Urteil
8 A 226/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft kann melderechtlich eine Wohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes sein.
• § 18 LMG (Ausnahme für bis zu sechs Monate) ist nicht anwendbar, wenn zu Beginn des Einsatzes/Lehrgangs die Unterkunft für mehr als sechs Monate zugewiesen wurde.
• Die Bestimmung der vorwiegend benutzten Wohnung richtet sich nach der quantitativen Berechnung der Aufenthaltszeiten; dabei sind Tage ganz zuzurechnen und Heimfahrttage dem jeweiligen Dienstort zuzurechnen, wenn dort zeitlich überwiegend verbracht.
• Die Meldebehörde darf bei fehlenden individuellen Nachweisen eine auf Erfahrung basierende Prognose überwiegen lassen; Mitwirkungspflichten des Betroffenen sind zu beachten.
Entscheidungsgründe
Dienstlich bereitgestellte Unterkunft als melderechtliche Hauptwohnung • Eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft kann melderechtlich eine Wohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes sein. • § 18 LMG (Ausnahme für bis zu sechs Monate) ist nicht anwendbar, wenn zu Beginn des Einsatzes/Lehrgangs die Unterkunft für mehr als sechs Monate zugewiesen wurde. • Die Bestimmung der vorwiegend benutzten Wohnung richtet sich nach der quantitativen Berechnung der Aufenthaltszeiten; dabei sind Tage ganz zuzurechnen und Heimfahrttage dem jeweiligen Dienstort zuzurechnen, wenn dort zeitlich überwiegend verbracht. • Die Meldebehörde darf bei fehlenden individuellen Nachweisen eine auf Erfahrung basierende Prognose überwiegen lassen; Mitwirkungspflichten des Betroffenen sind zu beachten. Der Kläger, Marinesoldat, absolvierte vom 01.07.2013 bis 20.06.2014 einen einjährigen Offizierslehrgang in F-Stadt und erhielt dort eine dienstliche Unterkunft in der Marineschule. Er meldete sich in F-Stadt mit Nebenwohnung an und behauptete, die ihm bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft nur abschnittsweise und insgesamt nicht länger als sechs Monate genutzt zu haben. Die Meldebehörde nahm die Unterkunft in F-Stadt von Amts wegen als Hauptwohnung an, weil nach Prognose der überwiegende Aufenthaltszeitraum dort liege. Der Kläger widersprach und berief sich auf § 18 LMG (Ausnahme bei bis zu sechsmonatiger Nutzung) sowie auf fehlendes Einvernehmen mit anderen Behörden. Er legte unter anderem eine Jahresübersicht und Nachweise zu Ausbildungsabschnitten vor und behauptete wirtschaftliche sowie persönliche Nachteile durch die Festlegung als Hauptwohnung. Das Gericht prüfte insbesondere den melderechtlichen Wohnungsbegriff, die Anwendbarkeit von § 18 LMG, die Prognose der Aufenthaltszeiten und die Mitwirkungspflicht des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil die Bestimmung der Hauptwohnung auch für zurückliegende Zeiträume nachteilige Konsequenzen haben kann. • Wohnungsbegriff: Dienstlich bereitgestellte Unterkünfte der Marineschule fallen unter den melderechtlichen Wohnungsbegriff (§ 11 Abs.1 i.V.m. §13 LMG), da der melderechtliche Begriff weiter und tatsächlich geprägt ist. • Unanwendbarkeit §18 LMG: Die Ausnahmevorschrift für bis zu sechsmonatige gemeinsame Unterkünfte greift nicht, weil dem Kläger zu Beginn des Lehrgangs die Unterkunft für ein Jahr zugewiesen wurde; es kommt nicht auf durchgehende Nutzung an. • Bestimmung der Hauptwohnung: Maßgeblich ist die quantitative Gegenüberstellung der Aufenthaltszeiten; Heimfahrttage sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als ganze Tage zuzurechnen, wobei der Freitag regelmäßig dem Dienstort zugeschlagen wird (Dienstschluss 12:00 Uhr). • Prognose und Mitwirkung: Die Prognoseentscheidung stützt sich auf den zu Beginn bekannten Ausbildungsplan und die langjährigen Erfahrungen der Behörde; der Soldat trägt die Mitwirkungslast und muss abweichende konkrete Nachweise erbringen. Fehlen solche Nachweise, kann die Behörde eine generalisierende Prognose zugrunde legen. • Anwendung auf den Fall: Anhand der vorgelegten Ausbildungspläne und der Jahresübersicht ergibt sich ein überwiegender Aufenthalt in F-Stadt für den streitigen Zeitraum, sodass die von Amts wegen getroffene Bestimmung als rechtmäßig anzusehen ist. • Formelle Anforderungen: Ein fehlendes Einvernehmen mit anderen Behörden war hier nicht entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Bestimmung; die formellen Vorgaben waren gewahrt oder führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Unterbringung des Klägers in der dienstlich bereitgestellten Unterkunft der Marineschule stellt eine Wohnung im melderechtlichen Sinn dar und § 18 LMG ist nicht einschlägig, weil die Unterkunft zu Beginn des einjährigen Lehrgangs für mehr als sechs Monate zugewiesen war. Die Meldebehörde durfte nach quantitativer Prognose und unter Berücksichtigung der üblichen Dienstzeiten (Freitag 12:00 Uhr) die Unterkunft in F-Stadt als vorwiegend benutzte (Haupt-)Wohnung bestimmen. Der Kläger hat seiner Mitwirkungspflicht keine ausreichenden konkreten Nachweise entgegengesetzt; deshalb war die von Amts wegen vorgenommene Festlegung gerechtfertigt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.