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Beschluss

12 B 31/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis auszulegen sein. • Zur vorläufigen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur bei hohen Erfolgsaussichten zulässig. • Fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit (insbesondere wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung), stehen Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG der Erteilung der Erlaubnis voraussichtlich entgegen. • Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Vorwegnahme einer Gaststättenerlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis auszulegen sein. • Zur vorläufigen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur bei hohen Erfolgsaussichten zulässig. • Fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit (insbesondere wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung), stehen Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG der Erteilung der Erlaubnis voraussichtlich entgegen. • Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt sind. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis durch die Antragsgegnerin. Die vorläufige Erlaubnis war am 31.07.2014 erteilt und mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die endgültige Erlaubnis als befristet versehen. Die Antragsgegnerin traf mit Verfügung vom 08.09.2014 den Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an; die Ablehnung der endgültigen Erlaubnis wurde dem Antragsteller am 11.09.2014 bekanntgegeben. Der Antragsteller führt Unterhaltsrückstände und hat am 29.01.2013 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Antragsgegnerin verweigerte die Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis unter anderem wegen fehlender Zuverlässigkeit. • Der Antrag war als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis auszulegen; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nicht gegeben. • Für eine einstweilige Anordnung sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erforderlich; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei hohen Erfolgsaussichten zulässig. • Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nicht hoch, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorliegen dürften. • Konkret fehlt dem Antragsteller derzeit die erforderliche Zuverlässigkeit: Er hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und erhebliche Unterhaltsrückstände, wodurch ungeordnete Vermögensverhältnisse und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden konnten. • Aus diesen ungeordneten Vermögensverhältnissen folge gewerberechtliche bzw. gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit, weshalb die einstweilige Vorwegnahme der Erlaubnis nicht gerechtfertigt ist. • Der Antragsteller kann sich erneut an die Behörde wenden, wenn die eidesstattliche Versicherung oder die Rückstände nicht mehr wirksam sind oder ausgeglichen wurden. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass eine einstweilige Vorwegnahme der Erteilung der Gaststättenerlaubnis nicht angeordnet werden kann, weil der Antragsteller derzeit nicht die für den Anspruch erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Insbesondere begründen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und bestehende Unterhaltsrückstände ungeordnete Vermögensverhältnisse und Leistungsunfähigkeit, was voraussichtlich Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG darstellt. Dem Antragsteller bleibt es offen, nach Wegfall dieser Hemmnisse erneut einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen.