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Urteil

1 KS 20/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung als Eignungsgebiet für Windenergie schließt nicht generell andere raumbedeutsame Nutzungen aus; in Eignungsgebieten können Freileitungen zulässig sein, wenn bei der Trassenführung Rücksicht genommen wird. • Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG a.F.) ist nicht verletzt, wenn durch fachgerechte Vermeidungsmaßnahmen (hier: Markierung des Erdseils) das Kollisionsrisiko für einzelne Vögel nicht signifikant ansteigt. • Bei der Wahl zwischen Freileitung und Erdkabel sind Kostengesichtspunkte und das Gebot einer preisgünstigen Stromversorgung (EnWG) in die Abwägung einzustellen; abwälzbare Mehrkosten von Erdkabeln innerhalb der Küstenkorridore ändern die Abwägungspflicht nicht. • Die Abwägung nach § 43 S.2 EnWG ist nur zu beanstanden, wenn ein offensichtlicher Mangel vorliegt; angesichts sachgerechter Kosten- und Umweltprüfungen liegt ein solcher Mangel nicht vor.
Entscheidungsgründe
Freileitung vs. Erdkabel: Abwägung, Artenschutz und Kosten rechtfertigen Freileitungsbau • Die Ausweisung als Eignungsgebiet für Windenergie schließt nicht generell andere raumbedeutsame Nutzungen aus; in Eignungsgebieten können Freileitungen zulässig sein, wenn bei der Trassenführung Rücksicht genommen wird. • Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG a.F.) ist nicht verletzt, wenn durch fachgerechte Vermeidungsmaßnahmen (hier: Markierung des Erdseils) das Kollisionsrisiko für einzelne Vögel nicht signifikant ansteigt. • Bei der Wahl zwischen Freileitung und Erdkabel sind Kostengesichtspunkte und das Gebot einer preisgünstigen Stromversorgung (EnWG) in die Abwägung einzustellen; abwälzbare Mehrkosten von Erdkabeln innerhalb der Küstenkorridore ändern die Abwägungspflicht nicht. • Die Abwägung nach § 43 S.2 EnWG ist nur zu beanstanden, wenn ein offensichtlicher Mangel vorliegt; angesichts sachgerechter Kosten- und Umweltprüfungen liegt ein solcher Mangel nicht vor. Der K. begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer 110-kV-Freileitung (27,1 km) samt Anschluss- und Umspannwerksausbau. Die Trasse überspannt mehrere Flurstücke des K.; auf einem Grundstück ist ein Maststandort mit dauerhafter Zuwegung vorgesehen. Anlass des Vorhabens ist die Einspeisung von Windenergie; der Vorhabenträger wählte die Freileitungsvariante statt eines Erdkabels. Der K. rügt Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (Tötungsverbot), gegen Ziele der Raumordnung sowie gegen das Gebot gerechter Abwägung; er weist auf mögliche Wertminderungen, Emissionen und Beeinträchtigungen der Landwirtschaft hin. Der B. wies Einwendungen zurück und begründete die Entscheidung u.a. mit fachlichen Gutachten, der technischen Gleichwertigkeit fragwürdiger Alternativen und erheblichen Mehrkosten für Erdkabel. Das Gericht hat die Klage geprüft und erwogen, ob Markierungs- und Kompensationsmaßnahmen ausreichend sind. • Zulässigkeit: K. ist klagebefugt wegen enteignungsrechtlicher Vorwirkung und drittschützender Wirkung des Abwägungsgebots (§ 42 Abs.2 VwGO, § 43 S.2 EnWG). • Raumordnungsrecht: Die Ausweisung als Eignungsgebiet für Windenergie ist kein unbedingtes Nutzungsverbot für andere raumbedeutsame Maßnahmen; Eignungsgebiete haben geringeren Rang als Vorranggebiete. Die Trassenführung beachtet Mindestabstände und dient der Aufnahme von Windstrom, so dass kein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.1 ROG vorliegt. • Artenschutz (§ 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG a.F.): Maßstab ist, ob das Kollisions- bzw. Tötungsrisiko für einzelne Individuen signifikant ansteigt. Fachliche Unterlagen und Gutachten zeigen, dass mit verbindlicher Markierung des Erdseils (Schwarz-Weiß-Stäbe alle 25–30 m) die erwartete Verlustrate drastisch sinkt und damit das Risiko unter die Signifikanzschwelle fällt. • Tatsachengrundlage und Methodik: Erfassungen zum Vogelzug und zu Brutvögeln entsprechen dem Maßstab praktischer Vernunft; Aktualisierungen und ergänzende Bewertungen sind erfolgt; Beweisanträge des K. auf Gutachten waren nicht erforderlich. • Abwägung (§ 43 S.2 EnWG): Die Behörde durfte die Freileitung wählen, weil die Erdkabelvariante deutlich höhere Gesamtmehrkosten (durch Gutachten belegt etwa Faktor 1:2) verursacht und nur für Teile in Küstenkorridoren abwälzbar wären. Das Ermessen des Vorhabenträgers und der Behörde war nicht überschritten; erkennbare Abwägungsfehler liegen nicht vor. • Kompensation und Vermeidungsmaßnahmen: Eingriffsregelung und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen sowie die Markierungspflicht sind angeordnet; Rückbau bestehender Leitungen als Kompensation ist zulässig und rechtlich berücksichtigt. • Weitere Belange: Emissions- und Elektrosmog-Gutachten zeigen Einhaltung der 26. BImSchV-Grenzwerte; Lärm- und Gesundheitsrisiken sind vernachlässigbar; landwirtschaftliche Nutzung bleibt weitgehend möglich, Beschränkungen sind in Abwägung eingerechnet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist: Raumordnungs- und artenschutzrechtliche Bedenken wurden durch sorgfältige Prüfung, verbindliche Vermeidungsauflagen (insbesondere Erdseilmarkierung) und Kompensationsmaßnahmen ausgeräumt. Die Abwägung zwischen Freileitung und Erdkabel ist nicht fehlerhaft, weil die Behörde und der Vorhabenträger die erheblich höheren Gesamtmehrkosten des Erdkabels (durch Gutachten gestützt) zu Recht berücksichtigt haben; die Möglichkeit der Abwälzbarkeit von Erdkabelkosten in Küstenkorridoren ändert die Ermessensausübung nicht. Der K. trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Revision wurde nicht zugelassen.