Urteil
11 A 185/04
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ärzterlich verordnete Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen sind beihilfefähig, wenn sie objektiv der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
• Die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Gütern des täglichen Bedarfs richtet sich nach der objektiven Eignung und Zweckbestimmung des Mittels, nicht nach Herstelleraussagen.
• Dekokte, die fachgerecht in einer spezialisierten Apotheke nach ärztlicher Rezeptur zubereitet werden und nicht ohne weiteres zuhause herstellbar sind, sind keine Güter des täglichen Bedarfs und daher nicht von der Beihilfe ausgeschlossen.
• Für die Beurteilung kann der Begriffsinhalt des Arzneimittelbegriffs des AMG herangezogen werden; die fehlende Zulassung ist nur ein Indiz, aber kein Ausschluss der Arzneimiteleigenschaft.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Dekokte aus traditioneller chinesischer Medizin • Ärzterlich verordnete Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen sind beihilfefähig, wenn sie objektiv der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. • Die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Gütern des täglichen Bedarfs richtet sich nach der objektiven Eignung und Zweckbestimmung des Mittels, nicht nach Herstelleraussagen. • Dekokte, die fachgerecht in einer spezialisierten Apotheke nach ärztlicher Rezeptur zubereitet werden und nicht ohne weiteres zuhause herstellbar sind, sind keine Güter des täglichen Bedarfs und daher nicht von der Beihilfe ausgeschlossen. • Für die Beurteilung kann der Begriffsinhalt des Arzneimittelbegriffs des AMG herangezogen werden; die fehlende Zulassung ist nur ein Indiz, aber kein Ausschluss der Arzneimiteleigenschaft. Die Klägerin, Sonderschullehrerin und beihilfeberechtigt, beantragte Beihilfe für ärztlich verordnete Dekokte aus chinesischen Phytotherapeutika für Behandlungen im Zeitraum 31.07.2001 bis 18.10.2001. Der Beklagte gewährte anteilig Beihilfe, lehnte jedoch die Erstattung für die Dekokte über 790,69 € mit der Begründung ab, es handele sich um teeähnliche Mittel, die Güter des täglichen Bedarfs ersetzten und daher nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin legte Widerspruch ein und legte ärztliche Atteste vor, die eine therapieresistente Erkrankung und Besserung durch die Dekokte bestätigen. Der Widerspruch wurde abgelehnt unter Verweis auf ein obergerichtliches Urteil, wonach abgekochte chinesische Kräutermischungen teeähnlich seien. Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht und forderte die Zahlung der beantragten Beihilfe. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtlicher Maßstab: Maßgeblich sind § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV (beihilfefähige ärztlich verordnete Arzneimittel) sowie der Arzneimittelbegriff des AMG (§ 2 Abs. 1 AMG); Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S.4 BhV nicht beihilfefähig. • Abgrenzung Arzneimittel vs. Lebensmittel: Ein Stoff kann nicht gleichzeitig Lebensmittel und Arzneimittel sein; die Einstufung richtet sich nach objektiver Eignung und überwiegendem Zweck nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung. • Indizwirkung der Zulassung: Fehlt eine Zulassung, so ist dies nur ein Indiz, nicht jedoch ein Ausschluss der Arzneimiteleigenschaft; viele individuell hergestellte Arzneiformen (z. B. Rezepturdekokte) sind nicht in pharmazeutischen Listen erfasst. • Sachliche Prüfung der Dekokte: Die streitgegenständlichen Dekokte sind individuell nach ärztlicher Indikation von einer spezialisierten Apotheke zubereitete Abkochungen aus mehreren pflanzlichen Bestandteilen; sie sind nicht ohne Fachwissen zuhause herstellbar und dienen nach Zweckbestimmung der Heilung bzw. Linderung der Erkrankung der Klägerin. • Abgrenzung zu Gütern des täglichen Bedarfs: Güter des täglichen Bedarfs sind Aufwendungen, die unabhängig von Krankheit bei jedermann anfallen (Ernährung, Körperpflege, Nahrungsergänzungsmittel). Die hier verordneten, bitter schmeckenden, fachgerecht zubereiteten Dekokte sind objektiv nicht dazu geeignet, andere Getränke oder tägliche Verbrauchsgüter zu ersetzen. • Keine generelle Ablehnung nach BhV: Es besteht kein allgemeiner Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Behandlungen nach traditioneller chinesischer Medizin durch die zuständige Stelle; daher greift § 6 Abs. 2 BhV nicht ein. • Rechtsfolge: Die Dekokte sind als beihilfefähige Arzneimittel anzusehen; die Bescheide sind insoweit aufzuheben und Beihilfe zu gewähren. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 395,35 € zu zahlen und hob den Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid insoweit auf, weil die ärztlich verordneten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen als beihilfefähige Arzneimittel anzusehen sind. Die Dekokte zählen nicht zu den Gütern des täglichen Bedarfs, da sie fachgerecht zubereitete, therapeutisch bestimmte Arzneimittel sind, die nicht ohne weiteres zuhause hergestellt oder als Ersatz für alltägliche Getränke dienen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.