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Beschluss

3 B 29/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zweitanträgen nach erfolglosem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gegeben, wenn das Bundesamt eine Sachprüfung ohne persönliche Anhörung und ohne Einholung der ausländischen Akten vornimmt. • § 71a AsylG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ohne Sachprüfung nur bei einem identischen Folgeantrag regelmäßig von einer vollständigen Prüfung abgesehen werden darf; das Bundesamt hat vor der Entscheidung die Vergleichbarkeit der Anträge zu klären. • Fehlerhaft ist die Entscheidung insbesondere, wenn das Bundesamt den Prozessbevollmächtigten nicht beteiligt und sich allein auf einen schriftlichen Fragebogen an den Antragsteller stützt, sodass eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Erhebliche Zweifel an Abschiebungsandrohung bei unterbliebener Sachprüfung und Anhörung • Bei Zweitanträgen nach erfolglosem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gegeben, wenn das Bundesamt eine Sachprüfung ohne persönliche Anhörung und ohne Einholung der ausländischen Akten vornimmt. • § 71a AsylG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ohne Sachprüfung nur bei einem identischen Folgeantrag regelmäßig von einer vollständigen Prüfung abgesehen werden darf; das Bundesamt hat vor der Entscheidung die Vergleichbarkeit der Anträge zu klären. • Fehlerhaft ist die Entscheidung insbesondere, wenn das Bundesamt den Prozessbevollmächtigten nicht beteiligt und sich allein auf einen schriftlichen Fragebogen an den Antragsteller stützt, sodass eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen wäre. Der somalische Antragsteller stellte am 24.07.2014 in Deutschland einen Asylantrag. Zuvor hatte er bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt, der dort mit einer negativen Entscheidung vom 13.12.2012 abgeschlossen wurde. Nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist wurde die Zuständigkeit für das Verfahren auf Deutschland übertragen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22.12.2015 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte die Abschiebung nach Somalia an. Im Verfahren wurde dem Antragsteller ein Fragebogen übersandt; sein Prozessbevollmächtigter erhielt keine Abschrift. Eine persönliche Anhörung des Antragstellers fand nicht statt. Der Antragsteller rügte unzureichende Gelegenheit zur Darlegung neuer Umstände sowie gesundheitliche und clanbezogene Gefahren im Heimatland. Das Gericht wurde um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung ersucht. • Anwendbare Normen: § 80 Abs. 5 VwGO, § 71a AsylG, § 36 AsylG, § 51 Abs. 1-3 VwVfG sowie einschlägige Asylverfahrensrichtlinien (2005/85/EG, 2013/32/EU) und Dublin III-Verordnung. • Zuständigkeitswechsel: Nach Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit für das zuvor in Norwegen behandelte Verfahren auf Deutschland über, sodass § 27a AsylG nicht mehr die Unzulässigkeit begründet. • Prüfungsmaßstab nach § 71a AsylG: Das Bundesamt hat vor der Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob neue Umstände eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen; nur bei identischen Anträgen kann regelmäßig auf eine Sachprüfung verzichtet werden. • Unionsrechtliche Grenzen: Die Asylverfahrensrichtlinie setzt enge Grenzen für das Unterbleiben einer Sachprüfung bei Folgeanträgen; § 71a AsylG ist unionsrechtskonform auslegungsbedürftig und darf nicht über die in der Richtlinie gezogenen Grenzen hinausgehen. • Informations- und Ermittlungspflichten: Das Bundesamt hat die norwegischen Verfahrensakten nicht eingeholt und somit nicht geklärt, ob die deutschen und norwegischen Anträge identisch sind. • Verfahrensfehler durch Unterlassen der Anhörung: Eine persönliche Anhörung war erforderlich, weil mangels sonstiger Erkenntnisquellen die Beurteilung nach § 51 VwVfG und § 71a AsylG nicht auf schriftlichen Unterlagen beruhen konnte; die Nichtbeteiligung des Prozessbevollmächtigten verschärft den Verfahrensmangel. • Schwere Rechtszweifel: Wegen der genannten Verfahrens- und Ermittlungsmängel bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist, sodass Eilrechtsschutz angezeigt ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2015 wird angeordnet; damit wird die Abschiebungsandrohung vorläufig ausgesetzt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen. Maßgeblich sind das Unterlassen einer persönlichen Anhörung, das Ausbleiben der Beteiligung des Prozessbevollmächtigten an der Befragung und die unterlassene Einholung beziehungsweise Sicherstellung von Informationen aus dem norwegischen Verfahren. Diese Verfahrensfehler können das Ergebnis beeinflusst haben, weshalb im Hauptsacheverfahren eine vertiefte Prüfung der Schutzgründe und der Vergleichbarkeit der Anträge erforderlich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.