Urteil
15 A 122/12
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unter einem Lebensaltervorbehalt stehendes Vermächtnis kann BAföG-rechtlich als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen sein.
• Auch während der Schwebezeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses besteht eine verwertbare Anwartschaft nach § 2179 BGB.
• Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter BAföG-Leistungen ist gerechtfertigt, wenn sich nachträglich verwertbares Vermögen ergibt.
Entscheidungsgründe
Vermächtnis als verwertbares Vermögen bei BAföG-Anrechnung • Ein unter einem Lebensaltervorbehalt stehendes Vermächtnis kann BAföG-rechtlich als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen sein. • Auch während der Schwebezeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses besteht eine verwertbare Anwartschaft nach § 2179 BGB. • Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter BAföG-Leistungen ist gerechtfertigt, wenn sich nachträglich verwertbares Vermögen ergibt. Die Klägerin erhielt für Teile des Ausbildungszeitraums BAföG-Bewilligungen, die später aufgehoben wurden, nachdem bekannt wurde, dass sie zusätzliches Sparguthaben aus einem Vermächtnis ihres 2010 verstorbenen Großvaters hatte. Im Bewilligungsantrag hatte die Klägerin lediglich ein geringeres eigenes Vermögen angegeben. Der Beklagte forderte daraufhin 823 € zurück und begründete, das Vermächtnis sei als Vermögen im Sinne des § 27 BAföG zu berücksichtigen, weil die Klägerin bereits ab dem Erbfall Ansprüche hatte. Die Klägerin machte geltend, das Vermächtnis stehe ihr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu und sei bis dahin nicht verwertbar, weshalb eine Anrechnung unzulässig sei. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klägerin erhob Anfechtungsklage. • Klage nicht begründet; der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig. • Der streitige Rückforderungsbetrag beläuft sich auf 823 €; ein im Ausgangsbescheid genannter höherer Betrag war ein Schreib- bzw. Rechenfehler. • Das Vermächtnis der Großmutter stellte bereits bei Stellung des BAföG-Antrags verwertbares Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG dar; eine Verfügungsbeschränkung im Erbvertrag betrifft nur die Nutzung, nicht den Anfall der Forderung. • Die Annahme, das Vermächtnis falle erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres an (§ 2177 BGB), trifft hier nicht zu; jedenfalls besteht nach § 2179 BGB eine wirtschaftlich verwertbare Anwartschaft, die während der Schwebezeit verwendet werden konnte. • Die Klägerin hätte die Anwartschaft durch Zustimmung der Erziehungsberechtigten wirtschaftlich verwerten oder durch Abtretung zur Sicherung eines Darlehens nutzen lassen können; damit war der Wert bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. • Mangels unbilliger Härte oder schutzwürdigen Vertrauensinteresses überwiegt das öffentliche Interesse an Beseitigung des rechtswidrigen Zustands; daher war Aufhebung und Rückforderung gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen; die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Vermächtnis war als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, weil bereits mit dem Erbfall eine verwertbare Forderung bzw. Anwartschaft bestand und damit nach § 27 Abs. 1 BAföG für die Bedarfsermittlung heranzuziehen war. Folglich war die Rückforderung von 823 € berechtigt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.