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Beschluss

2 O 31/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten ist grundsätzlich zumutbar und nur in engen Ausnahmefällen wegen unbilliger Härte zu unterlassen. • Unbillige Härte kann nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen gegen den Bestattungspflichtigen oder bei vergleichbar schwerwiegendem elterlichem Fehlverhalten angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe bei nicht begründeter Behauptung unbilliger Härte bei Bestattungskosten • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten ist grundsätzlich zumutbar und nur in engen Ausnahmefällen wegen unbilliger Härte zu unterlassen. • Unbillige Härte kann nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen gegen den Bestattungspflichtigen oder bei vergleichbar schwerwiegendem elterlichem Fehlverhalten angenommen werden. Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten für seine verstorbene Mutter und beantragte Prozesskostenhilfe. Er berief sich auf eine Zerrüttung des Verhältnisses zu seinen Eltern und machte geltend, die Kostenerstattung wäre ihm nicht zuzumuten. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab und setzte die Heranziehung zur Kostenerstattung fest. Der Kläger legte Beschwerde ein. Im Verfahren zeigte sich, dass Konflikte über Nutzung gemeinsamer Flächen, Heizverhalten und ein gerichtlicher Vergleich zwischen den Parteien bestanden; von schweren Straftaten der Eltern gegen den Kläger trug dieser nichts vor. • Anwendbare Regel: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zur Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen sind Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und Nichtmutwilligkeit. • Die Rechtsprechung anerkennt unbillige Härte nur in engen Ausnahmefällen; maßgeblich sind schwere Straftaten des Verstorbenen gegen den Pflichtigen oder ein vergleichbar gravierendes elterliches Fehlverhalten. • Landesrechtliche Unterschiede bestehen; einige Obergerichte lassen Ausnahmen nur bei sehr schweren Delikten zu, andere sind restriktiver. Die überwiegende Rechtsprechung verlangt deutliche, substantiiert dargelegte schwere Verfehlungen. • Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht; es liegen Streitigkeiten und zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Erwachsenalter vor, keine nachgewiesenen schweren Straftaten oder nachhaltige Kindheitsvernachlässigung. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung war der PKH-Antrag zu Recht zu versagen und die Beschwerde erfolglos. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht als nicht mutwillig erschien. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Bestattungskosten seiner Mutter stellt keine unbillige Härte dar, da keine dargelegten schweren Straftaten oder vergleichbar gravierende familiäre Verfehlungen vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; außergerichtliche Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.