OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 219/11

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kosten eines Rechtsanwalts im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). • Ob die Hinzuziehung notwendig war, ist nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der Sachkunde und persönlichen Verhältnisse der Partei zu beurteilen. • Bei offensichtlichen Tatsachenfehlern der Behörde (z.B. falsche Datumsangaben, fehlende Begründung) genügt in der Regel ein einfacher Widerspruch; eine anwaltliche Vertretung ist meist nicht erforderlich. • Polizeibeamte stehen dem Durchschnittsbürger bei verwaltungsrechtlicher Sachkunde näher; dies kann die Zumutbarkeit der Selbstvertretung stärken.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren bei zumutbarer Selbstvertretung • Die Kosten eines Rechtsanwalts im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). • Ob die Hinzuziehung notwendig war, ist nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der Sachkunde und persönlichen Verhältnisse der Partei zu beurteilen. • Bei offensichtlichen Tatsachenfehlern der Behörde (z.B. falsche Datumsangaben, fehlende Begründung) genügt in der Regel ein einfacher Widerspruch; eine anwaltliche Vertretung ist meist nicht erforderlich. • Polizeibeamte stehen dem Durchschnittsbürger bei verwaltungsrechtlicher Sachkunde näher; dies kann die Zumutbarkeit der Selbstvertretung stärken. Der Kläger, Polizeihauptmeister und bei der Beklagten beschäftigt, erhielt zum 01.10.2010 eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote 6. Sein Prozessbevollmächtigter erhob Widerspruch und monierte unter anderem offensichtliche Tatsachenfehler, widersprüchliche Bewertungen und formale Mängel; die Behörde ließ eine Stellungnahme des Zweitbeurteilers erstellen. Die Beklagte hob die Beurteilung auf und ordnete eine Neubewertung an, lehnte aber die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren ab, weil die Hinzuziehung nicht notwendig gewesen sei. Der Widerspruch wurde mit einem Bescheid zurückgewiesen; der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklären zu lassen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 VwVfG: Anwaltsgebühren im Vorverfahren werden nur erstattet, wenn die Hinzuziehung notwendig war. • Notwendig ist die Hinzuziehung, wenn wegen der Schwierigkeit der Sache und der persönlichen Verhältnisse der Partei nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen; Maßstab ist, wie ein verständiger Dritter mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand gehandelt hätte. • Die Rechtsprechung legt nahe, dass anwaltliche Vertretung im Vorverfahren die Ausnahme ist; die Erstattungsfähigkeit ist vom Einzelfall abhängig und nicht automatisch zu bejahen. • Der Kläger als Polizeibeamter verfügt typischerweise über näherliegende verwaltungsrechtliche Kenntnisse aufgrund Ausbildung und Dienst, wodurch ihm die Selbstvertretung eher zuzumuten war. • Die beanstandeten Fehler in der Beurteilung waren überwiegend offensichtliche Tatsachenfehler (falsche Datumsangaben, fehlende Begründung), die einer einfachen Rüge im Widerspruch zugänglich waren und bereits eine Überprüfung bzw. Neubewertung durch die Behörde veranlassen konnten. • Viele der im Widerspruch vertretenen rechtlichen Ausführungen waren für die ersatzlose Aufhebung der Beurteilung nicht erforderlich; die Behörde ist im Widerspruchsverfahren zu eigener vollständiger Prüfung verpflichtet. • Die Formulierung, die Hinzuziehung diene der Waffengleichheit, begründet keine Erstattungsnotwendigkeit im Vorverfahren; dies ist eher ein Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zur Erklärung zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwVfG für eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten liegen nicht vor, weil dem Kläger die Selbstvertretung unter Berücksichtigung seiner Stellung als Polizeibeamter und der Einfachheit der entscheidenden Tatsachenfehler zuzumuten war. Die offensichtlichen Mängel in der Beurteilung hätten bereits durch einen einfachen Widerspruch zu einer Neubewertung führen können. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.