Beschluss
9 B 11/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss kann bei offenkundiger Ermessenfehlerhaftigkeit des Bescheids anzuordnen sein.
• Ermessensentscheidungen der Klassenkonferenz sind gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; es muss jedoch erkennbar sein, dass Ermessen ausgeübt und die Erwägungen abgewogen wurden.
• Nachträglich im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Ermessenserwägungen können das ursprüngliche Ermessen nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergänzen.
• Ein Antrag auf Aufhebung der bereits in der Vergangenheit liegenden Vollziehungshandlung kann wegen irreversibler Folgen erfolglos sein.
• Bei hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei ermessensfehlerhaftem Unterrichtsausschluss • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss kann bei offenkundiger Ermessenfehlerhaftigkeit des Bescheids anzuordnen sein. • Ermessensentscheidungen der Klassenkonferenz sind gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; es muss jedoch erkennbar sein, dass Ermessen ausgeübt und die Erwägungen abgewogen wurden. • Nachträglich im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Ermessenserwägungen können das ursprüngliche Ermessen nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergänzen. • Ein Antrag auf Aufhebung der bereits in der Vergangenheit liegenden Vollziehungshandlung kann wegen irreversibler Folgen erfolglos sein. • Bei hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der 15-jährige Schüler der beklagten Schule wurde durch Bescheid der Schule vom 12.05.2015 nach Beschluss der Klassenkonferenz vom 11.05.2015 für zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen. Der Schüler legte am 18.05.2015 Widerspruch ein und beantragte am 20.05.2015 vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und die Aufhebung der seit 18.05.2015 vollzogenen Maßnahme. Die Schule hatte die Maßnahme mit Verhaltensvorwürfen begründet; im Protokoll der Klassenkonferenz finden sich jedoch nur Aufzählungen der Vorfälle und keine nachvollziehbaren Ermessenserwägungen. Die Schule trug im Widerspruchsverfahren ausführende Erwägungen nach, die aber im vorliegenden Eilverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Der Schüler beantragte zudem Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren. • Rechtliche Grundlage sind §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. §§ 25 Abs.2, Abs.3 Nr.3, Abs.4, Abs.8, §65 SchulG Schleswig-Holstein. • Bei Anordnungsentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind insoweit maßgeblich, wenn sie offensichtlich in eine Richtung ausschlagen. • Die Klassenkonferenz hat bei Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ein Ermessen über Ob und Welche auszuüben (Entschließungs- und Auswahlermessen). Dieses Ermessen muss erkennbar angewendet und begründet sein. • Der angefochtene Bescheid ist formell nicht angreifbar, zeigt jedoch materiell Ermessenfehler: Weder Bescheid noch Protokoll enthalten hinreichende, nachvollziehbare Ermessenserwägungen, insbesondere fehlt die Auseinandersetzung mit milderen pädagogischen Maßnahmen. • Mangels darlegbarer Ermessenserwägungen ist eine gerichtliche Kontrolle nicht möglich; deshalb ist der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig einzustufen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. • Nachträglich im Widerspruch vorgebrachte Erwägungen können nicht als nachträgliche Ergänzung des bereits ausgeübten Ermessens im Eilverfahren berücksichtigt werden (§114 VwGO). • Der Antrag auf Aufhebung der bereits vollzogenen Vollziehung ist unbegründet, weil die bereits eingetretenen, vergangenen Ausschlusszeiten irreversible Folgen haben und daher nicht mehr aufgehoben werden können. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragssteller bedürftig ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Unterrichtsausschluss wurde stattgegeben; der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wurde abgelehnt. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Bescheid der Schule zwar formell nicht offensichtlich rechtswidrig ist, jedoch materiell ermessensfehlerhaft, weil weder Bescheid noch Protokoll erkennbare Ermessenserwägungen enthalten; deshalb überwiegt das Interesse des Schülers an der Teilnahme am Unterricht gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Schule. Nachträglich vorgebrachte Begründungen im Widerspruchsverfahren konnten im Eilverfahren nicht berücksichtigt werden. Für das Hauptsacheverfahren wurde dem Schüler Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm ein Verteidiger beigeordnet; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.