Urteil
9 A 816/04
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO darf nicht ergehen, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid existiert und der Bestreitungsgrund im fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist.
• Die Behörde kann nicht nach freiem Ermessen zwischen Wiederaufnahme des unterbrochenen Widerspruchs-/Klageverfahrens und Erlass eines Feststellungsbescheides wählen; ein paralleles Feststellungsverfahren ist unzulässig.
• Wird dennoch ein solcher Feststellungsbescheid erlassen, ist er zwar wirksam, aber rechtswidrig und aufzuheben, wenn der Rechtsstreit fortgeführt werden konnte.
• Die Prüfung der Anmeldbarkeit einer Abgabenforderung zur Insolvenztabelle ist im fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (vgl. §§ 179, 180, 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gesonderter Feststellungsbescheide bei fortzuführbarem Abgabenrechtsstreit • Ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO darf nicht ergehen, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid existiert und der Bestreitungsgrund im fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist. • Die Behörde kann nicht nach freiem Ermessen zwischen Wiederaufnahme des unterbrochenen Widerspruchs-/Klageverfahrens und Erlass eines Feststellungsbescheides wählen; ein paralleles Feststellungsverfahren ist unzulässig. • Wird dennoch ein solcher Feststellungsbescheid erlassen, ist er zwar wirksam, aber rechtswidrig und aufzuheben, wenn der Rechtsstreit fortgeführt werden konnte. • Die Prüfung der Anmeldbarkeit einer Abgabenforderung zur Insolvenztabelle ist im fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (vgl. §§ 179, 180, 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO). Die Beklagte setzte gegen die XY GmbH einen Erschließungsbeitrag fest und wies den Widerspruch zurück. Die XY GmbH klagte; das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und der Insolvenzverwalter nahm den Klageprozess wieder auf. Parallel meldete die Beklagte die Beitragsforderung zur Insolvenztabelle an und erließ einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, nachdem der Kläger die Forderung im Prüfungstermin bestritten hatte. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte nach erfolgter Zurückweisung des Widerspruchs. Streitgegenstand war, ob die Behörde trotz des bereits anhängigen und fortzuführbaren Rechtsbehelfsverfahrens einen gesonderten Feststellungsbescheid erlassen durfte. • Die Klage ist begründet; der Feststellungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nach § 180 Abs.2 i.V.m. § 185 InsO ist bei bereits anhängigem und fortzuführbarem Rechtsbehelfsverfahren die Feststellung durch Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu betreiben; ein gesonderter Feststellungsbescheid nach § 251 Abs.3 AO ist dann entbehrlich. • Die Prüfung der Anmeldbarkeit und der Berechtigung der Abgabenforderung zur Insolvenztabelle umfasst auch die materielle Rechtmäßigkeit der Forderung; daher ist die Behörde gehalten, den bereits anhängigen Klage-/Widerspruchsprozess fortzuführen. • Prozessökonomie und Rechtssicherheit gebieten, den Schuldner nicht zwei unabhängigen Verfahren über dieselbe Forderung auszusetzen; ein Wahlrecht der Behörde zwischen Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlass eines Feststellungsbescheides besteht nicht. • Selbst wenn ein rechtswidriger Feststellungsbescheid erlassen wird, macht dies die Entscheidung nicht unwirksam, sondern rechtswidrig; die Aufhebung ist insoweit geboten. Relevante Normen: § 251 Abs.3 AO, §§ 179, 180, 185 InsO, § 113 Abs.1 VwGO. Das Gericht hebt den Feststellungsbescheid vom 23.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 auf. Begründung: Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid und der Rechtsstreit konnte vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden; die Behörde durfte deshalb keinen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 251 Abs.3 AO erlassen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden.