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Urteil

4 A 244/05

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens war rechtswidrig, da ein neuerlicher Asylfolgeantrag rechtzeitig und zulässig gestellt wurde. • Irreversible Homosexualität kann eine Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen sozialen Gruppe im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG begründen. • Bei glaubhaft gemachter staatlicher Verfolgung und fehlendem staatlichen Schutz besteht Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Abschiebungsverbots bei staatlicher Verfolgung wegen Homosexualität • Die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens war rechtswidrig, da ein neuerlicher Asylfolgeantrag rechtzeitig und zulässig gestellt wurde. • Irreversible Homosexualität kann eine Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen sozialen Gruppe im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG begründen. • Bei glaubhaft gemachter staatlicher Verfolgung und fehlendem staatlichen Schutz besteht Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG. Der Kläger, armenischer Staatsangehöriger, beantragte erstmals 1993 in Deutschland Asyl mit der Begründung, als homosexuelle Person in Armenien verfolgt worden zu sein und wegen §116 StGB verurteilt gewesen zu sein. Nach Ablehnung, Rückkehr und mehreren weiteren Asylverfahren kehrte er 1999 bzw. 2003 erneut in verschiedene Staaten zurück und schilderte wiederholte Verhaftungen, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Diskriminierung durch staatliche Stellen bis 2003. Mit Datum 09.09.2005 stellte er einen weiteren Folgeantrag, der durch das Bundesamt am 10.11.2005 abgelehnt wurde. Er rügt, dass trotz der vorgelegten Urkunden über vergangene Verurteilungen und die fortdauernde Nachverfolgung kein neues Verfahren eingeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht hat im Klageverfahren die Zulässigkeit des Wiederaufgreifens festgestellt und über die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots entschieden. • Klage zulässig und begründet: Der Folgeantrag war fristgerecht und begründetermaßen nicht früher geltend zu machen (§51 VwVfG i.V.m. §71 AsylVfG). • Anwendbare Rechtsgrundlagen: §60 Abs.1 AufenthG (Abschiebungsverbot), Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, Art.9 und Art.10 RL sowie Art.4 Abs.4 RL zur Vermutung bei Vorverfolgung. • Begründete Verfolgungsfurcht: Der Kläger hat glaubhaft und kohärent vorgetragen und durch Urkunden belegt, dass er wegen seiner sexuellen Ausrichtung wiederholt strafrechtlich verfolgt, zu Haftstrafen verurteilt und während Haft und außerhalb misshandelt wurde; dies erfüllt den Begriff der beachtlichen Verfolgungshandlungen (Art.9 RL). • Irreversible Homosexualität als soziales Gruppenmerkmal: Nach ständiger Rechtsprechung und Art.10 RL kann irreversible Homosexualität ein nicht veränderbares, identitätsstiftendes Merkmal sein, das zur Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen sozialen Gruppe führt. • Fehlen effektiven staatlichen Schutzes: Die Lageberichte und Auskünfte belegen, dass staatliche Stellen in Armenien Homosexuelle diskriminieren und oftmals nicht schützen; wegen staatlicher Verfolgung ist eine Prüfung innerstaatlicher Schutzmöglichkeiten entbehrlich. • Folgeentscheidungen: Bei Feststellung des §60 Abs.1 AufenthG kann auf die ergänzende Feststellung nach §60 Abs.2–7 verzichtet werden; das Bundesamt hat sein Ermessen nicht ausgeübt, daher ist der entsprechende Bescheid aufzuheben. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2005 auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG für den Kläger vorliegen. Begründet wurde dies mit der glaubhaft dargelegten, wiederholten staatlichen Verfolgung des Klägers wegen seiner Homosexualität, dem Fehlen effektiven staatlichen Schutzes in Armenien und der Einstufung seiner sexuellen Ausrichtung als Merkmal einer schutzbedürftigen sozialen Gruppe. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.