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Beschluss

14 B 9/07

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides, wenn nach Vortrag des Betroffenen die Wohnung überwiegend leer steht und keine nennenswerten Vermietungsbemühungen erkennbar sind. • Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) und erfasst konsumtiven Aufwand für persönliche Lebensführung; reine Kapitalanlagen sind nicht steuerpflichtig. • Fehlt der Nachweis, dass eine Wohnung ausschließlich oder überwiegend als reine Kapitalanlage gehalten wird, rechtfertigt dies die Steuerpflicht auch bei zeitweiliger Nichtnutzung. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gilt § 80 VwGO; bei öffentlichen Abgaben ist sie nur anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte verursacht.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Keine Befreiung bei überwiegend leer stehender Wohnung ohne Vermietungsbemühungen • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides, wenn nach Vortrag des Betroffenen die Wohnung überwiegend leer steht und keine nennenswerten Vermietungsbemühungen erkennbar sind. • Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) und erfasst konsumtiven Aufwand für persönliche Lebensführung; reine Kapitalanlagen sind nicht steuerpflichtig. • Fehlt der Nachweis, dass eine Wohnung ausschließlich oder überwiegend als reine Kapitalanlage gehalten wird, rechtfertigt dies die Steuerpflicht auch bei zeitweiliger Nichtnutzung. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gilt § 80 VwGO; bei öffentlichen Abgaben ist sie nur anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte verursacht. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bescheid zur Zweitwohnungssteuer und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er gab an, das Haus ausschließlich als Kapitalanlage zu halten und es selbst nicht zu nutzen. Nach seinen eigenen Angaben stand die Wohnung jedoch nahezu ganzjährig leer; Vermietungen fanden nur in sehr geringem Umfang statt (zumeist eine Überlassung pro Jahr für unter 20 Tage). Es sind keine schlüssigen Bemühungen des Antragstellers ersichtlich, die Wohnung regelmäßig zu vermieten. Ein zwischenzeitlich gekündigter Vermietungsauftrag wurde später wieder neu abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nur summarisch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. • Rechtliche Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bildet § 80 VwGO; bei öffentlichen Abgaben sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 VwGO zu beachten. • Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG und erfasst konsumtiven Aufwand für die persönliche Lebensführung. • Nur Wohnungen, die rein als Kapitalanlage gehalten werden (ausschließlich zur Einnahmeerzielung, ohne Nutzung zur persönlichen Lebensführung), sind von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen. • Eine Wohnung, die überwiegend leer steht und bei der keine nennenswerten Vermietungsbemühungen oder eine zumutbare Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen sind, kann nicht als reine Kapitalanlage angesehen werden. • Nach dem Vortrag des Antragstellers stand die Wohnung nahezu das ganze Jahr leer; Vermietungen fanden in den meisten Jahren nur vereinzelt und kurzzeitig statt, sodass keine Gewinnerzielungsabsicht dargelegt ist. • Die zwischenzeitliche Kündigung des Vermietungsauftrages ist nicht überzeugend, weil später erneut ein Vertrag mit dem Vermietungsunternehmen geschlossen wurde; dies spricht gegen die Darstellung der ausschließlichen Kapitalanlage. • Bei summarischer Prüfung bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids; die Aussetzung der Vollziehung kann nicht angeordnet werden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheids festgestellt, weil die Wohnung nach dem Vortrag des Antragstellers überwiegend leer stand und keine ausreichenden Vermietungsbemühungen oder eine eindeutige Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich waren. Eine Einstufung als reine Kapitalanlage kommt daher nicht in Betracht. Deshalb rechtfertigt sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO nicht, sodass der Bescheid in seiner Vollziehung vorerst wirksam bleibt.