OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 20/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge sind zulässig, wenn das Grundstück an der ausgebauten öffentlichen Einrichtung anliegt und die sachliche Beitragspflicht nach der materiellen Rechtslage beurteilet wird. • Die räumliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise anhand des Erscheinungsbildes, der Verkehrsfunktion und augenfälliger Abgrenzungen nach Abschluss der Bauarbeiten. • Stichstraßen gelten im Ausbaubeitragsrecht regelmäßig als selbständige öffentliche Einrichtungen und sind nur dann dem Hauptzug zuzurechnen, wenn sie nur Zufahrten zu Hinterliegergrundstücken darstellen. • Vorauszahlungen dürfen nur für tatsächlich beitragspflichtige Grundstücke festgesetzt werden; für nicht anliegende Grundstücke sind Vorauszahlungen unzulässig.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Sicherungsbeschluss zu Vorauszahlungen bei Straßenausbau (Abgrenzung Hauptzug/Stichstraße) • Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge sind zulässig, wenn das Grundstück an der ausgebauten öffentlichen Einrichtung anliegt und die sachliche Beitragspflicht nach der materiellen Rechtslage beurteilet wird. • Die räumliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise anhand des Erscheinungsbildes, der Verkehrsfunktion und augenfälliger Abgrenzungen nach Abschluss der Bauarbeiten. • Stichstraßen gelten im Ausbaubeitragsrecht regelmäßig als selbständige öffentliche Einrichtungen und sind nur dann dem Hauptzug zuzurechnen, wenn sie nur Zufahrten zu Hinterliegergrundstücken darstellen. • Vorauszahlungen dürfen nur für tatsächlich beitragspflichtige Grundstücke festgesetzt werden; für nicht anliegende Grundstücke sind Vorauszahlungen unzulässig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zehn bebauten Grundstücken in einer Gemeinde, die von einem Straßenausbau an den Straßenzügen Hochstraße/Kockstraße/Königsberger Straße/Lindenstraße betroffen waren. Die Gemeinde veranlasste Sanierungen einschließlich Verbreiterung und Verstärkung der Fahrbahn sowie Bordsteinsetzungen; Geh- und Radwege blieben aus. Die Antragsgegnerin setzte nach beschränkter Ausschreibung Vorauszahlungen in Höhe von 40 % der geschätzten Ausbaubeiträge für zehn Grundstücke fest. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; dies wurde abgelehnt, woraufhin sie vorläufigen Rechtsschutz begehrte. Sie rügte insbesondere, das Abrechnungsgebiet sei zu weit gezogen, Stichstraßen seien eigenständige Einrichtungen, und die Ausschreibung habe zu überhöhten Kosten geführt. Die Antragsgegnerin verteidigte die Zusammenfassung zum Straßenzug und die Berechnung der Vorauszahlungen; die Baumaßnahme wurde abgenommen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässig; die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt materiell nach dem Ausbaubeitragsrecht. • Rechtsgrundlage: Ansprüche auf Vorauszahlungen ergeben sich aus § 8 Abs. 1 und 4 S.4 KAG i.V.m. der örtlichen Beitragssatzung (§ 10 ABS ermöglicht Vorauszahlungen nach Baubeginn). • Begriff der öffentlichen Einrichtung: Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise nach Abschluss der Bauarbeiten unter Berücksichtigung von Straßenführung, Breite, Ausstattung, Verkehrsfunktion und augenfälligen Abgrenzungen; unterschiedliche Straßennamen sind unerheblich. • Gestaltungselemente: Optische und bauliche Maßnahmen (z. B. Verschwenkungen, farblich abgesetzte Beläge) können die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung prägen; Kreuzungen begründen nicht ohne weiteres eine Zäsur. • Stichstraßen: Nach schleswig-holsteinischer Rechtsprechung sind Stichstraßen regelmäßig eigenständige öffentliche Einrichtungen, außer sie dienen nur als Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken; hier erschließt die Lindenstraße mehrere Grundstücke und ist deshalb selbstständig. • Anwendbarkeit auf vorliegende Grundstücke: Die drei in den Nummern 8–10 genannten Grundstücke grenzen nicht an den ausgebauten Hauptzug, sondern an die Stichstraße Lindenstraße, sind daher nicht anliegend und nicht beitragspflichtig; die übrigen sieben Grundstücke (Nr. 1–7) grenzen an den ausgebauten Hauptzug und sind beitragspflichtig. • Höhe und Erforderlichkeit: Die Maßnahme erfüllt den Tatbestand der Erneuerung und des verbessernden Ausbaus (Verbreiterung von ca. 3,10 m auf 3,5 m und Verstärkung des Aufbaus), sodass Beiträge grundsätzlich zulässig sind. • Ausschreibung und Kostenbemessung: Hinweise auf durch die beschränkte Ausschreibung verursachte Mehrkosten lagen nicht vor; fiktive Ersparnisse aus gleichzeitigen Kanalarbeiten dürfen nicht pauschal angesetzt werden. • Vorauszahlungen: Zum Zeitpunkt der Festsetzung war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, dennoch sind Vorauszahlungen nach herrschender Rechtsprechung möglich; 40 % wurden als angemessen angesehen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 30.04.2015 wurde für drei Grundstücke (Lindenstraße, Vorauszahlungen 4.379,70 €; 848,99 €; 265,93 €) angeordnet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Begründend hat das Gericht entschieden, dass diese drei Grundstücke nicht an den ausgebauten Hauptzug, sondern an eine selbständige Stichstraße grenzen und deshalb nicht beitragspflichtig sind, während die übrigen sieben Grundstücke anliegen und die Vorauszahlungen hierfür rechtmäßig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 84 % und die Antragsgegnerin zu 16 %, der Streitwert wurde auf 8.378,60 € festgesetzt.