Urteil
2 LB 16/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beginn des Versorgungsfalls ist auf den Zeitpunkt abzustellen, für den Versorgungsbezüge entstehen; der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Tages ein, für den Ruhegehalt gezahlt wird.
• Für Ruhestandsregelungen ist eine Überlappung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen zu vermeiden; deshalb kann der Versorgungsfall nicht bereits während des aktiven Dienstverhältnisses liegen.
• Bei Anwendung der in § 12 Abs.1 Satz3 i.V.m. § 87 SHBeamtVG geregelten Stichtage ist für Versorgungsfälle vor dem 1. Juli 2012 maximal 1035 Tage, für Versorgungsfälle vor dem 1. Januar 2013 maximal 1005 Tage Hochschulausbildung anzurechnen; maßgeblich ist der tatsächliche Eintritt des Versorgungsfalls im oben genannten Sinn.
Entscheidungsgründe
Versorgungsfall und Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten nach §87 SHBeamtVG • Bei Beginn des Versorgungsfalls ist auf den Zeitpunkt abzustellen, für den Versorgungsbezüge entstehen; der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Tages ein, für den Ruhegehalt gezahlt wird. • Für Ruhestandsregelungen ist eine Überlappung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen zu vermeiden; deshalb kann der Versorgungsfall nicht bereits während des aktiven Dienstverhältnisses liegen. • Bei Anwendung der in § 12 Abs.1 Satz3 i.V.m. § 87 SHBeamtVG geregelten Stichtage ist für Versorgungsfälle vor dem 1. Juli 2012 maximal 1035 Tage, für Versorgungsfälle vor dem 1. Januar 2013 maximal 1005 Tage Hochschulausbildung anzurechnen; maßgeblich ist der tatsächliche Eintritt des Versorgungsfalls im oben genannten Sinn. Kläger, geb. 1950, war Lehrer und wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte setzte zunächst die Zeit der Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit mit 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit fest, änderte dies später auf 1005 Tage. Der Kläger wendete ein, sein Versorgungsfall sei vor dem 1. Juli 2012 eingetreten, sodass nach § 87 Nr. 3 SHBeamtVG 1035 Tage anzusetzen seien; er berief sich auf ältere Entscheidungen. Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht hielten dagegen an 1005 Tagen fest. Der Kläger legte Berufung ein; Streitpunkt ist, welcher Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblich ist und somit wie viele Tage anerkannt werden dürfen. • Rechtsgrundlagen: §12 Abs.1 SHBeamtVG i.V.m. §87 SHBeamtVG, §4 SHBesG sowie systematische Normen zum Entstehen von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen. • Wortlaut: Der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Zeitraums ein, für den Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) zustehen; dem Kläger stehen Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2012 zu, somit ist der Versorgungsfall an diesem Tag eingetreten. • Systematik und Zweck: Besoldungsanspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem das aktive Dienstverhältnis endet; eine Überlappung von Dienst- und Versorgungsbezügen soll vermieden werden, daher kann Versorgungsfall nicht schon während des aktiven Dienstverhältnisses liegen. • Anwendung auf den Streitfall: Da der Kläger bis zum 30. Juni 2012 24:00 Uhr im aktiven Dienst stand, begann der Versorgungsfall frühestens am 1. Juli 2012, damit greift die Regelung des §87 Nr.4 (1005 Tage) und nicht die des §87 Nr.3 (1035 Tage). • Rechtsprechung des Klägers und ältere Entscheidungen sind nicht ohne Weiteres einschlägig, weil sie andere Gesetzeslagen betreffen; eine Auseinandersetzung damit ist nicht erforderlich, da Wortlaut und Systematik die Entscheidung tragen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Zeit des Studiums einschließlich Prüfungszeit zu Recht mit 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt, weil der Versorgungsfall des Klägers erst am 1. Juli 2012 begann und damit die für diesen Stichtag geltende Begrenzung nach § 87 SHBeamtVG anzuwenden ist. Der ursprüngliche Bescheid mit 1035 Tagen war rechtswidrig und durfte nach den einschlägigen Rücknahmevorschriften berichtigt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.