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Beschluss

9 A 339/05

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme der Klage vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ist nachträglich eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren nach Nr. 5111 Ziff. 1 a) KV GKG zu gewähren. • Maßgeblich für die Anwendung des Ermäßigungstatbestands ist Sinn und Zweck sowie die Systematik der Prozessordnungen, nicht nur der Wortlaut. • Der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ist erst dann erreicht, wenn feststeht, dass keine weitere mündliche Erörterung mehr erforderlich ist; Ladungen zu weiteren Verhandlungen oder Umstände, die eine Wiedereröffnung nahelegen, verhindern den Abschluss. • Zweck der Regelung ist, den richterlichen Arbeitsaufwand zu berücksichtigen und einen Anreiz zur Minimierung dieses Aufwands zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung • Bei Rücknahme der Klage vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ist nachträglich eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren nach Nr. 5111 Ziff. 1 a) KV GKG zu gewähren. • Maßgeblich für die Anwendung des Ermäßigungstatbestands ist Sinn und Zweck sowie die Systematik der Prozessordnungen, nicht nur der Wortlaut. • Der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ist erst dann erreicht, wenn feststeht, dass keine weitere mündliche Erörterung mehr erforderlich ist; Ladungen zu weiteren Verhandlungen oder Umstände, die eine Wiedereröffnung nahelegen, verhindern den Abschluss. • Zweck der Regelung ist, den richterlichen Arbeitsaufwand zu berücksichtigen und einen Anreiz zur Minimierung dieses Aufwands zu schaffen. Der Kläger (Erinnerungsführer) erhob Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid. Mit Einreichung der Klage wurden drei Gerichtsgebühren fällig und bezahlt. Während des Verfahrens fand eine erste mündliche Verhandlung statt; später nahm der Kläger Teile der Klage zurück. Vor einer abschließenden Entscheidung erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung und es wurden weitere Aufklärungsmaßnahmen angeordnet sowie ein neuer Verhandlungstermin geladen. Kurz vor dem anberaumten Termin nahm der Kläger die Klage insgesamt zurück. Die Kostenbeamtin verweigerte daraufhin die Anerkennung einer nachträglichen Gebührenermäßigung nach Nr. 5111 Ziff. 1 a) KV GKG zugunsten des Klägers. • Die Erinnerung ist zulässig und begründet; Gegenstand war die Weigerung, die Ermäßigung zu gewähren. • Nach Nr. 5111 Ziff. 1 a) KV GKG ist eine nachträgliche Ermäßigung der Verfahrensgebühren zu gewähren, wenn die Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. • Maßgeblich ist nicht allein der Wortlaut des Ermäßigungstatbestands, sondern dessen Zweck und die Systematik der Prozessordnungen; entscheidend ist, ob die letzte mündliche Verhandlung, auf die die Endentscheidung ergehen sollte, bereits beendet war. • § 104 Abs. 3 VwGO bestimmt, wann die mündliche Verhandlung als geschlossen gilt; hiervon abweichende praktische Wertungen sind möglich, wenn eine Wiedereröffnung oder Fortsetzung der Verhandlung zu erwarten ist. • Solange die Phase der Urteilsabfassung noch nicht begonnen hat und der richterliche Aufwand dem bei Rücknahme in der mündlichen Verhandlung entspricht, rechtfertigt dies die Kostenprivilegierung. • Im vorliegenden Fall machten die angeordneten weiteren Aufklärungsmaßnahmen und die erneute Ladung deutlich, dass noch keine Endentscheidung bevorstand und die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden sollte; somit lag die Rücknahme vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Die Kostenbeamtin wurde angewiesen, eine Schlusskostenrechnung zu erstellen, die die Ermäßigungstatbestandsnummer 5111 Ziff. 1 a) KV GKG zugunsten des Erinnerungsführers berücksichtigt. Der Erinnerungsführer hat damit in der Sache Erfolg: Die Klagerücknahme erfolgte vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, sodass die Verfahrensgebühren nachträglich zu ermäßigen sind. Die Entscheidung berücksichtigt den Zweck der Regelung, den richterlichen Arbeitsaufwand zu minimieren, und stellt klar, dass eine bevorstehende Wiedereröffnung der Verhandlung den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung verhindert. Folglich ist dem Erinnerungsführer die Gebührenermäßigung zu gewähren und die Kostenrechnung entsprechend anzupassen.