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Urteil

7 A 185/06

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einmalige, außergewöhnliche berufliche Chancen können eine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begründen. • Zurückstellungsvoraussetzung ist, dass durch die Einberufung eine dem Wehrpflichtigen eröffnete Chance endgültig und unwiederbringlich verlorengeht. • Die Prüfung der besonderen Härte ist eine individualisierte Würdigung der konkreten Umstände; allgemeine Gutachten sind insoweit nicht zwangsläufig erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung vom Wehrdienst bei einmaliger beruflicher Chance (§ 12 Abs.4 Satz1 WPflG) • Einmalige, außergewöhnliche berufliche Chancen können eine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begründen. • Zurückstellungsvoraussetzung ist, dass durch die Einberufung eine dem Wehrpflichtigen eröffnete Chance endgültig und unwiederbringlich verlorengeht. • Die Prüfung der besonderen Härte ist eine individualisierte Würdigung der konkreten Umstände; allgemeine Gutachten sind insoweit nicht zwangsläufig erforderlich. Der 1986 geborene Kläger schloss im August 2006 eine Ausbildung als Maurer ab und fand zum 19.09.2006 eine Anstellung bei der Firma C., die ihn als Betriebsleiter für eine geplante Niederlassung in China vorgesehen hatte. Am 07.11.2005 war der Kläger als wehrdienstfähig gemustert worden; mit Bescheid vom 18.10.2006 wurde er zum Grundwehrdienst ab 01.01.2007 einberufen. Der Kläger beantragte am 25.10.2006 die Zurückstellung nach § 12 WPflG, da die Stelle im Ausland eine einmalige berufliche Chance darstelle; die Firma legte ausführliche Stellungnahmen zur Tätigkeit und Bedeutung der Stelle vor. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte den Widerspruch mit der Begründung ab, ein Arbeitsverhältnis begründe keine besondere Härte. Das Gericht hörte den Geschäftsführer der Firma als Zeugen und führte Beweis zur konkreten Einsatzplanung durch. • Klage zulässig als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO; der Kläger macht verteidigungsweise die Rechtsfolge des § 12 Abs.4 Satz1 WPflG geltend. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung ist der Gestellungszeitpunkt; ein Zurückstellungsgrund macht den Einberufungsbescheid rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Regelzurückstellungsgründe nach § 12 Abs.4 Satz2 WPflG (z.B. erste Berufsausbildung) greifen nicht, da der Kläger seine erste Ausbildung bereits abgeschlossen hat. • § 12 Abs.4 Satz1 WPflG gewährt eine Ausnahme bei besonderer Härte; besondere Härte liegt vor, wenn der Wehrpflichtige durch die Heranziehung ungleich schwerer getroffen wird als andere Wehrpflichtige und eine einmalige berufliche Chance endgültig verlorengehen würde. • Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn die berufliche Chance einmalig und ihr Verlust durch Wehrdienst endgültig wäre; es genügt nicht, dass ein Nachteil möglich ist, er muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. • Die Beweisaufnahme und die Einreichungen der Firma C. belegen, dass die geplante Verwendung des Klägers als Betriebsleiter in China eine nicht verallgemeinerbare, einmalige Chance darstellte und nach Ableistung des Wehrdienstes betriebswirtschaftlich nicht mehr realisierbar wäre. • Die Angaben des Geschäftsführers waren plausibel und widerspruchsfrei; es bestehen keine substanziellen Anhaltspunkte für Unglaubhaftigkeit. • Folgerung: Die Einberufung würde dem Kläger eine außergewöhnliche berufliche Perspektive endgültig nehmen; damit liegt eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs.4 Satz1 WPflG vor. Das Gericht hebt den Einberufungsbescheid auf; der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung nach § 12 Abs.4 Satz1 WPflG, weil durch die Einberufung seine einmalige, der persönlichen Eignung geschuldete berufliche Chance als Betriebsleiter in China unwiederbringlich verloren ginge. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.