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Urteil

4 KN 3/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 11 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe ist unwirksam, weil erweiterte Betretungs- und Einsichtsrechte der Gemeinde die in § 97 und § 99 AO geregelten Befugnisse vermischen und übersteigen. • Die Bestimmung des Abgabenschuldners als Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist zulässig; eine Aufwandsteuer kann als indirekte Steuer ausgestaltet werden, sofern kalkulatorische Abwälzbarkeit gegeben ist. • Normenkontrolle kann nicht die Wirksamkeit von Ordnungswidrigkeitentatbeständen in kommunalen Satzungen prüfen, weil hierfür die abdrängende Zuständigkeit des OWiG besteht. • Die Anzeige- und Nachweispflichten des Betreibers sind verfassungsgemäß und nicht unverhältnismäßig; die Feststellungslast liegt beim Steuergläubiger und Schätzungen sind nach Maßgabe der Vorschriften möglich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kommunaler Prüfungsbefugnisse; Betreiber als zulässiger Steuerschuldner • § 11 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe ist unwirksam, weil erweiterte Betretungs- und Einsichtsrechte der Gemeinde die in § 97 und § 99 AO geregelten Befugnisse vermischen und übersteigen. • Die Bestimmung des Abgabenschuldners als Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist zulässig; eine Aufwandsteuer kann als indirekte Steuer ausgestaltet werden, sofern kalkulatorische Abwälzbarkeit gegeben ist. • Normenkontrolle kann nicht die Wirksamkeit von Ordnungswidrigkeitentatbeständen in kommunalen Satzungen prüfen, weil hierfür die abdrängende Zuständigkeit des OWiG besteht. • Die Anzeige- und Nachweispflichten des Betreibers sind verfassungsgemäß und nicht unverhältnismäßig; die Feststellungslast liegt beim Steuergläubiger und Schätzungen sind nach Maßgabe der Vorschriften möglich. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel in Flensburg. Die Stadt Flensburg setzte für das Veranlagungsjahr eine Beherbergungsabgabe in Höhe von 33.383,00 € fest. Grundlage war die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe vom 09.11.2012. Die Antragstellerin hielt die Satzung für unwirksam und wandte sich mit einem Normenkontrollantrag an das OVG. Streitpunkte betrafen insbesondere die Bestimmung des Abgabenschuldners (§ 5), die Begriffsbestimmung des Abgabegegenstands (§ 2), Befreiungsregelungen (§ 7), Mitwirkungs- und Nachweispflichten (§ 8) sowie das Betretungs- und Einsichtsrecht (§ 11) und Ordnungswidrigkeiten (§ 14). Die Antragsgegnerin verteidigte die Satzung und berief sich auf die Möglichkeit der indirekten Gestaltung der Steuer sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen des KAG und der AO. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist teilweise unzulässig bezüglich der Ordnungswidrigkeitentatbestände, da hierfür die Zuständigkeit nach § 68 OWiG besteht. • Unwirksamkeit § 11: Die Satzungsregelung vermischt und erweitert die in § 97 AO (Aktenvorlagepflicht) und § 99 AO (Betretungsrecht) geregelten Befugnisse; insbesondere stellt § 11 Abs.1 die Einsichtnahme vor Ort als Regelfall und verknüpft sie mit einem Betretungsrecht, ohne die in § 97 AO vorgesehenen Beschränkungen zu beachten; Abs.2 verpflichtet zur Duldung des Zutritts ohne die in § 99 AO vorgesehenen Benachrichtigungs- und Beschränkungsgrundsätze. Daher ist § 11 der Satzung aufzuheben. • Verbleibende Satzungsteile: Die übrigen Regelungen der Satzung halten rechtlicher Prüfung stand; der Normenkontrollantrag ist insoweit unbegründet. • Abgabenschuldnerschaft (§ 5): Nach Landesrecht kann die Kommune den Betreiber als Steuerschuldner bestimmen; eine Aufwandsteuer kann als indirekte Steuer ausgestaltet werden, wenn der Unternehmer die Steuer zumindest kalkulatorisch auf den Gast abwälzen kann. Dafür genügt die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung, nicht eine rechtliche Garantierung der vollständigen Weitergabe. • Mitwirkungspflichten und Befreiungen: Anzeige- und Nachweispflichten stützen sich auf §§ 3, 11 Abs.1 Satz2 KAG i.V.m. § 90 AO; organisatorischer Aufwand für den Betreiber ist nicht unverhältnismäßig; Befreiungstatbestände (§ 7 Nr.1) sind hinreichend bestimmt und erfassen auch Freiberufler unter dem Begriff der geschäftsbedingten Übernachtung. • Feststellungs- und Schätzungsbefugnis: Die Feststellungslast liegt bei der Gemeinde; bei fehlenden Erklärungen des Gasts sind Schätzungen nach § 162 AO zulässig; die Beurteilung der Richtigkeit von Angaben obliegt der Steuerbehörde, nicht dem Betreiber. • Rechtsvergleich und Vorbehalte: Abweichende Entscheidungen anderer OVGs (NRW) sind nicht followable; die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG erlaubt indirekte Konzepte wie hier. • Kosten und Rechtsmittel: Antragstellerin trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hatte überwiegend keinen Erfolg; lediglich § 11 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe in Flensburg ist unwirksam und wurde aufgehoben, weil er Betretungs- und Einsichtsbefugnisse der Gemeinde über die durch § 97 und § 99 AO gezogenen Grenzen hinaus normiert. Die übrigen Satzungsregelungen, insbesondere die Festlegung des Betreibers als Abgabenschuldner (§ 5), die Anzeige- und Nachweispflichten (§ 8) sowie die Befreiungstatbestände (§ 7), sind rechtmäßig. Die Entscheidung bedeutet, dass die Stadt ihre Prüfungsbefugnisse künftig nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse aus KAG und AO ausüben darf; die Erhebung der Abgabe selbst bleibt gestützt auf die übrigen Satzungsbestimmungen bestehen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.