Urteil
6 A 62/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde kann nach § 13 Abs.2 S.2 BestattungsG i.V.m. §§ 230,238,249 LVwG und VVKVO von Hinterbliebenen Erstattung der von ihr veranlassten Bestattungskosten verlangen.
• Bei der Entscheidung über die Erstattungsverpflichtung ist die Billigkeitsklausel des § 21 Abs.2 VVKVO anwendbar; sie ermöglicht die Prüfung einer unbilligen Härte neben sozialhilferechtlichen Fragen.
• Eine unbillige Härte kann bereits dann vorliegen, wenn das Näheverhältnis zum Verstorbenen derart zerstört ist, dass die familiäre Solidaritätspflicht entfallen ist; dies kann auch bei schwerer Vernachlässigung und vergleichbaren Verfehlungen der Fall sein, nicht nur bei verurteilten Straftaten.
Entscheidungsgründe
Unbillige Härte kann Erstattungspflicht für Bestattungskosten ausschließen • Die Gemeinde kann nach § 13 Abs.2 S.2 BestattungsG i.V.m. §§ 230,238,249 LVwG und VVKVO von Hinterbliebenen Erstattung der von ihr veranlassten Bestattungskosten verlangen. • Bei der Entscheidung über die Erstattungsverpflichtung ist die Billigkeitsklausel des § 21 Abs.2 VVKVO anwendbar; sie ermöglicht die Prüfung einer unbilligen Härte neben sozialhilferechtlichen Fragen. • Eine unbillige Härte kann bereits dann vorliegen, wenn das Näheverhältnis zum Verstorbenen derart zerstört ist, dass die familiäre Solidaritätspflicht entfallen ist; dies kann auch bei schwerer Vernachlässigung und vergleichbaren Verfehlungen der Fall sein, nicht nur bei verurteilten Straftaten. Der Kläger ist Sohn einer am 12.04.2012 verstorbenen Frau. Die Gemeinde als Sterbeort veranlasste am 20.04.2012 die Einäscherung und später die Überführung der Urne, weil Angehörige zunächst nicht erreichbar erschienen. Die Gemeinde forderte den Kläger auf, die Beisetzung innerhalb von vier Wochen vorzunehmen; der Kläger erklärte, er sei finanziell nicht in der Lage und habe zu seiner Mutter ohnehin keinen Kontakt gehabt. Mit Bescheid wurde er zur Erstattung der von der Gemeinde getragenen Bestattungskosten herangezogen; sein Widerspruch blieb erfolglos. Er klagte mit dem Vortrag, seine Mutter habe ihn als Kind schwer vernachlässigt; das Jugendamt habe 1978 die elterliche Sorge entzogen und er sei 1980 gegen seinen Willen in die Türkei verbracht worden, so dass ein nahes Verhältnis nicht mehr bestand. Die Gemeinde berief sich auf die gesetzliche Kostentragungspflicht und auf gesamtschuldnerische Haftung. • Rechtsgrundlage der Kostenerhebung ist § 13 Abs.2 S.2 BestattungsG i.V.m. §§ 230,238,249 LVwG und der VVKVO; darin liegt eine Rechtsfolgenverweisung, die der Gemeinde einen Erstattungsanspruch eröffnet. • § 13 Abs.2 S.3 BestattungsG regelt lediglich die Gesamtschuldnerschaft und ist nicht alleinige Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung. • Die Billigkeitsklausel des § 21 Abs.2 VVKVO ist anwendbar auf die Frage der Kostenerstattung; sie erlaubt, von Gebührenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Beitreibung eine unbillige Härte darstellen würde. • Die Prüfung einer unbilligen Härte im Bestattungsrecht ist nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse beschränkt; persönliche Umstände und das faktische Näheverhältnis können bereits im Heranziehungsverfahren berücksichtigt werden und dürfen nicht allein auf ein Verfahren nach § 74 SGB XII verwiesen werden. • Unbillige Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; sie liegt vor, wenn das gesetzlich vorausgesetzte Näheverhältnis derart aufgehoben ist, dass die familiäre Solidaritätspflicht nicht mehr besteht. Maßgeblich sind dabei schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen, vergleichbar mit den Tatbeständen in §§ 1579, 1611 BGB. • Im vorliegenden Fall ist der Vortrag des Klägers glaubhaft und überzeugend: Herausnahme aus dem Elternhaus wegen Kindeswohlgefährdung, langjährige Trennung und gegen den Willen in die Türkei verbracht werden begründen eine gravierende Verfehlung der Mutter; dies hat das Näheverhältnis vollständig zerstört. • Vor diesem Hintergrund stellt die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung eine unbillige Härte im Sinne des § 21 Abs.2 VVKVO dar, weshalb die Bescheide rechtswidrig sind. Die Klage ist begründet: Die Bescheide der Beklagten vom 06.02.2013 und 07.03.2013 sind aufzuheben. Die Gemeinde kann grundsätzlich Erstattung von Bestattungskosten verlangen, dies erfolgt hier jedoch zu Unrecht, weil bei Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers eine unbillige Härte vorliegt. Die Mutter hat den Kläger derart schwer vernachlässigt und entfremdet, dass die dem Gesetz zugrunde liegende familiäre Solidaritätspflicht entfallen ist. Daher ist der Kläger von der Erstattungspflicht freizustellen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde zugelassen.