OffeneUrteileSuche
Urteil

4 LB 3/08

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Genehmigung nach §51 Abs.2 PBefG ist nur dann rechtswidrig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Norm nicht vorliegen; §51 Abs.2 Nr.1 PBefG verlangt alternativ einen bestimmten Zeitraum oder Mindestfahrten oder Mindestumsatz. • Die Voraussetzungen des §51 Abs.2 Nr.2 PBefG schützen nicht einzelne Taxiunternehmer (kein Drittschutz); die Norm sichert die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes insgesamt. • §51 Abs.3 i.V.m. §39 Abs.2 PBefG ist auf Sondervereinbarungen nicht anzuwenden; §39 Abs.2 PBefG gilt bei Festsetzungen, nicht bei privatrechtlichen Vereinbarungen. • Ein vertraglich vereinbarter Mindestzeitraum, der Anfangs- und Endzeitpunkt bestimmt (z. B. Mindestlaufzeit mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit), genügt dem Merkmal "bestimmter Zeitraum" in §51 Abs.2 Nr.1 PBefG. • Zur Annahme einer Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes müssen substanzielle, nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen; bloße Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Genehmigung einer Sondervereinbarung nach §51 PBefG: Kein Drittschutz und bestimmter Zeitraum gegeben • Eine Genehmigung nach §51 Abs.2 PBefG ist nur dann rechtswidrig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Norm nicht vorliegen; §51 Abs.2 Nr.1 PBefG verlangt alternativ einen bestimmten Zeitraum oder Mindestfahrten oder Mindestumsatz. • Die Voraussetzungen des §51 Abs.2 Nr.2 PBefG schützen nicht einzelne Taxiunternehmer (kein Drittschutz); die Norm sichert die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes insgesamt. • §51 Abs.3 i.V.m. §39 Abs.2 PBefG ist auf Sondervereinbarungen nicht anzuwenden; §39 Abs.2 PBefG gilt bei Festsetzungen, nicht bei privatrechtlichen Vereinbarungen. • Ein vertraglich vereinbarter Mindestzeitraum, der Anfangs- und Endzeitpunkt bestimmt (z. B. Mindestlaufzeit mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit), genügt dem Merkmal "bestimmter Zeitraum" in §51 Abs.2 Nr.1 PBefG. • Zur Annahme einer Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes müssen substanzielle, nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen; bloße Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht. Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen und klagte gegen die Genehmigung durch den Beklagten einer Sondervereinbarung zwischen einem Landesverband und Krankenkassen über Patientenfahrten nach §51 Abs.2 PBefG. Die Vereinbarung, abgeschlossen im November 2005 und mit Tarifabweichungen zur Kreisverordnung, trat 2006 in Kraft und enthielt in Anlage B abweichende Vergütungsregelungen; als Dauer war eine Mindestlaufzeit mit erster Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2006 vorgesehen und eine Nachwirkung bis zu Ersatzvereinbarung geregelt. Die Klägerin rügte, es fehle an Mindestfahrten, Mindestumsatz und an einem bestimmten Zeitraum; ferner bedrohe die Vereinbarung die Ordnung des Verkehrsmarktes und beeinträchtige nichtverbandliche Unternehmer wirtschaftlich; zudem sei §39 Abs.2 PBefG auf Sondervereinbarungen anzuwenden und die Genehmigung verletze Art.12, 14 und 3 GG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung ist gegeben; Begründungsfrist eingehalten. • Kein Anspruch der Klägerin aus §51 Abs.2 Nr.1 PBefG: Die Vorschrift verlangt alternativ einen bestimmten Zeitraum oder Mindestfahrten oder Mindestumsatz; die Vereinbarung enthält eine Mindestlaufzeit (01.01.2006 bis erstmals kündbar 31.12.2006) und damit einen bestimmten Zeitraum im Sinne der Norm. • Kein Drittschutz aus §51 Abs.2 Nr.2 PBefG: Die Vorschrift schützt die Funktionsfähigkeit des Verkehrsmarktes insgesamt und bezweckt nicht den Schutz einzelner örtlicher Unternehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen; daher kann die Klägerin daraus keine subjektiven Rechte herleiten. • §51 Abs.3 i.V.m. §39 Abs.2 PBefG nicht anwendbar auf Sondervereinbarungen: §39 Abs.2 PBefG regelt die Prüfung bei Festsetzung von Beförderungsentgelten; Sondervereinbarungen vereinbaren Entgelte privatrechtlich, sodass die entsprechende Anwendung für den hier streitigen Rahmen nicht greift. • Keine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes nach §51 Abs.2 Nr.2 PBefG: Zur Annahme einer Störung wären erhebliche Verwerfungen nötig, etwa dass die Tarifordnung durch Sondervereinbarungen praktisch ausgehöhlt werde; die Klägerin hat hierzu keine stichhaltigen Tatsachen vorgetragen und ihr Gutachten ist unzureichend belegt. • Wirtschaftliche Prüfung der Entgelte: Selbst bei zugunsten der Klägerin angesetzten Selbstkosten ergibt die Vereinbarung für zahlreiche Fahrten kostendeckende Ergebnisse; insbesondere führen Kurzstrecken durch Mindestgrundpreis zu höheren Einnahmen als die Kreisverordnung, sodass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit oder tarifunterhöhende Wirkung bestehen. • Keine Verletzung von Grundrechten (Art.3,12,14 GG): Die gesetzlichen Regelungen und die Möglichkeit von Sondervereinbarungen gehören zu den berufs- und branchenimmanenten Rahmenbedingungen; die Genehmigung begründet keine verfassungswidrige Diskriminierung oder Eingriffe in das eingerichtete Gewerbe. • Kostenentscheidung und Zurückweisung der Berufung; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtene Genehmigung der Sondervereinbarung bleibt wirksam. Die Klägerin war klagebefugt, konnte aber keinen Aufhebungsanspruch nach §113 Abs.1 VwGO darlegen, weil die Voraussetzungen des §51 Abs.2 PBefG eingehalten sind: Die Vereinbarung enthält einen bestimmten Zeitraum (Mindestlaufzeit 01.01.2006 bis 31.12.2006 mit Nachwirkung) und damit das alternative Erfordernis des §51 Abs.2 Nr.1 PBefG. Ein Anspruch der Klägerin aus §51 Abs.2 Nr.2 PBefG scheidet aus, weil diese Vorschrift keinen Drittschutz gewährt; sie dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Verkehrsmarktes insgesamt. §51 Abs.3 i.V.m. §39 Abs.2 PBefG ist auf Sondervereinbarungen nicht anwendbar. Substantielle Anhaltspunkte für eine Störung der Tarifordnung oder für unwirtschaftliche Entgelte lagen nicht vor; die vorgetragenen Behauptungen waren nicht ausreichend belegt. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.