Urteil
3 A 78/14
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Parken in einer öffentlichen Grünanlage außerhalb gekennzeichneter Flächen verletzt die Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen und kann einen Zwangsmitteleinsatz rechtfertigen.
• Für den sofortigen Vollzug (Ersatzvornahme) bedarf es eines hypothetischen Grundverwaltungsakts und einer gegenwärtigen Gefahr, die nicht anders abwendbar ist (§ 230 Abs.1 LVwG).
• Bei Parken in Grünanlagen kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung Dritter an; die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich Generalprävention, zu beurteilen.
• Kosten eines Widerspruchsbescheids dürfen nur bis zur Höhe der für die Amtshandlung maßgeblichen Gebühr erhoben werden (§ 15 Abs.3 VwKostG).
Entscheidungsgründe
Abschleppen wegen Parkens in öffentlicher Grünanlage gerechtfertigt; Widerspruchskosten teilweise zu reduzieren • Parken in einer öffentlichen Grünanlage außerhalb gekennzeichneter Flächen verletzt die Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen und kann einen Zwangsmitteleinsatz rechtfertigen. • Für den sofortigen Vollzug (Ersatzvornahme) bedarf es eines hypothetischen Grundverwaltungsakts und einer gegenwärtigen Gefahr, die nicht anders abwendbar ist (§ 230 Abs.1 LVwG). • Bei Parken in Grünanlagen kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung Dritter an; die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich Generalprävention, zu beurteilen. • Kosten eines Widerspruchsbescheids dürfen nur bis zur Höhe der für die Amtshandlung maßgeblichen Gebühr erhoben werden (§ 15 Abs.3 VwKostG). Die Klägerin wurde wegen Parkens mit ihrem Pkw im Düsternbrooker Gehölz in Kiel abgeschleppt; die Beklagte erließ daraufhin einen Leistungsbescheid über 96,80 €. Die Klägerin rügte, der Bereich wirke wie Parkfläche, sei nicht ausreichend beschildert und die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig. Die Beklagte begründete das Abschleppen mit einem Verstoß gegen die Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen und verwies auf die Schutzbedürftigkeit der Vegetation sowie auf generalpräventive Erwägungen während der Kieler Woche. Vor Ort stellte das Gericht fest, dass die Parkplatzfläche durch Pflasterung und Hecke klar abgegrenzt sei und das Fahrzeug außerhalb der gekennzeichneten Parkbuchten in der Grünanlage stand. Die Beteiligten einigten sich auf eine Entscheidung durch den Berichterstatter; das Gericht überprüfte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die Kostensetzung. • Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid sind §§ 249, 238 LVwG; Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug beruht auf §§ 230, 238 LVwG und der polizeirechtlichen Generalklausel. • Das Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen im Düsternbrooker Gehölz stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs.1 Nr.5 der Kieler Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen dar; die betroffene Fläche ist Teil der Grünanlage und nicht der gepflasterten Parkplatzfläche. • Für den sofortigen Vollzug war eine gegenwärtige Gefahr erforderlich, die nicht anders abwendbar war; der Fahrzeugführer war unerreichbar, sodass ein alternatives Mittel nicht zur Verfügung stand. • Die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme ist durch Abwägung zu prüfen; hier überwiegen der Schutz der Grünanlage und die negative Vorbildwirkung gegenüber den privaten Nachteilen der Klägerin. • Die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte ist zulässig, sie kann aber nicht alleiniges Gewicht haben; die örtlichen Verhältnisse und das während der Kieler Woche erhöhte Verkehrsaufkommen rechtfertigen die Maßnahme im konkreten Fall. • Die Höhe der ursprünglich festgesetzten Kosten von 96,80 € für die Ersatzvornahme und Auslagen ist überwiegend erstattungsfähig nach einschlägigen Vorschriften (VVKVO, VwKostG). • Die im Widerspruchsbescheid erhobene zusätzliche Gebühr von 6,00 € ist rechtswidrig, weil nach § 15 Abs.3 VwKostG die Gebühr für den Widerspruchsbescheid nur bis zur Höhe der für die Amtshandlung maßgeblichen Gebühr erhoben werden darf. • Wegen der geringen Unterlegenheit der Beklagten in Höhe von 6,00 € sind der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 155 Abs.1 S.3 VwGO). Die Klage war teilweise begründet: Der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 ist insoweit aufzuheben, als darin Kosten über 46,45 € festgesetzt wurden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil das Abschleppen der Klägerin rechtmäßig war. Das Parken außerhalb der gekennzeichneten Parkplatzflächen stellte einen Verstoß gegen die Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen dar und begründete eine rechtmäßige Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug, da eine andere Abwehrmöglichkeit nicht bestand und die Verhältnismäßigkeitsabwägung zugunsten des Grünflächenschutzes ausfiel. Die Beklagte durfte die überwiegenden Kosten der Abschleppmaßnahme in der angegebenen Höhe festsetzen; lediglich die zusätzliche Widerspruchsgebühr von 6,00 € war rechtswidrig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, da die Beklagte nur in einem geringen Teil unterlegen ist.