfall in einem zur Maas gehörenden Gewässer ereignet hat. II. Die Beklagte haftet dem Kläger als Eigentümerin und Schiffsführerin für die Beschädigung seiner Yacht am 23.09.2023 nach § 823 Abs. 1 BGB. Grundlage der Haftung der Beklagten ist § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, da der Zusammenstoß weder auf Zufall noch auf höherer Gewalt beruht. Dass es zu einer Kollision zwischen der Yacht des Klägers und dem Boot der Beklagten kam und dass dabei die Yacht des Klägers beschädigt und mithin sein Eigentum verletzt wurde, steht außer Streit. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt, sind die Regeln über die Verhaltenspflichten der Scheepvaartreglement Gemeenschappelijke Maas. Die Beklagte hat sich im Rahmen der Parteianhörung dahingehend eingelassen, dass sie nach Beginn der Lichterfahrt die Orientierung und die Kontrolle über ihr Boot verloren habe und dann in die Kolonne gefahren sei, ohne dem Kläger und dessen Yacht eine Ausweichmöglichkeit zu lassen. Danach ist die Beklagte, zu ihren Gunsten unterstellt sie sei mit ihrem Boot mit der am Unfallort (nur unter günstigsten Bedingungen) zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, unter Verstoß gegen die sie treffende allgemeine Sorgfaltspflicht unaufmerksam gefahren (Art. 1.04/1.05 Scheepvaartreglement Gemeenschappelijke Maas). Jedenfalls spricht für die Sorgfaltspflichtsverletzung, dass anders nicht erklärlich ist, wie sie eine Kolonne von festlich beleuchteten Booten, bei im Übrigen freier Sicht und vergleichsweise geringer Geschwindigkeit, hätte übersehen können. Die Beklagte wusste um die stattfindende Lichterfahrt. Dies war, nach ihren eigenen Angaben, der Grund für Ihren Aufenthalt. Die Beklagte hätte zudem, aufgrund der bevorstehenden Kollisionsgefahr gemäß Art. 4.02 Scheepvaartreglement Gemeenschappelijke Maasein Tonsignal geben müssen oder gemäß Art. 3.46 ein Notfallzeichen. Der Kläger muss keine Kürzung seiner Schadensersatzansprüche hinnehmen. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB scheidet schon mangels einer schadensstiftenden Handlung des Klägers aus. Eine solche wird auch nicht dargelegt. Zwar gilt gemäß Art. 6.03a Scheepvaartreglement Gemeenschappelijke Maas, wenn sich die Kurse zweier Schiffe kreuzen, so dass die Gefahr einer Kollision besteht, so muss das Schiff, dass das andere an Steuerbord hat, ausweichen und, wenn die Umstände es erlauben, eine Kreuzung vor dem andere vermeiden. Ebenso trifft den Kläger die Pflicht dem anderen Boot auszuweichen soweit möglich (Manöver des letzten Augenblicks). Die Beklagte hat im Rahmen der Parteianhörung übereinstimmend mit den Angaben des Klägers erklärt, dass diesem keine Möglichkeit blieb auszuweichen. Mangels entsprechendem Vortrags zu Anknüpfungstatsachen zur Frage der Mitverursachung durch den Kläger hat das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Tatsache abgesehen. III . Angesichts der danach dem Grunde nach in vollem Umfang bestehenden Ansprüche stehen dem Kläger der nicht regulierte Schaden in Höhe von 4873,72 (9.747,44 Euro abzüglich 4.873,72 Euro), die Sachverständigenauslagen in Höhe von 732,32 Euro (1.464,65 Euro abzüglich 732,33 Euro) und eine Pauschale, die das Gericht in Höhe von 50,00 Euro als angemessen schätzt, zu. In Summe mithin ein Anspruch in Höhe von 5.656,04 Euro Auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag, hat der Kläger keinen Anspruch. Insoweit war die Klage abzuweisen. IV. Verzugszinsen schuldet die Beklagte aus § 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 03.07.2024 zugestellt. V. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 ZPO. Die Kosten trägt die Beklagte vollständig. Hinsichtlich der geringfügigen Zuvielforderung von einem Cent, die sich kostenmäßig nicht auswirkt, konnte von einer Auferlegung der Kosten zu Lasten des Klägers abgesehen werden. Soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hätte dieser grundsätzlich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen. Aufgrund des nur als gering anzusetzenden Wertes des fallen gelassenen Feststellungsantrags, siehe hierzu nachfolgend unter VI. , bleibt im Ergebnis die geringfügige Klagerücknahme durch den Kläger ebenfalls außer Betracht. VI. Der Streitwert beträgt bis zu 6.000,00 Euro. Bei beziffertem Leistungsantrag und dem zusätzlichen Antrag auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden ist jeder Antrag gesondert zu bewerten und sodann eine Wertaddition vorzunehmen. Der Streitwert für den Leistungsantrag ist mit 5.656,05 Euro anzusetzen. Der Streitwert für den Feststellungantrag hat lediglich Erinnerungswert und ist mit 200,00 Euro anzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsbehelfsbelehrung (Rheinschifffahrtsgericht) :