Urteil
1 LB 14/11
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Flächen, die nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind, sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen und nach § 35 BauGB zu beurteilen.
• Auch großvolumige gewerbliche Betriebsgebäude können das städtebauliche Gepräge prägen, gehören aber nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie einen Eindruck der Geschlossenheit mit der bestehenden Siedlung erzeugen.
• Sonstige Vorhaben im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn sie zu unorganischer Siedlungsstruktur oder Zersiedelung führen bzw. die Unterordnung zum vorhandenen Bestand fehlt.
• Bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 BauGB ist die Vorbildwirkung für weitere bauliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Baugenehmigung im Außenbereich mangels Bebauungszusammenhang und wegen Zersiedelungsgefahr • Flächen, die nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind, sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen und nach § 35 BauGB zu beurteilen. • Auch großvolumige gewerbliche Betriebsgebäude können das städtebauliche Gepräge prägen, gehören aber nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie einen Eindruck der Geschlossenheit mit der bestehenden Siedlung erzeugen. • Sonstige Vorhaben im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn sie zu unorganischer Siedlungsstruktur oder Zersiedelung führen bzw. die Unterordnung zum vorhandenen Bestand fehlt. • Bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 BauGB ist die Vorbildwirkung für weitere bauliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrte Baugenehmigungen für Wohngebäude auf Flächen nordöstlich einer bestehenden Gärtnerei mit Betriebswohnungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und qualifizierte die streitigen Flächen als Außenbereich, nicht als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Klägerin berief und machte geltend, die Gärtnerei mit Verkaufsflächen und Stellplätzen bilde einen Bebauungszusammenhang und rechtfertige damit Beurteilung nach § 34 BauGB; ggf. handele es sich um unbedenkliche Lückenfüllung. Das Oberverwaltungsgericht hielt einen Ortsteilbestand offen, stellte aber fest, dass die Klägergrundstücke nicht Bestandteil des Bebauungszusammenhangs seien. Bei Ortsbesichtigung zeigte sich eine abweichende Siedlungsstruktur zwischen Gärtnerei und nördlicher Wohnbebauung. Die Vorhaben sind nicht privilegiert und sollen im Außenbereich realisiert werden. • Zuordnungsfrage: Die streitigen Flächen sind dem Außenbereich zuzuordnen, weil sie nicht Bestandteil des nördlich gelegenen Bebauungszusammenhangs sind; entscheidend ist der Eindruck der Geschlossenheit, der hier fehlt. • Bedeutung der Gärtnerei: Das großvolumige Gärtnereigebäude ist zwar prägenden Charakter möglich, es ist aber nicht durch Lage, Kubatur und Ausrichtung als Teil der nördlichen Siedlung erkennbar. • Rechtsfolge nach § 35 BauGB: Da die Vorhaben nicht privilegiert sind, sind sie als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und unzulässig, weil sie den Belang des § 35 Abs. 3 S.1 Nr.7 BauGB (Zersiedelung, unorganische Siedlungsstruktur) beeinträchtigen. • Unterordnungs- und Vorbildwirkung: Die geplante Bebauung ordnet sich nicht ausreichend dem vorhandenen Bestand (Gärtnerei und Betriebswohnungen) unter; zudem besteht die berechtigte Befürchtung einer Vorbildwirkung für weitere Bautätigkeit auf den Verkaufs- und Stellplatzflächen. • Verfahrens- und Kostenrecht: Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die beantragten Baugenehmigungen sind bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die streitigen Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind und die geplanten sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB den öffentlichen Belang der Verhinderung von Zersiedelung und unorganischer Siedlungsstruktur gemäß § 35 Abs. 3 S.1 Nr.7 BauGB beeinträchtigen. Die Gärtnerei und ihre Betriebswohnungen gehören nicht zum Bebauungszusammenhang und führen nicht zu einer hinreichenden Unterordnung der neuen Bebauung; ferner ist die Vorbildwirkung für mögliche weitere flächenhafte Umwandlungen zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigungen und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.