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Urteil

9 A 156/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids abzustellen (§ 133 Abs. 3 BauGB). • Die Abgrenzung selbständiger Erschließungsanlagen richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und der natürlichen Betrachtungsweise; Parzellierung oder Straßenbezeichnung sind nicht maßgeblich. • Eine bis zu 100 m bzw. deutlich längere, beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke kann eine selbständige Erschließungsanlage sein; Parkflächen sind nur dann selbständige Erschließungsanlagen, wenn sie städtebaulich notwendig sind. • Bei mehreren selbständigen Anlagen ist nur der auf das erschlossene Grundstück entfallende Anteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands umzulegen; § 129 BauGB und die kommunale Satzung sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung Vorausleistungsbescheid wegen Abgrenzung beitragsfähiger Erschließungsanlagen • Zur Zulässigkeit von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids abzustellen (§ 133 Abs. 3 BauGB). • Die Abgrenzung selbständiger Erschließungsanlagen richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und der natürlichen Betrachtungsweise; Parzellierung oder Straßenbezeichnung sind nicht maßgeblich. • Eine bis zu 100 m bzw. deutlich längere, beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke kann eine selbständige Erschließungsanlage sein; Parkflächen sind nur dann selbständige Erschließungsanlagen, wenn sie städtebaulich notwendig sind. • Bei mehreren selbständigen Anlagen ist nur der auf das erschlossene Grundstück entfallende Anteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands umzulegen; § 129 BauGB und die kommunale Satzung sind maßgeblich. Der Kläger ist Miteigentümer eines großen Grundstücks in einem als Sondergebiet ausgewiesenen Bebauungsplangebiet. Die Gemeinde ließ die ehemalige Baustraße als Straße "Zum S." mit Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen und anschließender Fußgängerzone herstellen; Arbeiten begannen im März 2015, Schlussabnahme im Juli 2015, Widmung im August 2015. Am 08.05.2015 setzte die Gemeinde eine Vorausleistung auf einen voraussichtlichen Erschließungsbeitrag fest; der Kläger war mit 1/105 Miteigentumsanteil betroffen. Der Kläger widersprach und machte geltend, es lägen drei selbständige Erschließungsanlagen vor und nur anteilig sei er zu beteiligen; außerdem seien weitere Grundstücke zu berücksichtigen und nicht die gesamte Fläche des Flurstücks bebaubar. Die Gemeinde hielt die Anlage für einheitlich; im Widerspruchsverfahren blieb dies zunächst bestehen. Nach Ortstermin rechnete die Gemeinde Vergleichsberechnungen vor und reduzierte die festgesetzte Vorausleistung erheblich; die Kammer hat im Hauptverfahren entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 BauGB lagen zum Erlasszeitpunkt des Bescheids vor, weil die Arbeiten bereits begonnen hatten. • Zeitpunkt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist auf den Erlass des Vorausleistungsbescheids (08.05.2015) abzustellen; spätere Änderungen berühren die Zulässigkeit nicht. • Abgrenzung der Anlagen: Nach natürlicher Betrachtungsweise und Inaugenscheinnahme sind drei selbständige Einrichtungen zu unterscheiden: die kurze Anbaustraße mit Zufahrt zum Klägergrundstück, den weitläufigen Einbahnstraßenring mit Parkflächen und die anschließende Fußgängerzone; maßgeblich sind Straßenführung, Länge, Breite und Ausstattung. • Parkflächen: Die Parkflächen des Einbahnstraßenrings dienen nach Bebauungsplan primär externem Parkbedarf (Strandbesucher) und sind städtebaulich nicht zur Erschließung des Baugebiets notwendig; daher sind sie keine abrechnungsfähige selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. • Rechtsfolgen der Abgrenzung: Mangels Anbaufunktion der Parkflächen und wegen der räumlichen Zäsur ist die Fußgängerzone eine eigene, abrechnungsfähige Erschließungsanlage; somit durfte die Gemeinde in der Vergleichsberechnung nur die für die Anbaustraße tatsächlich entstandenen Erschließungskosten berücksichtigen. • Berechnung und Satzung: Die vom Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung wurde als zutreffend angesehen; der abgerechnete Aufwand von 38.459,70 € abzüglich 10% Gemeindeanteil ergab einen umlagefähigen Betrag von 34.613,73 €, der nach § 131 Abs. 1, § 131 Abs. 2 BauGB und den Gewichtungsregeln der kommunalen Satzung auf das Klägergrundstück zu verteilen war. • Ergebnis der Höhe: Unter Berücksichtigung der Gewichtung und des Miteigentumsanteils ergab sich für den Kläger ein voraussichtlicher Beitrag von 329,65 €; 80% hiervon als Vorausleistung führten zu 263,72 €, so dass höher festgesetzte Beträge rechtswidrig waren. • Kostenentscheidung: Da die Gemeinde nur insoweit obsiegte, als der Bescheid in der geringeren Höhe bestehen blieb, wurden die Kosten dem Beklagten auferlegt. • Verfahrenszusatz: Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil die Parteien zustimmten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage war insoweit begründet, als die Bescheide einen Vorausleistungsbetrag von mehr als 263,72 € festsetzten; dieser Teil wurde aufgehoben. Der verbleibende Vorausleistungsbetrag von 263,72 € ist rechtmäßig, da die Anbaustraße als einzige durch die betrachtete Erschließungsmaßnahme erschlossenes Grundstück zuzurechnen war und die von der Gemeinde vorgelegte Vergleichsberechnung den lediglich für die Anbaustraße entstandenen Erschließungsaufwand korrekt ausweist. Die weitergehenden Einwendungen des Klägers gegen die Einbeziehung weiterer Flächen und Grundstücke sowie gegen die Flächeinschätzung hatten keinen Erfolg. Wegen des überwiegenden Obsiegens des Klägers hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.