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Beschluss

1 LA 41/09

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das angefochtene Urteil keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründet. • Eine Landschaftsschutzverordnung kann auch bei großflächiger Betroffenheit des Gemeindegebiets mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar sein, sofern eine besondere Prüfung der Grenzen und Schutzinteressen stattgefunden hat. • Der Begriff ‚im Zusammenhang bebaute Ortsteile‘ erfüllt das Bestimmtheitsgebot, weil er anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (§ 34 BauGB vergleichsweise). • Bei Abwägungspflichten nach § 1 Abs. 7 BauGB ist eine bloße Aufzählung von Belangen unzureichend; es bedarf einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bedenken des Schutzträgeres.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Genehmigungsversagung wegen Landschaftsschutz (Kellerseestraße) • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das angefochtene Urteil keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründet. • Eine Landschaftsschutzverordnung kann auch bei großflächiger Betroffenheit des Gemeindegebiets mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar sein, sofern eine besondere Prüfung der Grenzen und Schutzinteressen stattgefunden hat. • Der Begriff ‚im Zusammenhang bebaute Ortsteile‘ erfüllt das Bestimmtheitsgebot, weil er anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (§ 34 BauGB vergleichsweise). • Bei Abwägungspflichten nach § 1 Abs. 7 BauGB ist eine bloße Aufzählung von Belangen unzureichend; es bedarf einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bedenken des Schutzträgeres. Die Klägerin beantragte die Genehmigung ihres neu beschlossenen Flächennutzungsplans einschließlich einer ausgewiesenen Wohnbaufläche an der Kellerseestraße. Der Beklagte genehmigte den Plan am 2. Juni 2006, schloss jedoch die fragliche Wohnbaufläche wegen einer bestehenden Landschaftsschutzverordnung vom 10. Juni 1965 von der Genehmigung aus. Die Klägerin focht dies an; das Verwaltungsgericht wies die Klage am 23. Juni 2009 ab mit der Begründung, die Verordnung begründe ein Bauverbot und der Flächennutzungsplan verletze das Abwägungsgebot. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte die Wirksamkeit und Bestimmtheit der Verordnung, eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der Planungshoheit sowie Verfahrensmängel wie unterlassene Ortsbesichtigung. Der Beigeladene verteidigte die Schutzverordnung; der Zulassungsantrag wurde vom Senat geprüft. • Die Landschaftsschutzverordnung steht der uneingeschränkten Genehmigung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB entgegen und ist materiell wie formell wirksam; sie verletzt nicht Art. 28 Abs. 2 GG oder die Landesverfassung. • Auch bei großflächiger Betroffenheit des Gemeindegebiets ist die Verordnung verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Verordnungsgeber bei der Abgrenzung und Priorität des Landschaftsschutzes eine besondere Prüfung vorgenommen hat; die Gemeinde hat nicht Anspruch darauf, dass ihr planerischer Gestaltungswille ohne Weiteres folgt. • Der Begriff ‚im Zusammenhang bebaute Ortsteile‘ ist determiniert genug; er richtet sich nach objektiven Kriterien und ist mit der Rechtsprechung zum § 34 BauGB vereinbar, sodass kein Bestimmtheitsmangel vorliegt. • Die Klägerin hat die vorgesehenen Ausweisungen nicht hinreichend gegen die Bedenken des Beigeladenen abgewo­gen; die Unterlagen und Sitzungsvorlagen zeigen, dass die Einbeziehung der Flächen erst spät erfolgte und keine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den Schutzbelangen stattfand, weshalb wesentliche Abwägungsmängel bestehen (§ 1 Abs. 7 BauGB). • Ein etwaiger Verfahrensfehler durch Unterlassen einer Ortsbesichtigung liegt nicht vor; die Akten und vorgelegten Karten boten ausreichende Grundlage, und die Klägerin hätte im erstinstanzlichen Termin die Ortsbesichtigung verlangen können. • Die geltend gemachten Divergenz‑ und Schwierigkeitengründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 VwGO sind nicht substantiiert dargelegt; frühere Entscheidungen begründen keine abweichende, divergenzfähige Rechtsprechung. • Weil die Verordnung und die Ablehnung der Entlassung aus dem Landschaftsschutz bereits einen tragfähigen Abweisungsgrund bilden, führt auch das Vorliegen oder Nichtvorliegen weiterer Mängel nicht zur Zulassung der Berufung. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln behaftet: Die Landschaftsschutzverordnung ist wirksam und mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar, der Beklagte durfte die beantragte Entlassung der fraglichen Fläche aus dem Schutzgebiet ablehnen, und die Klägerin hat im Planaufstellungsverfahren die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den Belangen des Landschaftsschutzes unterlassen. Aufgrund dieser materiellen und verfahrensbezogenen Gründe besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO; die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens und die Entscheidung ist unanfechtbar.