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Beschluss

2 O 20/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann nach Abschluss des Rechtszugs nur nachträglich bewilligt werden, wenn der Antragsteller vor Verfahrensende einen vollständigen PKH-Antrag gestellt und alles Erforderliche getan hat. • Ein während der mündlichen Verhandlung gestellter PKH-Antrag ist entscheidungsreif nur, wenn er der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht und vollständige Nachweise enthält (§ 117 ZPO). • Die Ablehnung der PKH rechtfertigt die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Prozesskostenhilfe nur bei rechtzeitig und vollständig gestelltem Antrag • Prozesskostenhilfe kann nach Abschluss des Rechtszugs nur nachträglich bewilligt werden, wenn der Antragsteller vor Verfahrensende einen vollständigen PKH-Antrag gestellt und alles Erforderliche getan hat. • Ein während der mündlichen Verhandlung gestellter PKH-Antrag ist entscheidungsreif nur, wenn er der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht und vollständige Nachweise enthält (§ 117 ZPO). • Die Ablehnung der PKH rechtfertigt die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt; der Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung vor Abschluss der 1. Instanz gestellt. Als Einkommensnachweis legte der Kläger einen Leistungsbewilligungsbescheid des Jobcenters vor, reichte jedoch nicht das vorgeschriebene Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag mangels Entscheidungsreife und formeller Vollständigkeit ab. Der Kläger wandte sich dagegen mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und kündigte eine Begründung an, die jedoch nicht einging. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe möglich sei. • Rechtsgrundlage für Prozesskostenhilfe bildet § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; Voraussetzung ist unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nicht-Mutwilligkeit. • Nach Beendigung des Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung nur möglich, wenn der Antrag vor Abschluss des Verfahrens gestellt und vollständig sowie entscheidungsreif war; dies setzt Einhaltung der Formvorschriften des § 117 ZPO voraus. • Im vorliegenden Fall war der während der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht entscheidungsreif, weil das vorgeschriebene Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wurde; allein der Leistungsbescheid genügte nicht. • Mangels vollständigem Antrag lagen die Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung nicht vor, sodass die Ablehnung des Verwaltungsgerichts zutreffend war. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; Nichterstattung außergerichtlicher Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags war rechtmäßig, weil der Antrag nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprach und somit nicht entscheidungsreif war. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.