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Urteil

3 LB 17/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Kostenübernahme für notwendige Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX besteht nicht, wenn der schwerbehinderte Mensch bereits seit längerer Zeit vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert ist. • Die freiwillige Reduzierung eines gesicherten Beschäftigungsverhältnisses zugunsten einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres die Gewährung von Eingliederungshilfen aus der Ausgleichsabgabe. • Grundrechte wie Art. 12 GG und Art. 11 GG begründen keinen einklagbaren Anspruch auf Förderleistungen nach § 102 Abs. 4 SGB IX; Gleichbehandlungs- und Unionsrechtliche Bedenken liegen nicht vor. • Der unbestimmte Rechtsbegriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar; die Integrationsämter können ihn durch Verwaltungsempfehlungen konkretisieren, die letztlich unter Berücksichtigung des Zwecks des SGB IX auszulegen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei bereits eingegliederter Tätigkeit • Anspruch auf Kostenübernahme für notwendige Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX besteht nicht, wenn der schwerbehinderte Mensch bereits seit längerer Zeit vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert ist. • Die freiwillige Reduzierung eines gesicherten Beschäftigungsverhältnisses zugunsten einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres die Gewährung von Eingliederungshilfen aus der Ausgleichsabgabe. • Grundrechte wie Art. 12 GG und Art. 11 GG begründen keinen einklagbaren Anspruch auf Förderleistungen nach § 102 Abs. 4 SGB IX; Gleichbehandlungs- und Unionsrechtliche Bedenken liegen nicht vor. • Der unbestimmte Rechtsbegriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar; die Integrationsämter können ihn durch Verwaltungsempfehlungen konkretisieren, die letztlich unter Berücksichtigung des Zwecks des SGB IX auszulegen sind. Der Kläger ist blinder schwerbehinderter Luxemburger, seit 2000 Beamter in Luxemburg und daneben selbständig im Medienbereich tätig. Er reduzierte sein Beamtenarbeitszeit freiwillig auf 50 % und verlegte 2014 mit seiner Familie seinen Wohn- und Firmensitz nach Schleswig-Holstein. Bereits seit 2013 hatte das Land Rheinland-Pfalz für 2013 ein monatliches Budget für Arbeitsassistenz bewilligt. Der Kläger beantragte beim Integrationsamt Schleswig-Holstein ab 1.1.2014 Kostenübernahme für 13 Wochenstunden Arbeitsassistenz zur Unterstützung seiner selbständigen Tätigkeit; die Assistenz leistet seine Ehefrau. Das Integrationsamt lehnte ab mit der Begründung, die notwendige Teilhabe sei durch das bestehende sichere Beamtenverhältnis bereits gesichert. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger berief gegen diese Entscheidung. • Anspruchsgrundlage ist § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. Vorschriften der SchwbAV; diese Vorschriften zielen auf Eingliederung und Teilhabe schwerbehinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt. • Der Begriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" ist unbestimmt, gerichtlich überprüfbar und kann durch BIH-Empfehlungen verwaltungsintern konkretisiert werden; maßgeblich sind Sinn und Zweck des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) und der SchwbAV. • Vor dem Hintergrund dieser Ziele ist Förderung vorrangig für Personen, deren Teilhabe am Arbeitsleben ohne Hilfe gefährdet oder nicht hinreichend hergestellt ist. Der Kläger ist seit 2000 als Beamter in das Arbeitsleben eingegliedert und sein Lebensunterhalt durch dieses Arbeitsverhältnis gesichert. • Die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit und die Ausweitung einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Arbeitsassistenz für diese zweite Tätigkeit, weil dies dem Zweck der ausgleichsabgabefinanzierten Leistungen (Eingliederung in den Arbeitsmarkt) sowie der begrenzten Mittel widersprechen würde. • Verfassungs- und europarechtliche Einwände des Klägers (Art.12 GG, Art.11 GG, Art.3 GG, Art.49 AEUV, Art.27 BRK) greifen nicht: Art.12 und Art.11 GG begründen keine Leistungsansprüche und gelten nicht zugunsten des Klägers als Nichtdeutschem; eine Benachteiligung nach Art.3 Abs.3 S.2 GG liegt nicht vor, weil der Kläger bereits eingegliedert ist; EU-Freizügigkeit ist nicht verletzt. • Die Rechtsauffassung des Integrationsamtes war nicht willkürlich und unterlag im vorliegenden Fall der vollen gerichtlichen Kontrolle, die jedoch keine Fehler in der Bewertung ergab. Die Berufung ist unbegründet, die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidungen des Integrationsamtes (Ablehnungsbescheid vom 13.02.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014) sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz zur Unterstützung seiner zusätzlichen selbständigen Tätigkeit zu, weil er bereits seit Jahren vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert ist und sein Lebensunterhalt durch das Beamtenverhältnis gesichert ist. Die freiwillige Reduzierung seiner Beamtenarbeitszeit zugunsten einer zweiten Tätigkeit rechtfertigt nicht die Gewährung von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe, deren Zweck vorrangig die Eingliederung zahlenmäßig oder dauerhaft nicht eingegliederter schwerbehinderter Menschen ist. Verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Einwände des Klägers wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.