Urteil
3 LB 7/10
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf den Ledigenzuschlag nach § 13 Abs. 8 der Versorgungswerkssatzung setzt eine verbindliche Erklärung des Mitglieds bei Rentenbeginn voraus, dass keine sonstigen Personen vorhanden sind, die rentenberechtigt werden können.
• Eine nachträglich erst im Prozess vorgelegte Verzichts- oder Erklärungsurkunde ersetzt nicht die bei Rentenbeginn erforderliche verbindliche Erklärung.
• Auch eine geschiedene Ehefrau, für die der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt ist, kann zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Person darstellen, die rentenberechtigt werden kann, sodass der Ledigenzuschlag entfällt.
• Die Gewährung des Zuschlags richtet sich nach der zum Beginn der Rentenzahlung geltenden Rechtslage; anschließende Änderungen sind unbeachtlich für die Prüfung der Voraussetzungen bei Rentenbeginn.
Entscheidungsgründe
Kein Ledigenzuschlag bei vorhandenem potenziellen Hinterbliebenenanspruch • Ein Anspruch auf den Ledigenzuschlag nach § 13 Abs. 8 der Versorgungswerkssatzung setzt eine verbindliche Erklärung des Mitglieds bei Rentenbeginn voraus, dass keine sonstigen Personen vorhanden sind, die rentenberechtigt werden können. • Eine nachträglich erst im Prozess vorgelegte Verzichts- oder Erklärungsurkunde ersetzt nicht die bei Rentenbeginn erforderliche verbindliche Erklärung. • Auch eine geschiedene Ehefrau, für die der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt ist, kann zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Person darstellen, die rentenberechtigt werden kann, sodass der Ledigenzuschlag entfällt. • Die Gewährung des Zuschlags richtet sich nach der zum Beginn der Rentenzahlung geltenden Rechtslage; anschließende Änderungen sind unbeachtlich für die Prüfung der Voraussetzungen bei Rentenbeginn. Der 1948 geborene Kläger, Mitglied des Versorgungswerks für Rechtsanwälte, beantragte ab 1. April 2008 vorzeitige Altersrente und verlangte einen 20%-Zuschlag (Ledigenzuschlag). Er war seit 1999 geschieden; der Versorgungsausgleich war noch nicht durchgeführt. Sein 1983 geborener Sohn befand sich bei Rentenbeginn in Ausbildung. Der Beklagte bewilligte die Rente, zog wegen Vorbezug ab und verweigerte den Zuschlag mit der Begründung, es könnten rentenberechtigte Personen entstehen. Der Kläger legte später Erklärungen zum Verzicht des Sohnes und eigene Erklärungen vor; diese wurden jedoch erst im Gerichtsverfahren vorgelegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerks: Zuschlag von 20 % nur bei verbindlicher Erklärung des Mitglieds bei Rentenbeginn, dass keine sonstigen Personen vorhanden sind, die rentenberechtigt werden können. • Formblatt zum Rentenantrag verpflichtet zur Angabe über 18-jähriger Kinder in Ausbildung; die dort angegebene Nennung des Sohnes belegt, dass dieser rentenberechtigt werden kann, soweit kein wirksamer Verzicht vorlag. • Die vom Kläger behaupteten und erst im Prozess vorgelegten Verzichtserklärungen des Sohnes und eigene Erklärungen lagen nicht bei Rentenbeginn vor und können die satzungsseitige Voraussetzung nicht ersetzen. • Selbst wenn ein Verzicht wirksam möglich wäre, ist dessen nachträgliche Vorlage ungeeignet; zudem besteht die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs, wenn Erklärungen allein zur Durchsetzung des Zuschlags abgegeben werden. • Unabhängig vom Sohn bestand zum Rentenbeginn die geschiedene Ehefrau des Klägers als weitere Person, die aufgrund des noch nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach der damals geltenden Rechtslage Ansprüche gegen den Versorgungswerksträger erwerben konnte. • Nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage (§ 1587e Abs. 4 BGB alte Fassung) erlosch der Ausgleichsanspruch nicht mit dem Tod des Verpflichteten, sodass die geschiedene Ehefrau im Streitzeitraum nicht schutzlos gewesen wäre und damit der Zuschlag ausscheidet. • Auf nachträgliche Gesetzesänderungen kommt es nicht an; maßgeblich ist die Rechtslage bei Beginn der Rentenzahlung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den 20%-Zuschlag nach § 13 Abs. 8 Versorgungswerkssatzung, weil bei Beginn der Rentenzahlung Personen vorhanden waren, die rentenberechtigt werden konnten: sein Sohn befand sich in Ausbildung und war im Antrag angegeben, und zudem bestand aufgrund des noch nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs die Möglichkeit eines Anspruchs der geschiedenen Ehefrau. Die vom Kläger erst im Prozess vorgelegten Verzichts- und Erklärungsdokumente ersetzen nicht die erforderliche bei Rentenbeginn vorliegende verbindliche Erklärung; ein nachträglicher Verzicht ist ungeeignet und zudem aus Gründen des Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.