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Beschluss

2 B 74/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeverfahren gegen Verwaltungsbeschlüsse ist unzulässig, wenn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO einschlägig ist. • Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist bei Beschlüssen durch einen Antrag und nicht durch Klage zu eröffnen. • Fehlt eine substantiiert Begründung für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, ist der Antrag unbegründet und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme bei Beschlüssen; stattdessen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO • Ein Wiederaufnahmeverfahren gegen Verwaltungsbeschlüsse ist unzulässig, wenn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO einschlägig ist. • Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist bei Beschlüssen durch einen Antrag und nicht durch Klage zu eröffnen. • Fehlt eine substantiiert Begründung für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, ist der Antrag unbegründet und abzuweisen. Der Antragsteller begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 B 47/14 durch eine als Restitutionsklage bezeichnete Eingabe. Gegenstand ist ein zuvor ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2014. Der Antragsteller reichte den Antrag am 16.08.2016 ein; das Gericht forderte eine Begründung an und setzte Fristen, die auf Antrag des Antragstellers verlängert wurden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung legte der Antragsteller jedoch keine substantiierten Begründungen vor. Parallel beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe. Es ging um die Frage, ob das Gericht das Wiederaufnahmeverfahren zulässig erkennen oder das alternative Abänderungsverfahren anwenden muss. • Zulässigkeit: Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden; gegen Beschlüsse ist das Verfahren durch Antrag zu eröffnen. • Ausschluss der Wiederaufnahme: Bei Beschlüssen, die unter § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO fallen, ist die Wiederaufnahme durch das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO verdrängt, sodass ein Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist. • Umdeutung: Selbst bei günstiger Umdeutung des Antrags nach § 88 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO bleibt der Antrag erfolglos, wenn die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind. • Begründungspflicht: Der Antragsteller hat die geforderte substantielle Begründung trotz Fristverlängerung nicht vorgelegt; damit fehlen die für ein Abänderungsersuchen erforderlichen Darlegungen. • Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.200 € erfolgte gemäß §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2, 63 Abs.2 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 B 47/14 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.200 € festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass ein Wiederaufnahmeverfahren gegen den betreffenden Beschluss unzulässig ist, weil das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO einschlägig ist, und dass selbst bei Umdeutung des Antrags die notwendigen inhaltlichen Darlegungen fehlen. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg war Prozesskostenhilfe zu versagen.